Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gerhard B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereines T*****, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Walter K*****, vertreten durch Rechtsanwalts KEG Gruber & Partner in Wien, und 2. Peter S*****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 457.460,23 S, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2001, GZ 12 R 223/00b-47, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. September 2000, GZ 19 Cg 77/98b-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich des Zweitbeklagten zur Gänze und hinsichtlich des Erstbeklagten im abweisenden Teil als unangefochten unberührt bleiben, werden hinsichtlich des Erstbeklagten dahin abgeändert, dass das Urteil insoweit insgesamt lautet:
"Das Klagebegehren, der Erstbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei 457.460,23 S samt 4 % Zinsen seit 19. 11. 1998 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen."
Der Kläger hat dem Erstbeklagten die mit insgesamt 11.235,38 EUR (darin enthalten 1.582,36 EUR Umsatzsteuer und 1.741,24 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners wurde am 6. 8. 1998 der Konkurs eröffnet. Der Gemeinschuldner war ein Tochterverein des inzwischen aufgelösten Vereins T***** (in der Folge: Dachverein), der seinerseits Mitglied bei den einzelnen Tochtervereinen war. Die Aufgabe dieses Dachvereines war es, die Planung, Organisation und Durchführung des Sportbetriebes zu gewährleisten. Der Dachverein führte nur administrative Aufgaben aus. Den Sportbetrieb führten die jeweiligen Tochtervereine durch, die auch die Mitgliedsbeiträge von den Kunden einhoben. Die Kunden waren gleichzeitig außerordentliche Mitglieder des Dachvereins und hatten auch für diesen Beiträge zu leisten, die von den Tochtervereinen im Namen und auf Rechnung des Dachvereins eingehoben wurden. Der betreffende Teil der Mitgliedsbeiträge (die sogenannten "gemeinnützigen" Mitgliedsbeiträge) wurde bis einschließlich 1995 an den Dachverein weitergeleitet. Damit wurden die vom Dachverein für die Tochtervereine durchgeführte Verwaltung, Bewerbung, das Marketing usw finanziert. Diese Arbeiten wurden teilweise auch für den nunmehrigen Gemeinschuldner erbracht, der jedoch die Lohnverrechnung und die steuerlichen Angelegenheiten (nach Vorarbeiten durch den Dachverein) selbst durchführte. Ab 1996 wurden von den einzelnen Tochtervereinen nur mehr die ihnen vom Dachverein verrechneten konkreten Aufwendungen beglichen.
Die Geschäftsführer der Tochtervereine bildeten ein informelles Gremium, den sogenannten Generalrat. Bei dessen Zusammenkünften wurden die an den Dachverein abzuführenden Kosten und deren Aufteilung berechnet. Auf der Basis dieser Berchnungen wurden dann in den Generalversammlungen der einzelnen Vereine die entsprechenden Beschlüsse auf Auszahlung der Beträge an den Dachverein gefasst. Am 28. 4. 1997 wurde der Erstbeklagte zum Geschäftsführer des Dachvereins bestellt. In dessen außerordentlicher Generalversammlung vom 16. 10. 1997 gab er seinen Rücktritt bekannt. Sein zusätzlich bestehendes Dienstverhältnis zum Dachverein beendete er am 31. 12. 1997. Der Erstbeklagte ließ sich im Dezember 1997 beurlauben und begann, beim nunmehrigen Gemeinschuldner mitzuarbeiten, dessen stellvertretender Obmann er seit 30. 6. 1997 war. Ab Jänner 1998 übte er dort die Geschäftsführertätigkeit aus. Der Zweitbeklagte war am 30. 6. 1997 zum Geschäftsführer des nunmehrigen Gemeinschuldners bestellt worden. Er schied am 12. 12. 1997 als Geschäftsführer aus, war aber bereits ab 1. 12. 1997 auf Urlaub und entfaltete in der Folge keine Tätigkeit mehr. Seinen Rücktritt als Geschäftsführer zeigte er der Vereinsbehörde erst am 16. 1. 1998 an. Für das Konto des nunmehrigen Gemeinschuldners waren der Erstbeklagte, der Zweitbeklagte und Renate T***** einzelzeichnungsberechtigt. Am 10. 10. 1997 und am 20. 10. 1997 leistete der nunmehrige Gemeinschuldner jeweils eine Zahlung von 125.000 S an den Dachverein. Der erste Überweisungsauftrag wurde vom Erstbeklagten und Renate T***** unterschrieben. Diese Zahlung bezog sich auf eine Rechnung, mit der der Dachverein Leistungen für den nunmehrigen Gemeinschuldner in den Monaten Juli bis einschließlich September 1997 verrechnet hatte. Der Überweisungsauftrag hinsichtlich der zweiten Zahlung wurde vom Zweitbeklagten unterfertigt. Diese Zahlung bezog sich auf eine Rechnung über in den Monaten Oktober bis Dezember 1997 vom Dachverein erbrachte Leistungen. Beide Zahlungen wurden aus den "gemeinnützigen" Mitgliedsbeiträgen, die für den Dachverein eingehoben worden waren, finanziert. Der Dachverein hatte auf diese Zahlungen gedrängt. Der Zweitbeklagte war an der Beschlussfassung betreffend die beiden Zahlungen vom Oktober 1997 nicht beteiligt. Er hatte versucht, die Zahlungen hinauszuzögern und eine Stundung zu erreichen, weil er den Zeitpunkt wegen der finanziell angespannten Situation des nunmehrigen Gemeinschuldners, von der er auch die Generalversammlung informierte, als ungünstig empfand. Beide Zahlungen wurden aber durch Generalversammlungsbeschlüsse gedeckt.
