TE OGH 2002/3/14 6Ob50/02z

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Veröffentlicht am 14.03.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Adoptionssache der mj Angela Stefanie G*****, in Obsorge der Evi E*****, vertreten durch Dr. Peter Schmölz, öffentlicher Notar in Feldkirch, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin Evi E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 19. Dezember 2001, GZ 1 R 318/01z-37, womit über den Rekurs der Mutter Silvia S*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer ua Rechtsanwälte in Bregenz, der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 6. November 2001, GZ 19 P 1993/95z-31, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die am 8. 2. 1988 geborene mj Angela Stefanie G***** ist das eheliche Kinder der Silvia S***** und des Willibald G*****. Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 24. 5. 1994 gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. Die Obsorge kam gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung dem Vater zu. Mit der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Obsorgevereinbarung vom 28. 6. 1995 wurde die Obsorge für die Minderjährige der Evi E*****, der Tante des Kindes, und ihrem Ehegatten Heinz übertragen. Dieser beantragte beim Pflegschaftsgericht, der Mutter das Besuchsrecht zum leiblichen Kind zu entziehen. Er erhob gegen die Mutter und ihren Lebensgefährten schwerwiegende Vorwürfe. Der Lebensgefährte habe das zweite Kind der Silvia S*****, den Bruder der mj Angela, sexuell missbraucht. Der Mutter wurde das Besuchsrecht mit Beschluss des Erstgerichtes vom 26. 11. 1996 entzogen. Die Tochter lebt seit 1994 im Haushalt der obsorgeberechtigten Tante. Deren Ehemann verstarb am 18. 11. 2000.Die am 8. 2. 1988 geborene mj Angela Stefanie G***** ist das eheliche Kinder der Silvia S***** und des Willibald G*****. Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 24. 5. 1994 gemäß Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich geschieden. Die Obsorge kam gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung dem Vater zu. Mit der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Obsorgevereinbarung vom 28. 6. 1995 wurde die Obsorge für die Minderjährige der Evi E*****, der Tante des Kindes, und ihrem Ehegatten Heinz übertragen. Dieser beantragte beim Pflegschaftsgericht, der Mutter das Besuchsrecht zum leiblichen Kind zu entziehen. Er erhob gegen die Mutter und ihren Lebensgefährten schwerwiegende Vorwürfe. Der Lebensgefährte habe das zweite Kind der Silvia S*****, den Bruder der mj Angela, sexuell missbraucht. Der Mutter wurde das Besuchsrecht mit Beschluss des Erstgerichtes vom 26. 11. 1996 entzogen. Die Tochter lebt seit 1994 im Haushalt der obsorgeberechtigten Tante. Deren Ehemann verstarb am 18. 11. 2000.

Die Tante beantragte am 16. 7. 2001 unter Vorlage eines schriftlichen Adoptionsvertrags vom 11. 7. 2001 die Bewilligung der Annahme der mj Angela an Kindes Statt und für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch die Eltern, diese Zustimmung gerichtlich zu ersetzen und die Adoption zu bewilligen. Das Kind lebe seit 1994 im Familienverband der Antragstellerin. Die Minderjährige erblicke in ihrer Tante ihre Mutter. Es bestehe eine innige, dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung. Die Adoption diene dem Wohl des Kindes. Die leiblichen Eltern seien seit 1994 ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen.

Die Mutter verweigerte am 14. 8. 2001 vor dem Erstgericht die Zustimmung zur Annahme an Kindes Statt. Sie sei gegen die Adoption des Kindes, das ihre leibliche Tochter sei. Sie werde in Zukunft für den Unterhalt aufkommen. Der leibliche Vater und das Kind selbst stimmten der Adoption zu.

