TE OGH 2002/3/6 13Os5/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Oktober 2001, GZ 18 Hv 1027/01-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Oktober 2001, GZ 18 Hv 1027/01-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter P***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II.) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.Walter P***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch II.) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch III.) schuldig erkannt.

Danach hat er von Herbst 1993 bis Februar bzw März 1996 in Villach I.) mit der am 11. April 1987 geborenen Cornelia K*****, somit mit einer unmündigen Person, wiederholt den Beischlaf unternommen; II.) anlässlich der unter I.) geschilderten Tathandlungen in zumindest einem Fall Cornelia K***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er ihr eine Ohrfeige versetzte und sie trotz Gegenwehr gewaltsam auf das Bett drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt;Danach hat er von Herbst 1993 bis Februar bzw März 1996 in Villach römisch eins.) mit der am 11. April 1987 geborenen Cornelia K*****, somit mit einer unmündigen Person, wiederholt den Beischlaf unternommen; römisch II.) anlässlich der unter römisch eins.) geschilderten Tathandlungen in zumindest einem Fall Cornelia K***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er ihr eine Ohrfeige versetzte und sie trotz Gegenwehr gewaltsam auf das Bett drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

III.) anlässlich der unter I. geschilderten Tathandlungen die minderjährige Cornelia K*****, die seiner Aufsicht unterstand, zur Unzucht missbraucht.römisch III.) anlässlich der unter römisch eins. geschilderten Tathandlungen die minderjährige Cornelia K*****, die seiner Aufsicht unterstand, zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers (S 338). Diese Beweisaufnahme ist jedoch zu Recht unterblieben, weil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dem erkennenden Gericht obliegt und allenfalls bestehende oder nicht vorhandene Neigungen des Angeklagten zur Lösung der Schuldfrage konkret nichts beitragen können; Störungen des Gebrauches seiner Vernunft oder seines Geistes (§ 134 Abs 1 StPO) wurden nicht dargetan.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers (S 338). Diese Beweisaufnahme ist jedoch zu Recht unterblieben, weil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dem erkennenden Gericht obliegt und allenfalls bestehende oder nicht vorhandene Neigungen des Angeklagten zur Lösung der Schuldfrage konkret nichts beitragen können; Störungen des Gebrauches seiner Vernunft oder seines Geistes (Paragraph 134, Absatz eins, StPO) wurden nicht dargetan.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Abweisung von Anträgen, nämlich einerseits die Einholung des (zur Z 4) genannten Gutachtens, andererseits die Vernehmung des Zeugen Johann T***** und die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen Pauline K***** und Uta B*****, kritisiert, ist sie vorweg betreffend das Gutachten auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) und betreffend die Zeugenvernehmungen auf den hiezu nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 zu verweisen. Im Übrigen zeigt das abweisliche Zwischenerkenntnis (S 337, 338) zutreffend auf, dass es den Anträgen teils an der Erheblichkeit des Beweisthemas, teils an einem klaren und bestimmten Bezug zum Tatgeschehen mangelt. Da die Tatsachenrüge im Übrigen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Feststellungen aufzeigt, sondern - entgegen ihrem angekündigten Vorhaben, - bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung in Frage stellt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Abweisung von Anträgen, nämlich einerseits die Einholung des (zur Ziffer 4,) genannten Gutachtens, andererseits die Vernehmung des Zeugen Johann T***** und die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen Pauline K***** und Uta B*****, kritisiert, ist sie vorweg betreffend das Gutachten auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) und betreffend die Zeugenvernehmungen auf den hiezu nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, zu verweisen. Im Übrigen zeigt das abweisliche Zwischenerkenntnis (S 337, 338) zutreffend auf, dass es den Anträgen teils an der Erheblichkeit des Beweisthemas, teils an einem klaren und bestimmten Bezug zum Tatgeschehen mangelt. Da die Tatsachenrüge im Übrigen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Feststellungen aufzeigt, sondern - entgegen ihrem angekündigten Vorhaben, - bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung in Frage stellt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65249 13Os5.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00005.02.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20020306_OGH0002_0130OS00005_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten