TE OGH 2002/3/13 4Ob45/02z

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griss und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.720,78 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Jänner 2002, GZ 2 R 1/02t-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgeblichen Tatsachenannahmen der Vorinstanzen handelt es sich bei dem von der Beklagten beworbenen, am 25. 1. 2001 auf den Markt gebrachten Schihschuh Modell "Rail" um eine innovative, sich von den drei etwas früher auf den Markt gebrachten Soft-Schischuhmodellen der Klägerin unterscheidende teilweise Übertragung der für Snowboard-Softboots charakteristischen Eigenheiten auf die Erfordernisse des Alpin-Schischuhs bzw des Alpin-Schilaufs. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die angesprochenen Verkehrskreise von der beanstandeten (inhaltlich wahren) Werbebehauptung "... erste Soft-Schischuh am Markt" nicht irregeführt werden könnten, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Allein-/Spitzenstellungswerbung (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078206; 0078340; 0078472). Ferner ist auch nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz die Rechtsfrage, welchen Eindruck diese Ankündigung auf den Durchschnittsleser mache, entgegen den Grundsätzen der Rechtsprechung (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043590) gelöst hätte.

Demgemäß kommt es aber auf die für den "Einzelfall", dass jemand den Eindruck gewinnen sollte, die Beklagte preise den "ersten wirklich weichen" Schischuh an, dargelegte Alternativbegründung des Rekursgerichts, darin läge eine vom Publikum nicht wirklich ernstgenommene Übertreibung in der Werbung, nicht an, zumal eine solche Beurteilung den festgestellten Sachverhalt außer Acht ließe. Aus diesen Erwägungen ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E64902 4Ob45.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00045.02Z.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20020313_OGH0002_0040OB00045_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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