Das Erstgericht ersetzte die Zustimmung der Mutter gemäß § 181 Abs 3 ABGB und bewilligte die Annahme der Minderjährigen an Kindes Statt durch die Tante. Es stellte im Wesentlichen fest, dass zwischen der Wahlmutter und dem Wahlkind eine innige Beziehung bestehe. Die Minderjährige bezeichne die Wahlmutter als ihre Mutter. Seit dem Entzug des Besuchsrechtes habe zwischen der leiblichen Mutter und der Minderjährigen nur selten und zufällig ein Kontakt stattgefunden. Die Mutter habe sich ohne Angabe von Gründen gegen die Adoption ausgesprochen. Die Wahlmutter sei beruflich als Büroangestellte tätig und beziehe ein ausreichendes Einkommen, um für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Sie habe den Unterhalt der Minderjährigen seit 1994 bestritten. Die Adoption entspreche dem Wohl der Minderjährigen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die fehlende Zustimmung der Mutter zu ersetzen sei, weil diese keine gegen die Adoption sprechenden Gründe vorgebracht habe. Es dominierten die dem Kindeswohl entsprechenden Interessen gegenüber denjenigen des leiblichen Elternteils. Die Minderjährige habe seit 1996 keinen Bezug zu ihrer leiblichen Mutter.Das Erstgericht ersetzte die Zustimmung der Mutter gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB und bewilligte die Annahme der Minderjährigen an Kindes Statt durch die Tante. Es stellte im Wesentlichen fest, dass zwischen der Wahlmutter und dem Wahlkind eine innige Beziehung bestehe. Die Minderjährige bezeichne die Wahlmutter als ihre Mutter. Seit dem Entzug des Besuchsrechtes habe zwischen der leiblichen Mutter und der Minderjährigen nur selten und zufällig ein Kontakt stattgefunden. Die Mutter habe sich ohne Angabe von Gründen gegen die Adoption ausgesprochen. Die Wahlmutter sei beruflich als Büroangestellte tätig und beziehe ein ausreichendes Einkommen, um für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Sie habe den Unterhalt der Minderjährigen seit 1994 bestritten. Die Adoption entspreche dem Wohl der Minderjährigen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die fehlende Zustimmung der Mutter zu ersetzen sei, weil diese keine gegen die Adoption sprechenden Gründe vorgebracht habe. Es dominierten die dem Kindeswohl entsprechenden Interessen gegenüber denjenigen des leiblichen Elternteils. Die Minderjährige habe seit 1996 keinen Bezug zu ihrer leiblichen Mutter.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge und wies den Antrag der Tante, die verweigerte Zustimmung der Mutter zur Adoption zu ersetzen und die Adoption zu bewilligen, ab.

Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass gemäß § 181 Abs 3 ABGB das Gericht auf Antrag eines Vertragsteiles die verweigerte Zustimmung zur Annahme an Kindes Statt dann zu ersetzen habe, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorlägen. Diese Ersetzung der Zustimmung sei angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte der Eltern und des Kindes nur in ganz besonders gelagerten Fällen zulässig. Das Wohl des Kindes dürfe nicht zum ausschließlichen oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. Die Weigerung eines Elternteils sei gerechtfertigt, wenn sie sittlich einwandfrei sei und anzuerkennende Weigerungsgründe vorlägen. Dies sei dann der Fall, wenn die Weigerung auf dem glaubhaften Bekenntnis zur menschlichen Verbundenheit mit dem Kind beruhe. Dann sei die Weigerung nicht grundlos. Wenn die Mutterschaft nur noch als Recht und ohne das entsprechende Korrelat an Pflichten ins Treffen geführt werde, sei die Weigerung missbräuchlich. Eine Weigerung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn eine gesetzliche Pflicht gegenüber dem Kind so gröblich vernachlässigt worden sei, dass die seelische oder sittliche Entwicklung des Kindes nachhaltig gefährdet worden sei oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Im Zweifel sei die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch einen Elternteil als berechtigt anzusehen. Im vorliegenden Fall habe die Mutter auf den Umstand verwiesen, dass die Minderjährige ihre leibliche Tochter sei. Damit habe sei eine persönliche und menschliche Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Seit dem Entzug des Besuchsrechtes sei es zu seltenen und zufälligen Kontakten gekommen. Aus einem Amtsvermerk des Erstgerichtes und aus Berichten jeweils aus dem Jahr 1996 ergebe sich, dass die Mutter versucht habe, Besuchskontakte zu ihrer Tochter wieder aufzubauen. Dies sei im Wesentlichen auch durch die unnachgiebige Haltung der Tante vereitelt worden. Es könne daher nicht von einem mangelnden Interesse der Mutter an ihrer Tochter ausgegangen werden. Der Hinweis der Tante auf eine Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen sei für sich allein nicht geeignet, die Verweigerung der Adoption als nicht gerechtfertigt anzusehen. Es müsste berücksichtigt werden, ob die Mutter in der Lage gewesen sei, der Unterhaltspflicht nachzukommen oder ob sie sich dieser Pflicht entzogen habe. Im Zweifel sei die Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter als berechtigt anzusehen.Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB das Gericht auf Antrag eines Vertragsteiles die verweigerte Zustimmung zur Annahme an Kindes Statt dann zu ersetzen habe, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorlägen. Diese Ersetzung der Zustimmung sei angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte der Eltern und des Kindes nur in ganz besonders gelagerten Fällen zulässig. Das Wohl des Kindes dürfe nicht zum ausschließlichen oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. Die Weigerung eines Elternteils sei gerechtfertigt, wenn sie sittlich einwandfrei sei und anzuerkennende Weigerungsgründe vorlägen. Dies sei dann der Fall, wenn die Weigerung auf dem glaubhaften Bekenntnis zur menschlichen Verbundenheit mit dem Kind beruhe. Dann sei die Weigerung nicht grundlos. Wenn die Mutterschaft nur noch als Recht und ohne das entsprechende Korrelat an Pflichten ins Treffen geführt werde, sei die Weigerung missbräuchlich. Eine Weigerung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn eine gesetzliche Pflicht gegenüber dem Kind so gröblich vernachlässigt worden sei, dass die seelische oder sittliche Entwicklung des Kindes nachhaltig gefährdet worden sei oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Im Zweifel sei die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch einen Elternteil als berechtigt anzusehen. Im vorliegenden Fall habe die Mutter auf den Umstand verwiesen, dass die Minderjährige ihre leibliche Tochter sei. Damit habe sei eine persönliche und menschliche Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Seit dem Entzug des Besuchsrechtes sei es zu seltenen und zufälligen Kontakten gekommen. Aus einem Amtsvermerk des Erstgerichtes und aus Berichten jeweils aus dem Jahr 1996 ergebe sich, dass die Mutter versucht habe, Besuchskontakte zu ihrer Tochter wieder aufzubauen. Dies sei im Wesentlichen auch durch die unnachgiebige Haltung der Tante vereitelt worden. Es könne daher nicht von einem mangelnden Interesse der Mutter an ihrer Tochter ausgegangen werden. Der Hinweis der Tante auf eine Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen sei für sich allein nicht geeignet, die Verweigerung der Adoption als nicht gerechtfertigt anzusehen. Es müsste berücksichtigt werden, ob die Mutter in der Lage gewesen sei, der Unterhaltspflicht nachzukommen oder ob sie sich dieser Pflicht entzogen habe. Im Zweifel sei die Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter als berechtigt anzusehen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Tante des Kindes die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. I. Die in den §§ 179 bis 185a ABGB geregelte Annahme an Kindes statt setzt einen schriftlichen, vom Gericht zu bewilligenden Adoptionsvertrag zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden voraus (§ 179a ABGB), dem die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen müssen (§ 181 Abs 1 Z 1 ABGB). Sowohl die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Wahlkindes zur Adoption, aber auch die von einem Elternteil verweigerte Zustimmung kann vom Gericht ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 179a Abs 2 und § 181 Abs 3 ABGB).Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Das Rechtsmittel ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. römisch eins. Die in den Paragraphen 179 bis 185a ABGB geregelte Annahme an Kindes statt setzt einen schriftlichen, vom Gericht zu bewilligenden Adoptionsvertrag zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden voraus (Paragraph 179 a, ABGB), dem die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen müssen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB). Sowohl die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Wahlkindes zur Adoption, aber auch die von einem Elternteil verweigerte Zustimmung kann vom Gericht ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (Paragraph 179 a, Absatz 2 und Paragraph 181, Absatz 3, ABGB).

