Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dobrila J***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2001, GZ 8c Vr 6978/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dobrila J***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins,, 145 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2001, GZ 8c römisch fünf r 6978/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Dobrila J***** wurde des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie Ende des Jahres 1999 und im Jänner 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Walter E***** durch die Aufforderung, er möge einen Kredit bei der Bank aufnehmen und die Darlehensvaluta auf ihr Konto überweisen, widrigenfalls sie bei seiner Firma und bei seinen Eltern anrufen und dort mitteilen werde, dass er regelmäßig mit Prostituierten verkehre und Drogen zu sich nehmen würde, auch kenne sie gewisse Leute, die ihn verprügeln werden, somit durch gefährliche Drohung, zur Aufnahme eines Darlehens von 300.000 S bei der ***** V***** AG am 5. Jänner 2000 und am 10. Jänner 2000 die Überweisung der Darlehensvaluta von 294.984 S auf ihr Konto, somit zu einer Handlung genötigt hat, die diesen um den angeführten Betrag am Vermögen schädigte, wobei die Tat einen Selbstmordversuch des Genötigten am 23. Jänner 2000 zur Folge hatte.Dobrila J***** wurde des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie Ende des Jahres 1999 und im Jänner 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Walter E***** durch die Aufforderung, er möge einen Kredit bei der Bank aufnehmen und die Darlehensvaluta auf ihr Konto überweisen, widrigenfalls sie bei seiner Firma und bei seinen Eltern anrufen und dort mitteilen werde, dass er regelmäßig mit Prostituierten verkehre und Drogen zu sich nehmen würde, auch kenne sie gewisse Leute, die ihn verprügeln werden, somit durch gefährliche Drohung, zur Aufnahme eines Darlehens von 300.000 S bei der ***** V***** AG am 5. Jänner 2000 und am 10. Jänner 2000 die Überweisung der Darlehensvaluta von 294.984 S auf ihr Konto, somit zu einer Handlung genötigt hat, die diesen um den angeführten Betrag am Vermögen schädigte, wobei die Tat einen Selbstmordversuch des Genötigten am 23. Jänner 2000 zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Z 5, inhaltlich auch Z 10) moniert, das Erstgericht habe nicht bzw unzureichend begründet, inwiefern die Angeklagte "damit rechnen oder auch nur in Kauf nehmen musste", dass der Zeuge E***** einen Selbstmordversuch begehen werde, habe sie doch erst nach der Überweisung vom geplanten Selbstmord mündlich aber auch schriftlich erfahren, behauptet sie zwar, dass die Tat zu Unrecht dem Abs 3 des § 145 StGB unterstellt wurde, legt allerdings nicht dar, warum für die besondere Folge der Tat - ungeachtet § 7 Abs 2 StGB - Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) statt bloß Fahrlässigkeit erforderlich sein soll.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,, inhaltlich auch Ziffer 10,) moniert, das Erstgericht habe nicht bzw unzureichend begründet, inwiefern die Angeklagte "damit rechnen oder auch nur in Kauf nehmen musste", dass der Zeuge E***** einen Selbstmordversuch begehen werde, habe sie doch erst nach der Überweisung vom geplanten Selbstmord mündlich aber auch schriftlich erfahren, behauptet sie zwar, dass die Tat zu Unrecht dem Absatz 3, des Paragraph 145, StGB unterstellt wurde, legt allerdings nicht dar, warum für die besondere Folge der Tat - ungeachtet Paragraph 7, Absatz 2, StGB - Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) statt bloß Fahrlässigkeit erforderlich sein soll.
Das neuerlich mangelnde Feststellungen zum "Vorsatz" nach § 145 Abs 3 StGB monierende Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) sagt wiederum nicht, weshalb für die Annahme der Qualifikation Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) erforderlich sein sollte.Das neuerlich mangelnde Feststellungen zum "Vorsatz" nach Paragraph 145, Absatz 3, StGB monierende Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sagt wiederum nicht, weshalb für die Annahme der Qualifikation Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erforderlich sein sollte.
Damit verfehlt die Rechtsrüge die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E65257 13Os21.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00021.02.0306.000Dokumentnummer
JJT_20020306_OGH0002_0130OS00021_0200000_000