TE OGH 2002/3/7 8Ob6/02v

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Veröffentlicht am 07.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** KG ***** , vertreten durch Rechtsanwälte Kreibich, Bixner, Kleibel Kommanditpartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Christian R*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen EUR 4.794,85 (S 65.978,51) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2001, GZ 22 R 329/01s-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 15. Juni 2001, GZ 13 C 1424/00p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der A***** GesmbH wurde am 31. 3. 1999 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde - da insofern eine positive Fortführungsprognose vorlag - in Teilbereichen fortgeführt. Die Klägerin, die schon früher mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung gestanden war, erhielt vom Beklagten das Schreiben vom 15. 4. 1999, in dem mitgeteilt wurde, dass der Betrieb durch den Masseverwalter mit Unterstützung durch ein auf Betriebssanierung spezialisiertes Beratungsunternehmen weitergeführt werde. Ferner enthält dieses Schreiben folgenden Passus: “Wir freuen uns auf eine konstruktive, erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihrem Hause und können Ihnen eine fristgerechte Bezahlung Ihrer Lieferungen garantieren. Auf Wunsch erhalten sie von unserer Bank eine Zahlungsgarantie für Ihre Lieferung”. Unterfertigt war das Schreiben vom Beklagten (mit dem Zusatz “als Masseverwalter”) und von einem Vertreter der Beratungsfirma. Auf Grund der in diesem Schreiben enthaltenen Garantie des Beklagten als Masseverwalter war sich die Klägerin, die ohne diese Erklärung nichts mehr geliefert hätte, sicher genug, dass weitere Rechnungen gezahlt werden, obwohl sie nicht annahm, dass der Beklagte persönlich die Garantiezusage erteilt habe. Vielmehr verstand die Klägerin das Schreiben dahin, dass die Garantiezusage vom Beklagten als Masseverwalter abgegeben worden sei. Aus den seither erfolgten Lieferungen der Beklagten haftet - nach Leistung einer Quote von 30,013 % - der Klagebetrag unberichtigt aus. Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz dieses Betrages und stützte sich dabei in ihrer Klage auf seine persönliche Haftung “aufgrund der von ihm abgegebenen Garantiezusage”.Über das Vermögen der A***** GesmbH wurde am 31. 3. 1999 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde - da insofern eine positive Fortführungsprognose vorlag - in Teilbereichen fortgeführt. Die Klägerin, die schon früher mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung gestanden war, erhielt vom Beklagten das Schreiben vom 15. 4. 1999, in dem mitgeteilt wurde, dass der Betrieb durch den Masseverwalter mit Unterstützung durch ein auf Betriebssanierung spezialisiertes Beratungsunternehmen weitergeführt werde. Ferner enthält dieses Schreiben folgenden Passus: “Wir freuen uns auf eine konstruktive, erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihrem Hause und können Ihnen eine fristgerechte Bezahlung Ihrer Lieferungen garantieren. Auf Wunsch erhalten sie von unserer Bank eine Zahlungsgarantie für Ihre Lieferung”. Unterfertigt war das Schreiben vom Beklagten (mit dem Zusatz “als Masseverwalter”) und von einem Vertreter der Beratungsfirma. Auf Grund der in diesem Schreiben enthaltenen Garantie des Beklagten als Masseverwalter war sich die Klägerin, die ohne diese Erklärung nichts mehr geliefert hätte, sicher genug, dass weitere Rechnungen gezahlt werden, obwohl sie nicht annahm, dass der Beklagte persönlich die Garantiezusage erteilt habe. Vielmehr verstand die Klägerin das Schreiben dahin, dass die Garantiezusage vom Beklagten als Masseverwalter abgegeben worden sei. Aus den seither erfolgten Lieferungen der Beklagten haftet - nach Leistung einer Quote von 30,013 % - der Klagebetrag unberichtigt aus. Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz dieses Betrages und stützte sich dabei in ihrer Klage auf seine persönliche Haftung “aufgrund der von ihm abgegebenen Garantiezusage”.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte die Garantie lediglich als Masseverwalter, nicht aber persönlich übernommen habe und dass seine Erklärung von der Klägerin auch in diesem Sinn verstanden worden sei. Das Berufungsgericht billigte diese Rechtsauffassung und bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil vergleichbare Zusagen des Masseverwalters häufig seien und - abgesehen von der einen besonderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 1 Ob 702/89 - Rechtsprechung dazu fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Entscheidend ist die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die von der Klägerin ins Treffen geführte Erklärung des Masseverwalters als Garantieerklärung des Masseverwalters in seiner Eigenschaft als Vertreter der Masse oder dahin auszulegen ist, dass der Beklagte damit persönlich - also auch für den Fall, dass die Masse dazu nicht in der Lage sein sollte - die Erfüllung der zu begründenden Forderungen der Klägerin garantiert hat. Ob eine Vertragserklärung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls richtig ausgelegt wurde, stellt aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hat (Ris-Justiz RS0042936; zuletzt 7 Ob 263/01d). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann hier jedoch keine Rede sein, zumal - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Beklagte die Erklärung als Masseverwalter unterfertigt hat, auch der Hinweis auf die Bereitschaft zur Stellung einer Bankgarantie gegen die von der Klägerin gewünschte Interpretation spricht und verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine persönliche Haftung übernehmen wollte, im Wortlaut der Erklärung fehlen. Auch die Klägerin selbst hat nach den Feststellungen die Erklärung des Beklagten dahin verstanden, dass er die darin erklärte Garantie als Masseverwalter abgegeben habe.

