Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Günther H*****, und Katrin H*****, über den Revisionsrekurs der Kinder, vertreten durch die Mutter Margit H*****, vertreten durch Weidacher, Imre & Imre Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. November 2001, GZ 2 R 330/01s-96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. September 2001, GZ 16 P 91/98y-91, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in dem zu G 7/02 anhängigen Verfahren zur Prüfung des § 12a FamLAG auf seine Verfassungsmäßigkeit unterbrochen.Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in dem zu G 7/02 anhängigen Verfahren zur Prüfung des Paragraph 12 a, FamLAG auf seine Verfassungsmäßigkeit unterbrochen.
Eine Fortsetzung findet von Amts wegen statt.
Text
Begründung:
Der für die Kinder unterhaltspflichtige eheliche Vater war zuletzt zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.000 S für Katrin und 5.200 S für Günther verpflichtet. Das Erstgericht setzte (auf Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters) den monatlichen Unterhaltsbetrag auf 4.900 S für Katrin und auf 3.500 S für Günther herab. Dabei berücksichtigte es ua die von der obsorgeberechtigten Mutter (in deren Haushalt die Kinder leben) erhaltenen Transferleistungen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Erstgericht habe in Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, die dem Haushalt der Mutter zukommenden Transferleistungen angemessen berücksichtigt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berücksichtigung von Transferleistungen fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (rechtzeitige) ordentliche Revisionsrekurs der Kinder mit dem Abänderungsantrag, den Unterhalt lediglich auf S 4.200,-- (für Günther) bzw S 5.700,-- (für Katrin) herabzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat bereits am 20. 12. 2001 im Verfahren 6 Ob 243/01f den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, § 12a FamLAG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Das Verfahren ist zu G 7/02 beim Verfassungsgerichts anhängig. Im Hinblick auf die Vielzahl der zu dieser Frage bereits anhängigen Fälle ist mit einer Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs 7 B-VG zu rechnen, sodass mit einer Unterbrechung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorgegangen werden kann. Mit Nachteilen der Kinder durch die Unterbrechung dieses Verfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zu rechnen, zumal die Vorinstanzen § 12a FamLAG bereits teleologisch reduziert haben.Der Senat hat bereits am 20. 12. 2001 im Verfahren 6 Ob 243/01f den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, Paragraph 12 a, FamLAG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Das Verfahren ist zu G 7/02 beim Verfassungsgerichts anhängig. Im Hinblick auf die Vielzahl der zu dieser Frage bereits anhängigen Fälle ist mit einer Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG zu rechnen, sodass mit einer Unterbrechung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorgegangen werden kann. Mit Nachteilen der Kinder durch die Unterbrechung dieses Verfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zu rechnen, zumal die Vorinstanzen Paragraph 12 a, FamLAG bereits teleologisch reduziert haben.
Anmerkung
E65199 6Ob15.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00015.02B.0314.000Dokumentnummer
JJT_20020314_OGH0002_0060OB00015_02B0000_000