Das Rekursgericht hat die in der oberstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zur auslegungsbedürftigen Frage, was unter dem Begriff "gerechtfertigte Gründe" zu verstehen ist, richtig wiedergegeben. Diese Rechtssätze können zusammengefasst wie folgt dargestellt werden:

1. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohl begründete Meinung der Person zustandekommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird (JBl 1981, 208; vgl dazu auch die Stellungnahmen der Lehre: Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine "Kindesenteignung", JBl 1966, 113 und 184; Schwimann, Das österreichische Adoptionsrecht nach seiner Reform, FamRZ 1973, 345; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453).1. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohl begründete Meinung der Person zustandekommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird (JBl 1981, 208; vergleiche dazu auch die Stellungnahmen der Lehre: Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine "Kindesenteignung", JBl 1966, 113 und 184; Schwimann, Das österreichische Adoptionsrecht nach seiner Reform, FamRZ 1973, 345; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453).

2. Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten (RS0008581; zuletzt 7 Ob 129/01y).

3. Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein (8 Ob 525/92 = JBl 1993, 453; 9 Ob 208/98y).

4. Die Verweigerung der Zustimmung ist nicht gerechtfertigt, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen des Elternteils gegenüber dem Kind (bei der Pflege und Erziehung oder der Unterhaltsgewährung) vorliegen, wodurch das Kindeswohl gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (EvBl 1983/125). Die Pflichtvergessenheit (RS0048679) oder Gleichgültigkeit des Elternteils (EvBl 1983/125) kann die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption als missbräuchlich erscheinen lassen. Pflichtverletzungen machen es schwer, gerechtfertigte Weigerungsgründe vorzubringen (6 Ob 723/87).

II. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur ist von der gerichtlichen Ersetzungsbefugnis des § 181 Abs 3 ABGB nur restriktiv Gebrauch zu machen. Das Rekursgericht hat dies zwar richtig erkannt, die wiedergegebenen Rechtssätze aber auf einen nicht ausreichend festgestellten Sachverhalt angewandt. Es bewertete die einzige von der Mutter für ihre Ablehnung gegebene Begründung ("da sie trotz allem meine leibliche Tochter ist") als Ausdruck einer "menschlichen Verbundenheit" und maß den festgestellten seltenen und nur zufälligen Kontakten zwischen Mutter und Kind eine Bedeutung zu, die nur bei einer wesentlich breiteren Sachverhaltsgrundlage anerkannt werden könnte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil sich nur auf die biologische Verwandtschaft zu berufen bräuchte, also ein mehr oder weniger begründungsloses Vetorecht hätte. Dies ist aber gerade nicht der Fall:römisch II. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur ist von der gerichtlichen Ersetzungsbefugnis des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB nur restriktiv Gebrauch zu machen. Das Rekursgericht hat dies zwar richtig erkannt, die wiedergegebenen Rechtssätze aber auf einen nicht ausreichend festgestellten Sachverhalt angewandt. Es bewertete die einzige von der Mutter für ihre Ablehnung gegebene Begründung ("da sie trotz allem meine leibliche Tochter ist") als Ausdruck einer "menschlichen Verbundenheit" und maß den festgestellten seltenen und nur zufälligen Kontakten zwischen Mutter und Kind eine Bedeutung zu, die nur bei einer wesentlich breiteren Sachverhaltsgrundlage anerkannt werden könnte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil sich nur auf die biologische Verwandtschaft zu berufen bräuchte, also ein mehr oder weniger begründungsloses Vetorecht hätte. Dies ist aber gerade nicht der Fall:

1. Selbst wenn für die Beendigung der Besuchskontakte ab 1996 das Verhalten der Tante mitursächlich gewesen wäre, muss es doch entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Mutter das Besuchsrecht entzogen wurde, ob also dafür auch und vor allem die Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse der Mutter und deren allenfalls negativer Einfluss auf das Kind eine Rolle spielten. Das Erstgericht hat dazu nichts festgestellt, obwohl dem Akteninhalt ganz gravierende Verdachtsmomente in die Richtung zu entnehmen sind, dass die Mutter in der Zeit bis 1996 in Lebensumständen lebte, die - hätte sie die Obsorge gehabt - zu einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB führen hätten müssen. Aus dem Akteninhalt ist dazu Folgendes hervorzuheben:1. Selbst wenn für die Beendigung der Besuchskontakte ab 1996 das Verhalten der Tante mitursächlich gewesen wäre, muss es doch entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Mutter das Besuchsrecht entzogen wurde, ob also dafür auch und vor allem die Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse der Mutter und deren allenfalls negativer Einfluss auf das Kind eine Rolle spielten. Das Erstgericht hat dazu nichts festgestellt, obwohl dem Akteninhalt ganz gravierende Verdachtsmomente in die Richtung zu entnehmen sind, dass die Mutter in der Zeit bis 1996 in Lebensumständen lebte, die - hätte sie die Obsorge gehabt - zu einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des Paragraph 176, ABGB führen hätten müssen. Aus dem Akteninhalt ist dazu Folgendes hervorzuheben:

a) Der Ehemann der Tante hatte am 16. 4. 1996 schwerwiegende Vorwürfe zu Protokoll gegeben. Gegen den Lebensgefährten der Mutter sei wegen sexueller Übergriffe an ihrem Sohn ein Strafverfahren anhängig; die Mutter sei medikamentenabhängig; die Mutter sei gewerbsmäßiger Unzucht "in Gegenwart der Kinder" nachgegangen.

b) Die Mutter hat eine Unterstützung bei der Erziehung des Sohnes nach § 11 Abs 1 des Vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in Anspruch genommen. In der Vereinbarung vom 17. 6. 1996 wird die Problemsituation mit den Worten "Sexueller Missbrauch; Folgewirkung Suchtverhalten - Abhängigkeit der Kindesmutter (Medikamente, Beziehungen, etc.), Therapieabbruch unklare, instabile Lebensplanung/-führung" beschrieben (zu ON 10, AS 53).b) Die Mutter hat eine Unterstützung bei der Erziehung des Sohnes nach Paragraph 11, Absatz eins, des Vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in Anspruch genommen. In der Vereinbarung vom 17. 6. 1996 wird die Problemsituation mit den Worten "Sexueller Missbrauch; Folgewirkung Suchtverhalten - Abhängigkeit der Kindesmutter (Medikamente, Beziehungen, etc.), Therapieabbruch unklare, instabile Lebensplanung/-führung" beschrieben (zu ON 10, AS 53).

c) In einer Vernehmung der Mutter ist von einer strafrechtlichen Verurteilung ihres Lebensgefährten "auf Bewährung" die Rede; nach ihren Angaben vor der Gendarmerie hatte sie ihren Ehemann wegen Vergewaltigung während der Ehe angezeigt.

d) Mit Urteil vom 22. 5. 1998 wurde festgestellt, dass der Sohn Jürgen G***** (der Bruder des zu adoptierenden Kindes) kein eheliches Kind ist (ON 17).

e) Die Mutter räumte ein, dass sie "durch die gesamten Lebensumstände bereits tablettenabhängig geworden sei" (ON 11).

f) Im Beschluss über die Entziehung des Besuchsrechtes wurde festgestellt, dass die Mutter bis zum Herbst 1995 ein Besuchsrecht ausübte. Das damals gegen den Lebensgefährten eingeleitete Strafverfahren wegen sexueller Übergriffe habe den Ehemann der Tante veranlasst, die Entziehung des Besuchsrechtes zu beantragen.