Mit dem zu 1 Ob 702/89 entschiedenen Sachverhalt ist der hier zu beurteilende Fall - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe ihr erstinstanzliches Prozessvorbringen zu Unrecht dahin ausgelegt, dass das Klagebegehren ausschließlich auf das mit Schreiben des Klägers vom 15. 4. 1999 abgegebene Garantieversprechen gestützt worden sei, kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Auch die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei durch das Berufungsgericht stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 121/99y; 9 Ob 72/00d; 9 Ob 291/00k uva). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier angesichts der eindeutigen Formulierung des Klagevorbringens, mit dem der Anspruch gegen den Beklagten unmissverständlich auf die “von ihm abgegebene Garantiezusage” gestützt wurde, nicht die Rede sein. Behauptungen über die “Verletzung bestehender konkursspezifischer Rechtspflichten” wurden in erster Instanz mit keinem Wort aufgestellt. Auch die Berufung auf culpa in contrahendo erfolgte erstmals in zweiter Instanz, sodass das Berufungsgericht in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise auch das dazu erstattete Vorbringen als unzulässig Neuerung wertete. Auch in diesem Zusammenhang zeigt daher die Revisionswerberin keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe ihr erstinstanzliches Prozessvorbringen zu Unrecht dahin ausgelegt, dass das Klagebegehren ausschließlich auf das mit Schreiben des Klägers vom 15. 4. 1999 abgegebene Garantieversprechen gestützt worden sei, kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Auch die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei durch das Berufungsgericht stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 Ob 121/99y; 9 Ob 72/00d; 9 Ob 291/00k uva). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier angesichts der eindeutigen Formulierung des Klagevorbringens, mit dem der Anspruch gegen den Beklagten unmissverständlich auf die “von ihm abgegebene Garantiezusage” gestützt wurde, nicht die Rede sein. Behauptungen über die “Verletzung bestehender konkursspezifischer Rechtspflichten” wurden in erster Instanz mit keinem Wort aufgestellt. Auch die Berufung auf culpa in contrahendo erfolgte erstmals in zweiter Instanz, sodass das Berufungsgericht in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise auch das dazu erstattete Vorbringen als unzulässig Neuerung wertete. Auch in diesem Zusammenhang zeigt daher die Revisionswerberin keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.

Dass das Berufungsgericht die das Gericht treffende Anleitungspflicht außer Acht gelassen hat, trifft nicht zu. Zwar ist den Parteien Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren zu verdeutlichen, schlüssig zu machen oder zu präzisieren. Eine Verpflichtung, den Kläger im Hinblick auf die mangelnde Berechtigung seines schlüssigen Begehrens zur Geltendmachung weiterer Rechtsgründe anzuleiten, besteht jedoch nicht (SZ 70/199 mwN; zuletzt etwa 9 ObA 215/00h).

Da die Revisionswerberin somit keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin somit keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (Ris-Justiz RS0035962; zuletzt 9 ObA 32/01y).

Anmerkung

E64990 8Ob6.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00006.02V.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20020307_OGH0002_0080OB00006_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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