Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesmbH., *****, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Roland M*****, 2. Christian R*****, beide vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 25.435,49 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. November 2001, GZ 1 R 209/01i-23, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19. September 2001, GZ 24 Cg 300/00h-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.446,58 EUR (darin 241,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin betreibt in L***** einen Baustoffhandel mit dem Schwerpunkt auf biologischen Baustoffen sowie ein technisches Zeichnungs- und Planungsbüro, führt in diesem Zusammenhang verschiedene Beratungen durch und hält Schulungen zur korrekten Be- und Verarbeitung dieser Baustoffe ab. Sie vertreibt in Österreich und den benachbarten Staaten auch Karphosit-Lehmbaustoffe einer deutschen Herstellerin.
Der Erstbeklagte betreibt unter der Bezeichnung "" in B***** und einer Niederlassung in Deutschland die Produktion und den Verkauf von Lehmbaustoffen, Lehmputzen, Lehmmauermörtel, Jute-Armierungsgeweben, Schilfdämmplatten und Putzträgern sowie den Handel mit "Kreidezeit"-giftfreien Naturfarben. Er bietet Lehmbauberatung, Lehmbauseminare und die Verarbeitung durch geschulte Fachbetriebe in ganz Österreich sowie den Verleih von Lehmputzmaschinen und die Errichtung moderner Niedrigenergie-Lehmhäuser an. Der Zweitbeklagte ist Angestellter im Unternehmen des Erstbeklagten.
Im Jänner 1999 wurde eine Karphosit-Lehmbauplatte von einem deutschen Umweltinstitut untersucht und erhielt als Ergebnis der erfolgreichen ökologischen Produktprüfung das Zertifikat "Raab Karcher Naturbaustoff-Siegel". Der Erstbeklagte hat an einem Karphosit-Lehmbaustein nach dem März 2000 folgenden Versuch vorgenommen: Der Stein wurde während einer nicht näher festgestellten Zeitspanne (offenbar: in Wasser) eingeweicht, zerfiel daraufhin in einen "Brei" und entwickelte einen "für ihn untypischen Geruch", ohne dass jedoch (offenbar: mit freiem Auge) eine Schimmelbildung erkennbar gewesen wäre; ein gleichzeitig eingeweichter Lehmbaustein eines anderen Herstellers zeigte demgegenüber (offenbar: mit freiem Auge erkennbare) Schimmelbildung. Nach Auffassung des Erstbeklagten, der kein Chemiker ist, wisse jeder, dass Lehm schimmle. Im August 2000 erklärte der Erstbeklagte gegenüber einem Interessenten von Lehmbauprodukten, von dem er auf Karphosit angesprochen worden war:
"Karphosit ist nicht biologisch, es ist etwas drinnen, wenn es feucht wird, dann schimmelt es nicht." Er sagte auch, dass er sich nicht erklären könne, wieso das Produkt ein biologisches Prüfzeichen habe. Der Zweitbeklagte führte im September 2000 ein Telefonat mit einem anderen Interessenten von Lehmbaustoffen und erklärte zum Karphosit-Lehmbaustein, dieser sei baubiologisch bedenklich, sein Dienstgeber habe selbst einen Schimmeltest gemacht und es sei nicht zu Schimmelbildung gekommen. Nach den Erfahrungen des eigenen Unternehmens müsse in dem Baumaterial etwas drinnen sein, was das Schimmeln verhindere; er könne es nicht empfehlen, weil es nicht biologisch sei.
In einem Schreiben der Herstellerfirma an den Erstbeklagten vom August 2000 behauptet diese von ihrem Karphosit-Lehmbaustein, dieser sei ein reines Naturprodukt aus Lehm und Stroh; das Anmachwasser habe Trinkwasserqualität. Die Herstellerfirma ließ ihr Produkt von Prof. Dr.-Ing. Minke, dem Leiter eines deutschen universitären Forschungslabors für experimentelles Bauen, untersuchen; dieser erklärte in einem Schreiben vom November 2000, "auf Ihre Anfrage, ob ich den Verdacht erhärten oder widerlegen kann, dass Ihre Lehmprodukte 'denaturierte' Stoffe enthalten, möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Lehmputz, den wir zur Erstellung der Proben für unsere Schlagregentests verwendet haben, bei einem Klima von ca 65% relativer Luftfeuchte und ca 21o C bereits nach wenigen Tagen eine Schimmelbildung aufwies. Daraus ist zu schließen, dass die im Lehm enthaltenen organischen Stoffe bei langanhaltender Feuchtigkeit und höherer Temperatur durch Mikroorganismen zersetzt werden."
