Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31991L0439 Führerschein-RL Art8 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JG in H, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft (KEG) in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 25. September 2006, Zlen. Senat-MI-06-2062, Senat-MI-06-2063 und Senat-MI-06-2065, betreffend Übertretungen des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Juni 2005 um 19.30 Uhr in L, am 18. Juli 2005 um 3.30 Uhr in M und am 3. August 2005 um 11.50 Uhr in P jeweils ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm die slowakische Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 24. Mai 2005 entzogen worden sei.
Er habe dadurch jeweils eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 720,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Tagen) verhängt.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. August 2006 um 11.50 Uhr in P ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und den Führerschein einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 und 2a FSG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zu den Tatbeständen des Lenkens ohne Lenkberechtigung Folgendes aus:
"Aus dem vorliegenden Führerscheinakt ergibt sich, dass dem Berufungswerber" (Anmerkung: das ist der Beschwerdeführer) "am 29. November 2004 sein österreichischer Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde. Mit (rechtskräftigem) Mandatsbescheid vom 6. Dezember 2004, Zl. MIS1-FE-04855, dem Berufungswerber zugestellt am 10. Dezember 2004, entzog die Erstbehörde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bis einschließlich 29. August 2005.
Am 10. Feber 2005 erwarb der Berufungswerber eine slowakische Lenkberechtigung (die diesbezügliche Bestätigung händigte er in Kopie sowohl gegenüber der Polizei am 24. Mai 2005 als auch gegenüber der Berufungsbehörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus). Mit Mandatsbescheid vom 24. Mai 2005, MIS1-F- 0485/2, dem Berufungswerber zugestellt am 27. Mai 2005, entzog die Erstbehörde dem Berufungswerber die slowakische Lenkberechtigung und verpflichtete ihn, den am 10. Feber 2005 ausgestellten slowakischen Führerschein (Zl. D0109305; im Folgenden:
Führerschein 1) unverzüglich abzugeben. Einer dagegen erhobenen Vorstellung gab die Erstbehörde mit Bescheid vom 25. November 2005, Zl. MIS1-FE-05574/1, rechtskräftig keine Folge.
Gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Ladendorf habe der Berufungswerber am 10. Juni 2005 angegeben, den Führerschein 1 persönlich am 7. Juni 2005 bei der ausstellenden Behörde in Senec abgegeben zu haben. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 22. Juni 2005 habe er ausgeführt, den slowakischen Führerschein drei bis vier Tage danach wieder im Postwege zugestellt erhalten zu haben. Er sei daher der Ansicht, ein Fahrzeug lenken zu dürfen. Unter einem wurde dem Berufungswerber der entsprechende slowakische Führerschein (1) abgenommen und den slowakischen Behörden übermittelt.
Am 18. Juli 2005 wies der Berufungswerber anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einen weiteren slowakischen Führerschein (ausgestellt am 27. Juni 2005, D0204588; im Folgenden Führerschein 2), vor. Da der Berufungswerber die Herausgabe dieses Führerscheines verweigert habe, habe dieser seitens der Polizei nicht abgenommen werden können.
Mit Mandatsbescheid vom 9. September 2005, MIS1-FE-05574, dem Berufungswerber zugestellt am 13. September 2005, entzog die Erstbehörde dem Berufungswerber die slowakische Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung (mithin bis zum 13. September 2006), wobei sie ihn verpflichtete, den eben genannten slowakischen Führerschein 2 unverzüglich bei den Behörden abzugeben. Am 4. Oktober 2005 teilte der Berufungswerber mit, den Führerschein 2 bei den slowakischen Behörden abgegeben zu haben.
Am 29. September 2005 langte bei der Erstbehörde ein Schreiben der Bezirksdirektion des Polizeikorps Bratislava II ein, dem zufolge dem Berufungswerber am 10. Feber 2005 der 'Führerschein' für die Gruppe 'B' erteilt worden sei, zumal der Berufungswerber vorübergehend in der Slowakei ansässig gewesen sei. Mit Schreiben vom 24. März 2006 teilte das Präsidium des Polizeikorps, Amt für Internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Büro des Polizeiverbindungsbeamten für Österreich, in weiterer Folge mit, dass der Berufungswerber den slowakischen Behörden gegenüber den ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 24. Mai 2005 entzogenen Führerschein 1 am 27. Juni 2005 bei der Verkehrspolizeiinspektion in Senec als verloren gemeldet habe. Aufgrund dessen sei ihm gemäß § 78 Abs. 5 des slowakischen Straßenverkehrsgesetzes am selben Tag ein neuer Führerschein (2) ausgestellt worden. Diesen zweiten Führerschein, der dem Berufungswerber mit Bescheid vom 9. September 2005 entzogen worden sei, habe der Berufungswerber am 28. September 2005 bei der Verkehrspolizeiinspektion in Senec vorgelegt, wobei er ausgeführt habe, dass dieser beschädigt sei. Aufgrund dessen habe er die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragt und sei diesem Antrag durch Ausfolgung eines weiteren Führerscheines (Führerschein 3) entsprochen worden. Der Berufungswerber befinde sich im Besitz einer am 28. September 2005 ausgestellten slowakischen 'Lenkberechtigung'. Auf die Tatsache des zweimaligen Entzugs des slowakischen 'Führerscheines' sei die Verkehrspolizeiinspektion Senec aufmerksam gemacht worden und wären die Führerscheine 2 und 3 nicht ausgestellt worden, wenn der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre.
...
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zunächst davon auszugehen, dass dem Berufungswerber am 10. Feber 2005 eine slowakische Lenkberechtigung erteilt wurde. Diese wurde dem Berufungswerber im Mai 2005 seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach rechtskräftig (und daher in den vorliegenden Verfahren nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit nachprüfbar) bis zum 29. August 2005 entzogen.
Fraglich ist nun, ob durch die Ausfolgung der Führerscheine 2 und 3 durch die Verkehrspolizeiinspektion Senec dem Berufungswerber eine neuerliche slowakische Lenkberechtigung erteilt wurde oder nicht. Diesbezüglich ergibt sich zunächst aus §§ 68 und 78 des slowakischen Straßenverkehrspolizeigesetzes, dass dieses - dem österreichischen FSG entsprechend - zwischen Lenkberechtigung auf der einen Seite und Führerschein auf der anderen Seite differenziert. Während § 68 die Erteilung der Lenkberechtigung regelt, wendet sich § 78 dem Führerschein zu. Aufgrund der Auskunft der slowakischen Behörden, die mit den Angaben des Berufungswerbers übereinstimmt, wurde dem Berufungswerber zweimal ein neuer slowakischer Führerschein ausgestellt, wobei der Berufungswerber zum einen einen Verlust des bisherigen Führerscheines bzw. zum anderen eine Beschädigung desselben geltend gemacht hat. Die Grundlage für die Ausstellung der neuen Führerscheine bildete - auch den Angaben des Berufungswerbers zufolge - die Lenkberechtigung, die ihm im Feber 2005 erteilt, in weiterer Folge aber seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach im Mai 2005 entzogen wurde. Der Berufungswerber vertritt nun offenbar die Ansicht, dass mit der Ausfolgung des jeweils neuen Führerscheines auch gleichzeitig eine neue Lenkberechtigung erteilt worden sei. Dem steht die Tatsache entgegen, dass - seinen eigenen Angaben zufolge und durch die Systematik des slowakischen Straßenverkehrsgesetzes unterstützt - zwischen der Erteilung der Lenkberechtigung auf der einen Seite - hinsichtlich derer dem Berufungswerber eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde und dem Führerschein auf der anderen Seite zu differenzieren ist, sodass allein durch die Neuausstellung des Führerscheines keine neue Lenkberechtigung erteilt wird. Anderes mag in jenen Fällen gelten, in denen dem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung alleine durch die Ausfolgung des Führerscheines entsprochen wird. Derartiges, nämlich weitere Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung, lagen jedoch im konkreten Fall nicht vor. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber seit Mai 2005 - trotz Aushändigung zweier neuer slowakischer Führerscheine - über keine aufrechte Lenkberechtigung verfügte.
