TE OGH 2002/3/13 7Ob186/01f

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Baumann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und andere Rechtsanwälte in Eferding, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert S 80.000), über den am 11. Februar 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung im zu 7 Ob 186/01f ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 2001 wird dahin berichtigt, dass es

a) im letzten Absatz des Spruches zu lauten hat: Die Klägerin (statt die Beklagte) ist schuldig, der Beklagten (statt der Klägerin) S

3.310 an anteiliger Pauschalgebühr dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

b) Auf Seite 17 unten vorletzter Satz des Urteils zu lauten hat: Der Klägerin stehen daher 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühren erster und zweiter Instanz, der Beklagten 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühren dritter Instanz zu.

Die Durchführung der Berichtigung auf den Urteilsausfertigungen wird dem Erstgericht übertragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Fassung der Kostenentscheidung im Urteil unterlief dem erkennenden Senat hinsichtlich der Pauschalgebühr dritter Instanz im Spruch und hinsichtlich der Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz in der Begründung des Urteils eine Verwechslung der Parteien, die gemäß § 419 ZPO über Antrag der Beklagten zu berichtigen war.Bei Fassung der Kostenentscheidung im Urteil unterlief dem erkennenden Senat hinsichtlich der Pauschalgebühr dritter Instanz im Spruch und hinsichtlich der Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz in der Begründung des Urteils eine Verwechslung der Parteien, die gemäß Paragraph 419, ZPO über Antrag der Beklagten zu berichtigen war.

Anmerkung

E64984 7Ob186.01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00186.01F.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20020313_OGH0002_0070OB00186_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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