2. Wenn der dargestellte Sachverhalt zum Großteil als erwiesen festgestellt werden kann, erscheint die damalige Weigerung der obsorgeberechtigten Tante, einer weiteren Besuchsrechtsausübung durch die Mutter zuzustimmen, in einem anderen Licht und die Mutter hätte damals gegen eine Adoption keine gerechtfertigten Gründe vorbringen können. Der Sachverhalt war schon auf Grund des im außerstreitigen Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) vom Erstgericht zu erheben. Zwar stehen sich im Adoptionsverfahren Parteien kontradiktorisch gegenüber. Das Verfahren ist aber, wenn ein Minderjähriger adoptiert werden soll, kein reines "streitiges Außerstreitverfahren" (wie etwa eine Mietrechtssache nach § 37 MRG), sondern auch ein Fürsorgeverfahren, in dem die Interessen des Kindes von Amts wegen und über die Parteibehauptungen hinaus zu prüfen sind. Wenn es nur auf die Parteibehauptungen ankäme, müsste die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden, weil die Mutter dem Vorwurf der Unterhaltsverletzung nichts entgegensetzte und sich ausschließlich auf die Blutsbindung berief, die - wie ausgeführt - keinen absolut wirkenden Weigerungsgrund darstellt.2. Wenn der dargestellte Sachverhalt zum Großteil als erwiesen festgestellt werden kann, erscheint die damalige Weigerung der obsorgeberechtigten Tante, einer weiteren Besuchsrechtsausübung durch die Mutter zuzustimmen, in einem anderen Licht und die Mutter hätte damals gegen eine Adoption keine gerechtfertigten Gründe vorbringen können. Der Sachverhalt war schon auf Grund des im außerstreitigen Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) vom Erstgericht zu erheben. Zwar stehen sich im Adoptionsverfahren Parteien kontradiktorisch gegenüber. Das Verfahren ist aber, wenn ein Minderjähriger adoptiert werden soll, kein reines "streitiges Außerstreitverfahren" (wie etwa eine Mietrechtssache nach Paragraph 37, MRG), sondern auch ein Fürsorgeverfahren, in dem die Interessen des Kindes von Amts wegen und über die Parteibehauptungen hinaus zu prüfen sind. Wenn es nur auf die Parteibehauptungen ankäme, müsste die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden, weil die Mutter dem Vorwurf der Unterhaltsverletzung nichts entgegensetzte und sich ausschließlich auf die Blutsbindung berief, die - wie ausgeführt - keinen absolut wirkenden Weigerungsgrund darstellt.

3. Auch zu den von der Adoptivmutter behaupteten Unterhaltsverletzungen durch die Mutter seit dem Jahr 1994 ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es hätte festgestellt werden müssen, ob die Mutter nach ihren Einkommensverhältnissen neben dem damals noch als ehelichen Vater geltenden Unterhaltspflichtigen zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen hätte werden können und ob die Obsorgeberechtigten von der Mutter überhaupt Unterhaltszahlungen verlangten. Eine grundlose Verweigerung von Unterhaltszahlungen wäre jedenfalls als familienwidriges Verhalten in die gebotene Interessenabwägung einzubeziehen und könnte nicht schon allein mit einer Bereitschaftserklärung, ab jetzt Unterhalt zahlen zu wollen, aus der Welt geschafft werden.

4. Für die Zeit ab Herbst 1996 ergibt sich vor einer allfälligen Ergänzung der Parteibehauptungen im zweiten Rechtsgang noch kein Anlass zur Erforschung eines noch nicht bekannten Sachverhalts. Sollten die behaupteten desolaten Familienverhältnisse der Mutter bis 1996 als erwiesen festgestellt werden, könnte eine Rechtfertigung der Verweigerung der Zustimmung zur Adoption höchstens aus einer bereits eingetretenen signifikanten Verbesserung der Lebensverhältnisse der Mutter in Verbindung mit einem festzustellenden ernsthaften Bemühen um Kontakte zur Tochter abgeleitet werden. Dann müsste aber auch plausibel erklärt werden, warum keine Antragstellung auf Wiedereinräumung eines Besuchsrechts erfolgte und welche Bindung zwischen Mutter und Tochter auf Grund der "seltenen und nur zufälligen Kontakte" hergestellt wurde.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus den dargelegten Gründen zur Klärung des aufgezeigten relevanten Sachverhalts durch das Erstgericht aufzuheben.

Anmerkung

E64918 6Ob50.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00050.02Z.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20020314_OGH0002_0060OB00050_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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