Zu prüfen ist freilich, ob der Berufungswerber insoweit einem - nicht vorwerfbaren - Verbotsirrtum unterlegen sein konnte. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die Ausstellung des Führerscheines 2 und 3 durch unrichtige Angaben gegenüber den slowakischen Behörden erschlichen hat, sodass ihm die Tatsache der Entziehung der Lenkberechtigung bekannt sein musste bzw. bekannt war. Es wäre daher erforderlichenfalls seine Sache gewesen, sich bei kompetenten Stellen nach der Erlaubtheit seines Handelns zu erkundigen. Der Berufungswerber hat sohin auch schuldhaft gehandelt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin der Beschwerdeführer formell zwar den gesamten Bescheid bekämpft, die inhaltlichen Ausführungen sich aber lediglich gegen die Bestrafungen wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung richten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Richtlinie Nr. 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, ABl. Nr. L 237/1 vom 24. August 1991 in der Fassung der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996 (in der Folge: FS-Richtlinie), welche unter anderem dem Zweck dient, einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, enthält folgende Bestimmungen:
"Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster im Anhang I oder Ia aus.
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
...
Artikel 7
(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
...
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
...
(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.
Artikel 8
(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
...
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.
(5) Die Ersetzung eines Führerschein infolge insbesondere von Verlust und Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; ...
Artikel 9
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. ..."
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005, lauten:
"§ 1
...
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ... ist, ausgenommen in
den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. ...
(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. ...
§ 3
...
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
..."
Die Slowakei ist mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 der EG beigetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof prüft zunächst die Frage, ob ein Kraftfahrzeug in Österreich auf Grund einer nach dem vollstreckbaren Entzug einer inländischen Lenkberechtigung (hier: durch Bescheid vom 6. Dezember 2004, zugestellt am 10. Dezember 2004) innerhalb der mit dem Entziehungsbescheid ausgesprochenen Entziehungsdauer in einem anderen EWR-Staat neu erworbenen Lenkberechtigung gelenkt werden darf.
Die FS-Richtlinie bezweckt die Verhinderung der mehrfachen Erteilung von Lenkberechtigungen und die Vermeidung des Besitzes von mehreren Führerscheinen im Gebiet des EWR. Dem Ziel der FS-Richtlinie, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, dient auch deren Art. 8 Abs. 4. Das FSG bezweckt die Umsetzung der FS-Richtlinie (vgl. RV 714 BlgNR 20. GP, insbesondere die Kapitel "Problem" und "Ziel"). Eine Zusammenschau der §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 2 FSG führt zum Ergebnis, dass die eingangs gestellte Frage, ob eine nach vollstreckbar ausgesprochener Entziehung der inländischen Lenkberechtigung während des Entziehungszeitraumes neu erworbene Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich zulässt, zu verneinen ist, weil Österreich von der in Art. 8 Abs. 4 erster Satz der FS-Richtlinie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gültigkeit der während der Dauer des Entzuges der inländischen Lenkberechtigung neu erteilten (ausländischen) Lenkberechtigung nicht anzuerkennen:
In § 3 Abs. 2 FSG wird ein "Verbot" ausgesprochen, während der Entziehungsdauer einer inländischen Lenkberechtigung eine solche zu erteilen. Durch die in § 1 Abs. 4 FSG normierte "Gleichstellung" der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung mit einer inländischen ist dem Gesetzgeber des FSG aber - zumal ihm Art. 8 Abs. 4 der FS-Richtlinie die Möglichkeit hiezu einräumt - zu unterstellen, dass er auch die Ausstellung einer Lenkberechtigung in einem anderen EWR-Staat während der Dauer des Entzuges einer inländischen Lenkberechtigung nicht billigt, mit anderen Worten: die Gültigkeit der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung nicht anerkennt, was somit deren "Ungültigkeit" in diesem zeitlichen Rahmen bewirkt.
Schon von daher gesehen ist die belangte Behörde im Recht, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten nicht zum Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges berechtigt war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020291.X00Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011