1997 beschloss der Dachverein seine Auflösung. Seine Aufgaben sollten die einzelnen Tochtervereine selbst übernehmen. Die Auflösung des Dachvereins wurde von dessen letzter Vorsitzenden durchgeführt. Dieser sprach auch die Kündigungen gegenüber den vier dort beschäftigten Dienstnehmern aus. Von diesen arbeitete Renate T***** noch bis Ende Februar 1998 alleine weiter. Sie erhielt als einzige Dienstnehmerin eine Abfertigung. Die Kosten der Auflösung setzten sich aus Personal-, Anwalts-, Steuerberatungs- sowie Telefon-, Fax- und sonstigen Betriebskosten zusammen. Der Erstbeklagte ermittelte die konkreten Auflösungskosten im Auftrag der Vereinsvorsitzenden. Die Tochtervereine kamen überein, die Kosten der Auflösung des Dachvereins zu übernehmen und untereinander aufzuteilen, weil der Dachverein ausschließlich für sie gearbeitet hatte. Entsprechende Beschlüsse wurden in den Generalversammlungen aller Tochtervereine gefasst. Die Generalversammlung des nunmehrigen Gemeinschuldners beschloss dies am 8. 12. 1997. Anhand der vorliegenden Zahlen wurde durch die Generalversammlung ein Betrag von 207.000 S zur Zahlung übernommen. Der Erstbeklagte hatte errechnet, dass auf den nunmehrigen Gemeinschuldner anteilige Kosten von 207.460,23 S entfielen.
Im Jänner 1998 veranlasste der Erstbeklagte selbst die Überweisung von 207.460,23 S an den Dachverband. Der Zweitbeklagte, der seit Dezember 1997 nicht mehr für den nunmehrigen Gemeinschuldner tätig war, erfuhr von dieser Überweisung nichts. Der Erstbeklagte hatte ihn allerdings in einem "Mitarbeiterbrief" vom 5. 12. 1997 davon informiert, dass dieser Betrag bis 9. 12. 1997 unter dem Titel "Mitgliedsbeitrag" auf das Konto des Dachvereins einzuzahlen sei. Mit den Zahlungen der Tochtervereine wurden die tatsächlichen Auflösungskosten des Dachvereins abgedeckt. Diese Kosten wurden ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, und zwar jenen "gemeinnützigen" Mitgliedsbeiträgen, die von den Tochtervereinen für den Dachverein eingehoben wurden.
Der nunmehrige Gemeinschuldner erwirtschaftete in den Jahren 1995 bis 1997 ausschließlich Verluste. 1995 betrug der Verlust 315.000 S, 1996 365.000 S und 1997 - in diesem Jahr wurde das Clubstadion renoviert - rund 3,8 Mio S. Beiden Beklagten war die defizitäre Situation des nunmehrigen Gemeinschuldners bekannt.
