Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** S.A.R.L., ***** vertreten durch Simma und Bechtold, Rechtsanwälte KEG und Dr. Henrik Gunz, Rechtsanwaltsgesellschaft in Dornbirn, wegen S 389.104,80 = EUR 28.277,35 samt Anhang, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 2001, GZ 3 R 177/01y-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. Mai 2001, GZ 11 Cg 76/00i-7, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte sich für die Entscheidung in der Rechtssache zuständig und wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung über die Beurteilung des Zustandekommens einer Gerichtsstandsvereinbarung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, hier nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft sohin auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen der Ausspruch des Erstgerichtes über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (EFSlg 55.123 mwN). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, hier nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft sohin auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen der Ausspruch des Erstgerichtes über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (EFSlg 55.123 mwN). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E64983 7Ob45.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00045.02X.0313.000Dokumentnummer
JJT_20020313_OGH0002_0070OB00045_02X0000_000