Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia M*****, Büroangestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gilbert B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Sebastian Ruckensteiner, wegen Räumung und Einverleibung der Löschung (Streitwert EUR 2.966,26), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juli 2001, GZ 3 R 106/01m-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach ständiger Rechtsprechung und weiten Teilen der Lehre auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte, sohin auch für dingliche Wohnungsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen (Mayrhofer, JBl 1974, 593; WoBl 1992/41 [Würth/Call]; NZ 1994, 20; WoBl 1996/80 [Schauer]; 1 Ob 2392/96p; 6 Ob 48/99y; RIS-Justiz RS0011519, RS0011875, RS0018813 ua). So können etwa auch wiederholte Zahlungsrückstände des Fruchtgenussberechtigten einer Eigentumswohnung einen besonders wichtigen Grund bilden, der den Eigentümer berechtigt, selbst das Dauerrechtsverhältnis des Fruchtgenusses vorzeitig aufzulösen (MietSlg 35.223).
Ausgehend von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung bejahte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung, weil der Beklagte als dinglicher Wohnungsberechtigter die mit der Klägerin als Wohnungseigentümerin im Erbübereinkommen getroffene Vereinbarung, "alle wie immer gearteten Kosten, Gebühren und Abgaben für das gegenständliche Wohnungseigentum" zur Zahlung zu übernehmen, bereits in drei Fällen nicht erfüllte hatte, sodass die Klägerin jedes Mal zur Klageführung genötigt war, ein Großteil ihrer Forderungen aber bisher vom Beklagten nicht erfüllt wurde. Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl 1 Ob 2392/96p; RIS-Justiz RS0018842, RS0018886), die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. Selbst die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt nach der Rechtsprechung die Annahme der Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich aus (NZ 1994, 20). Es hat vielmehr eine Abwägung zwischen den Interessen des Wohnberechtigten und des Eigentümers stattzufinden, die aber wegen ihrer Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Einzelfalles einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof in der Regel nicht zugänglich ist, es sei denn es läge ein Fall krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vor. Ein derartiger Fall wird jedoch vom Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde nicht dargetan. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.Ausgehend von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung bejahte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung, weil der Beklagte als dinglicher Wohnungsberechtigter die mit der Klägerin als Wohnungseigentümerin im Erbübereinkommen getroffene Vereinbarung, "alle wie immer gearteten Kosten, Gebühren und Abgaben für das gegenständliche Wohnungseigentum" zur Zahlung zu übernehmen, bereits in drei Fällen nicht erfüllte hatte, sodass die Klägerin jedes Mal zur Klageführung genötigt war, ein Großteil ihrer Forderungen aber bisher vom Beklagten nicht erfüllt wurde. Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab vergleiche 1 Ob 2392/96p; RIS-Justiz RS0018842, RS0018886), die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. Selbst die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt nach der Rechtsprechung die Annahme der Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich aus (NZ 1994, 20). Es hat vielmehr eine Abwägung zwischen den Interessen des Wohnberechtigten und des Eigentümers stattzufinden, die aber wegen ihrer Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Einzelfalles einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof in der Regel nicht zugänglich ist, es sei denn es läge ein Fall krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vor. Ein derartiger Fall wird jedoch vom Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde nicht dargetan. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor.
Anmerkung
E64935 9Ob233.01gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00233.01G.0313.000Dokumentnummer
JJT_20020313_OGH0002_0090OB00233_01G0000_000