In einer Broschüre zu einer Fachtagung im November 2000 schrieb der Erstbeklagte: "Wenn die nassgehaltene Materialprobe des Stroh-Planziegels eines norddeutschen Herstellers in wiederholten Versuchen im Labor auch nach Wochen immer noch keinerlei biologischen Abbau, keinen Schimmel und keine Fäulnis zeigt, dann kam in diesen Strohlehm etwas rein, das ihn denaturiert haben muss. Im Werbetext zu diesem Produkt steht jedoch: 'Lehmbausteine sind von Natur aus rein', eine Aussage, die dem ahnungslosen Verbraucher die Naturreinheit auch dieses Lehmsteines suggerieren soll. Das riecht nach Bioschwindel."
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu unterlassen, der von der Klägerin vertriebene Karphosit-Lehmbaustein bzw Lehmbauziegel sei baubiologisch nicht in Ordnung, dieses Produkt sei denaturiert und praktisch biologisch tot, und es müsse irgendetwas drinnen sein, weil sonst würde der Stein unter Wasser schimmeln bzw faulen, obwohl die Klägerin mit der baubiologischen Einwandfreiheit werbe, oder ähnliches zu äußern. Der von der Klägerin in Österreich vertriebene Lehmbaustein der Firma Karphosit sei baubiologisch einwandfrei. Die Beklagten stellten dennoch gegenüber Kunden unrichtige Behauptungen über von der Klägerin vertriebene Produkte auf. Hiedurch würden potentielle Kunden der Klägerin vertrieben und vom Erstbeklagten abgeworben. Der durch die Behauptungen beim Kunden entstehende Eindruck, die Klägerin betrüge ihre Kunden durch unrichtige Angaben, greife die Geschäftstätigkeit der Klägerin an und treffe sie deshalb besonders hart, weil Interessenten an baubiologischem Bauen besonders sensibel reagierten und auch durch den Verweis auf klare und eindeutige Gutachten nicht mehr zu einem Geschäftsabschluss zu bewegen seien. Der erhobene Vorwurf sei unrichtig, was sich aus dem Gutachten der deutschen Baustoffprüfstelle ergebe. Die Beklagten handelten sittenwidrig iSd § 7 Abs 1 UWG und verstießen auch gegen §§ 1, 2 UWG und § 1330 ABGB. Der Zweitbeklagte hafte für eine sittenwidrige ad-hoc-Wettbewerbshandlung gem § 7 UWG. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Zweitbeklagte bestreitet im Hinblick darauf, dass er weisungsgebundener Angestellter des Erstbeklagten ist, die passive Klagelegitimation. Die aufgestellten Behauptungen seien richtig. Der Erstbeklagte als anerkannter Lehmbaustoff-Fachmann habe das Produkt der Klägerin 1998 und 2000 unter Heranziehung eines aktuellen Musters geprüft. Den übereinstimmenden Prüfergebnissen zufolge baue das Produkt biologisch nicht ab, was zu erwarten wäre, wäre es naturrein und bestünde nur aus Lehm, Stroh und Wasser. Die Prüfungen des Erstbeklagten rechtfertigten daher die - ihrem Inhalt nach nicht bestrittenen - Aussagen der Beklagten. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des deutschen Umweltinstituts befasse sich nicht mit der Frage, ob das streitgegenständliche Material nur aus Lehm, Stroh und Wasser bestehe; nur wenn diese Bedingung erfüllt sei - darüber bestehe Einverständnis zwischen den Streitteilen -, könne aber davon gesprochen werden, dass das Produkt baubiologisch in Ordnung sei.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu unterlassen, der von der Klägerin vertriebene Karphosit-Lehmbaustein bzw Lehmbauziegel sei baubiologisch nicht in Ordnung, dieses Produkt sei denaturiert und praktisch biologisch tot, und es müsse irgendetwas drinnen sein, weil sonst würde der Stein unter Wasser schimmeln bzw faulen, obwohl die Klägerin mit der baubiologischen Einwandfreiheit werbe, oder ähnliches zu äußern. Der von der Klägerin in Österreich vertriebene Lehmbaustein der Firma Karphosit sei baubiologisch einwandfrei. Die Beklagten stellten dennoch gegenüber Kunden unrichtige Behauptungen über von der Klägerin vertriebene Produkte auf. Hiedurch würden potentielle Kunden der Klägerin vertrieben und vom Erstbeklagten abgeworben. Der durch die Behauptungen beim Kunden entstehende Eindruck, die Klägerin betrüge ihre Kunden durch unrichtige Angaben, greife die Geschäftstätigkeit der Klägerin an und treffe sie deshalb besonders hart, weil Interessenten an baubiologischem Bauen besonders sensibel reagierten und auch durch den Verweis auf klare und eindeutige Gutachten nicht mehr zu einem Geschäftsabschluss zu bewegen seien. Der erhobene Vorwurf sei unrichtig, was sich aus dem Gutachten der deutschen Baustoffprüfstelle ergebe. Die Beklagten handelten sittenwidrig iSd Paragraph 7, Absatz eins, UWG und verstießen auch gegen Paragraphen eins,, 2 UWG und Paragraph 1330, ABGB. Der Zweitbeklagte hafte für eine sittenwidrige ad-hoc-Wettbewerbshandlung gem Paragraph 7, UWG. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Zweitbeklagte bestreitet im Hinblick darauf, dass er weisungsgebundener Angestellter des Erstbeklagten ist, die passive Klagelegitimation. Die aufgestellten Behauptungen seien richtig. Der Erstbeklagte als anerkannter Lehmbaustoff-Fachmann habe das Produkt der Klägerin 1998 und 2000 unter Heranziehung eines aktuellen Musters geprüft. Den übereinstimmenden Prüfergebnissen zufolge baue das Produkt biologisch nicht ab, was zu erwarten wäre, wäre es naturrein und bestünde nur aus Lehm, Stroh und Wasser. Die Prüfungen des Erstbeklagten rechtfertigten daher die - ihrem Inhalt nach nicht bestrittenen - Aussagen der Beklagten. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des deutschen Umweltinstituts befasse sich nicht mit der Frage, ob das streitgegenständliche Material nur aus Lehm, Stroh und Wasser bestehe; nur wenn diese Bedingung erfüllt sei - darüber bestehe Einverständnis zwischen den Streitteilen -, könne aber davon gesprochen werden, dass das Produkt baubiologisch in Ordnung sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag auch im zweiten Rechtsgang ab. Die gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB und § 7 Abs 2 UWG beweispflichtige Klägerin habe die Unwahrheit der beanstandeten Behauptungen über den Karphosit-Lehmbaustein nicht bescheinigt, wogegen den Beklagten die Bescheinigung der Richtigkeit ihrer Behauptungen auf Grund von - nach der Methode des anerkannten Fachmannes Prof. Dr.-Ing. Minke durchgeführten - Versuchen gelungen sei.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag auch im zweiten Rechtsgang ab. Die gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB und Paragraph 7, Absatz 2, UWG beweispflichtige Klägerin habe die Unwahrheit der beanstandeten Behauptungen über den Karphosit-Lehmbaustein nicht bescheinigt, wogegen den Beklagten die Bescheinigung der Richtigkeit ihrer Behauptungen auf Grund von - nach der Methode des anerkannten Fachmannes Prof. Dr.-Ing. Minke durchgeführten - Versuchen gelungen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Dem Rekursgericht sei im Provisorialverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters insoweit verwehrt, als dieser den Sachverhalt - wie hier - auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- und Parteiaussagen als bescheinigt angenommen habe. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei dem Erstgericht auch bei Verteilung der Beweislast kein Irrtum unterlaufen. Mit den paraten Bescheinigungsmitteln im Provisorialverfahren sei es der Klägerin nicht gelungen, die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen zu bescheinigen. Hingegen hätten die Beklagten plausibel dargelegt, dass auf Grund der von ihnen nach der - auch von der Klägerin anerkannten - Prüfmethode des Prof. Dr.-Ing. Minke durchgeführten Versuche davon auszugehen sei, dass die Karphosit-Lehmbausteine biologisch nicht einwandfrei und damit ihre Äußerungen richtig seien. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, dass dann, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung erst im Hauptverfahren endgültig beurteilt werden könne, prima vista von deren Unrichtigkeit auszugehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Abgrenzung von Tatfrage und Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Wahrheitsgehalt einer Äußerung Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, den Beklagten sei die Bescheinigung der Richtigkeit der beanstandeten Äußerungen nicht gelungen. Insbesondere sei es nämlich keine geeignete Prüfmethode, einen Lehmbaustein mittels Einweichens bei Zimmertemperatur anhand von Schimmelbildung danach zu beurteilen, ob er baubiologisch einwandfrei sei. Dass dem von der Klägerin vertriebenen Lehmbaustein ein chemischer Stoff beigemengt werde, sei weder behauptet worden noch bescheinigt. Dazu ist zu erwägen:
Zur Unterlassung gem § 7 UWG ist verpflichtet, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 26 Rz 7 mwN; 4 Ob 237/00g). Die Bescheinigungslast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel mwN; MR 2001, 314 - Bunte Pleite). Diese Beweislastverteilung gilt auch bei auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen (EvBl 1991/24 uva). Die beanstandeten Behauptungen sind - jedenfalls in ihrem Kern - überprüfbare Tatsachenbehauptungen, weil sie als Vorwurf zu verstehen sind, die von der Klägerin vertriebenen Produkte enthielten - neben den "natürlichen" Zutaten Lehm, Stroh und Wasser - einen oder mehrere (Zusatz-)Stoffe, wodurch zwar Schimmelbildung verhindert, zugleich aber auch das Produkt "denaturiert" werde, weshalb dessen baubiologische Einwandfreiheit in Frage gestellt werde. Das Erstgericht hat die Wahrheit dieser Behauptung für bescheinigt erachtet und stützt sich dabei neben den vorgelegten Urkunden auch auf Aussagen der vernommenen Auskunftspersonen, wonach die betreffenden Produkte nach einem Wasserbad keine mit freiem Auge wahrnehmbare Schimmelbildung aufgewiesen hätten.Zur Unterlassung gem Paragraph 7, UWG ist verpflichtet, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 26, Rz 7 mwN; 4 Ob 237/00g). Die Bescheinigungslast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel mwN; MR 2001, 314 - Bunte Pleite). Diese Beweislastverteilung gilt auch bei auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Ansprüchen (EvBl 1991/24 uva). Die beanstandeten Behauptungen sind - jedenfalls in ihrem Kern - überprüfbare Tatsachenbehauptungen, weil sie als Vorwurf zu verstehen sind, die von der Klägerin vertriebenen Produkte enthielten - neben den "natürlichen" Zutaten Lehm, Stroh und Wasser - einen oder mehrere (Zusatz-)Stoffe, wodurch zwar Schimmelbildung verhindert, zugleich aber auch das Produkt "denaturiert" werde, weshalb dessen baubiologische Einwandfreiheit in Frage gestellt werde. Das Erstgericht hat die Wahrheit dieser Behauptung für bescheinigt erachtet und stützt sich dabei neben den vorgelegten Urkunden auch auf Aussagen der vernommenen Auskunftspersonen, wonach die betreffenden Produkte nach einem Wasserbad keine mit freiem Auge wahrnehmbare Schimmelbildung aufgewiesen hätten.
Aus welchen Bestandteilen ein bestimmtes Produkt besteht, ist zweifellos eine Tatfrage. Wird eine solche Feststellung auf Grund von Schlussfolgerungen im Tatsachenbereich getroffen, ändert dies nichts an der Zuordnung zu diesem Bereich (SZ 48/120; SZ 57/121; EFSlg 55.078; EFSlg 64.152), handelt es sich doch bei den Schlussfolgerungen selbst um einen Akt der Beweiswürdigung (SZ 64/147 mwN). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung läge nur vor, wenn das Gericht bei seinen Schlussfolgerungen gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung verstoßen hätte (SZ 64/147 mwN; SZ 71/4; RdW 2002, 41; 10 ObS 326/00i).
Die zum Teil auf Grund von Schlussfolgerungen im Tatsachenbereich getroffenen Feststellungen des Erstgerichts verstoßen nicht gegen Gesetze der Logik oder Erfahrung. Mag der vom Erstbeklagten angewendete "Einweichtest" auch keine wissenschaftlich anerkannte Testmethode sein, mit deren Hilfe man die Frage, ob ein Lehmbaustein baubiologisch einwandfrei sei, eindeutig und zweifelsfrei beantworten kann, so haben die Beklagten doch einen Sachverhalt bescheinigt, aus dem das Erstgericht - auch ohne eigenes chemisches Fachwissen - den Schluss ziehen durfte, die mangelnde Schimmelbildung sei auf zusätzliche Inhaltsstoffe zurückzuführen, die den - normalerweise bei Wässerung des aus organischen Materialien bestehenden Lehmbausteins zu erwartenden - natürlichen Schimmelprozess verhinderten. Neben der (nicht unplausiblen) Erklärung des Erstbeklagten kann sich diese Auffassung auch auf das Schreiben von Prof. Dr.-Ing. Minke an die Klägerin stützen, wonach bei Anwendung einer vergleichbaren Methode ("Schlagregentest") Schimmelbildung bei Lehmputz aufgetreten sei. Das Bestehen eines Erfahrungssatzes der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein aus organischem Material bestehender Lehmbaustein auch dann baubiologisch einwandfrei sei, wenn er bei dem vom Erstbeklagten durchgeführten "Einweichtest" keine mit freiem Auge wahrnehmbare Schimmelbildung aufweise, wurde hingegen von der Klägerin weder behauptet, noch ist ein solcher Erfahrungssatz oder die Richtigkeit einer solchen Annahme bescheinigt oder offenkundig (§ 269 ZPO). Das Erstgericht hat die hier zur Beurteilung anstehende Tatfrage, ob die von der Klägerin vertriebenen Lehmbausteine baubiologisch nicht in Ordnung, denaturiert und praktisch biologisch tot sind, nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik und Erfahrung, ebenso wie die Rechtsfrage, ob auf Grund des bescheinigten Sachverhalts der Wahrheitsbeweis für die beanstandeten Äußerungen erbracht worden sei, bejaht. Dem Rekursgericht war die Überprüfung der Beweiswürdigung deshalb verwehrt, weil das Erstgericht seine Feststellungen nicht nur aufgrund von Urkunden getroffen hat (SZ 66/164 uva). Es ist deshalb frei von Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass den Beklagten mit den Mitteln des Provisorialverfahrens der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis für die Richtigkeit ihrer Äußerungen gelungen ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde deshalb zu Recht abgewiesen. Dem Revisionsrekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren beträgt 25.435,49 EUR.Die zum Teil auf Grund von Schlussfolgerungen im Tatsachenbereich getroffenen Feststellungen des Erstgerichts verstoßen nicht gegen Gesetze der Logik oder Erfahrung. Mag der vom Erstbeklagten angewendete "Einweichtest" auch keine wissenschaftlich anerkannte Testmethode sein, mit deren Hilfe man die Frage, ob ein Lehmbaustein baubiologisch einwandfrei sei, eindeutig und zweifelsfrei beantworten kann, so haben die Beklagten doch einen Sachverhalt bescheinigt, aus dem das Erstgericht - auch ohne eigenes chemisches Fachwissen - den Schluss ziehen durfte, die mangelnde Schimmelbildung sei auf zusätzliche Inhaltsstoffe zurückzuführen, die den - normalerweise bei Wässerung des aus organischen Materialien bestehenden Lehmbausteins zu erwartenden - natürlichen Schimmelprozess verhinderten. Neben der (nicht unplausiblen) Erklärung des Erstbeklagten kann sich diese Auffassung auch auf das Schreiben von Prof. Dr.-Ing. Minke an die Klägerin stützen, wonach bei Anwendung einer vergleichbaren Methode ("Schlagregentest") Schimmelbildung bei Lehmputz aufgetreten sei. Das Bestehen eines Erfahrungssatzes der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein aus organischem Material bestehender Lehmbaustein auch dann baubiologisch einwandfrei sei, wenn er bei dem vom Erstbeklagten durchgeführten "Einweichtest" keine mit freiem Auge wahrnehmbare Schimmelbildung aufweise, wurde hingegen von der Klägerin weder behauptet, noch ist ein solcher Erfahrungssatz oder die Richtigkeit einer solchen Annahme bescheinigt oder offenkundig (Paragraph 269, ZPO). Das Erstgericht hat die hier zur Beurteilung anstehende Tatfrage, ob die von der Klägerin vertriebenen Lehmbausteine baubiologisch nicht in Ordnung, denaturiert und praktisch biologisch tot sind, nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik und Erfahrung, ebenso wie die Rechtsfrage, ob auf Grund des bescheinigten Sachverhalts der Wahrheitsbeweis für die beanstandeten Äußerungen erbracht worden sei, bejaht. Dem Rekursgericht war die Überprüfung der Beweiswürdigung deshalb verwehrt, weil das Erstgericht seine Feststellungen nicht nur aufgrund von Urkunden getroffen hat (SZ 66/164 uva). Es ist deshalb frei von Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass den Beklagten mit den Mitteln des Provisorialverfahrens der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis für die Richtigkeit ihrer Äußerungen gelungen ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde deshalb zu Recht abgewiesen. Dem Revisionsrekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren beträgt 25.435,49 EUR.
Anmerkung
E64893 4Ob15.02pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00015.02P.0313.000Dokumentnummer
JJT_20020313_OGH0002_0040OB00015_02P0000_000