Der Kläger begehrte als Masseverwalter von den beiden Beklagten und zunächst auch vom Dachverein, gegen den die Klage vom Erstgericht infolge Auflösung rechtskräftig zurückgewiesen wurde, 457.460,23 S zur ungeteilten Hand. Den Zahlungen vom 10. 10. und 20. 10. 1997 seien keine Leistungen des Dachvereins gegenübergestanden. Jedenfalls seien die vom Dachverein gelegten Fakturen überhöht. Ein Rechtsgrund für die Zahlung vom 8. 1. 1998 sei nicht ersichtlich. Die Zahlungen hätten daher eine unrechtmäßige Bereicherung des Dachvereins bewirkt. Der Erstbeklagte habe seine Doppelfunktion ausgenutzt und ein nichtiges Insichgeschäft geschlossen. Beiden Beklagten habe bekannt sein müssen, dass der nunmehrige Gemeinschuldner nicht verpflichtet gewesen sei, diese Zahlungen an den Dachverein zu leisten. Sie hätten sohin schuldhaft ein deliktisches Verhalten gesetzt, weshalb sie dem Gemeinschuldner gegenüber für die durch die Zahlungen eingetretene vermögensrechtliche Schädigung hafteten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zahlungen seien in Entsprechung vertraglicher Verpflichtungen geleistet worden. Sie stellten die Entlohnung für die jahrelange Tätigkeit des Dachvereins für seine Tochtervereine dar. Der Erstbeklagte führte noch aus, dass er für die Zahlungen im Oktober 1997 nicht verantwortlich sei, weil damals noch der Zweitbeklagte Geschäftsführer des Gemeinschuldners gewesen sei. Der Zweitbeklagte behauptete, keine Zahlungsaufträge erteilt zu haben. Das Erstgericht verpflichtete den Erstbeklagten zur Zahlung von 207.460,23 S. Das gegen ihn erhobene Mehrbegehren und das gesamte gegen den Zweitbeklagten gerichtete Begehren wies es (rechtskräftig) ab. Mit der Wahl und deren Annahme komme zwischen dem Verein und den Organwaltern ein Auftrags- und allenfalls auch ein Bevollmächtigungsvertrag zustande, der nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen und Grundlage für wechselseitige Rechte und Pflichten sei. Nach § 1009 ABGB seien die Organwalter verpflichtet, ihre Aufgaben ihrem "Versprechen und erhaltenen Vollmacht nach emsig und redlich zu besorgen". § 1012 ABGB ordne an, dass der Gewalthaber dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen habe. Er hafte dabei für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Sorgfaltsanforderungen an die Organwalter würden nach § 1299 ABGB beurteilt. Fehlten einem Organwalter die erforderlichen Kenntnisse oder wende er den besonderen Fleiß nicht auf, so habe er diesen Mangel zu vertreten, ohne dass es hiefür auf ein besonderes Verschulden ankäme. Der Verein könne sich also zivilrechtlich an den Menschen, die als seine Organe gehandelt oder in dieser Eigenschaft etwas unterlassen hätten, schadlos halten, wenn dieses Verhalten der Vereinsorgane schuldhaft gewesen und dadurch dem Verein ein finanzieller Schaden erwachsen sei. Eine Haftung eines Organwalters gegenüber dem Verein komme nicht in Betracht, wenn ein schädigendes Verhalten auf einem für ihn bindenden Beschluss der Generalversammlung beruhe. Seinem Verhalten fehle in disem Fall gegenüber dem Verein nicht nur die Rechtswidrigkeit, er sei dem Verein gegenüber vielmehr zu diesem Verhalten verpflichtet. Weitere Voraussetzung für die Haftungsbefreiung sei, dass der betroffene Organwalter die Generalversammlung vor der Beschlussfassung pflichtgemäß und vollständig informiert habe, ihr auch allenfalls seine Bedenken gegen den Beschluss mitgeteilt und sie entsprechend nachdrücklich auf die möglichen schädlichen Folgen des Beschlusses hingewiesen habe. Andererseits seien Beschlüsse der Generalversammlung jedenfalls nichtig, wenn sie gesetzwidrig seien oder gegen die Satzung verstießen. Sorgfaltswidriges Verhalten sei Vertragsverletzung, die dazu führe, dass hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens und des Verschuldens die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB eingreife. Auf Seiten des Vereins genüge es daher, wenn er beweise, dass ihm durch ein Verhalten eines Organwalters ein Schaden etnstanden sei, während der Organwalter beweisen müsse, dass sein Verhalten weder objektiv sorgfaltswidrig noch schuldhaft gewesen sei.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zahlungen seien in Entsprechung vertraglicher Verpflichtungen geleistet worden. Sie stellten die Entlohnung für die jahrelange Tätigkeit des Dachvereins für seine Tochtervereine dar. Der Erstbeklagte führte noch aus, dass er für die Zahlungen im Oktober 1997 nicht verantwortlich sei, weil damals noch der Zweitbeklagte Geschäftsführer des Gemeinschuldners gewesen sei. Der Zweitbeklagte behauptete, keine Zahlungsaufträge erteilt zu haben. Das Erstgericht verpflichtete den Erstbeklagten zur Zahlung von 207.460,23 S. Das gegen ihn erhobene Mehrbegehren und das gesamte gegen den Zweitbeklagten gerichtete Begehren wies es (rechtskräftig) ab. Mit der Wahl und deren Annahme komme zwischen dem Verein und den Organwaltern ein Auftrags- und allenfalls auch ein Bevollmächtigungsvertrag zustande, der nach den Paragraphen 1002, ff ABGB zu beurteilen und Grundlage für wechselseitige Rechte und Pflichten sei. Nach Paragraph 1009, ABGB seien die Organwalter verpflichtet, ihre Aufgaben ihrem "Versprechen und erhaltenen Vollmacht nach emsig und redlich zu besorgen". Paragraph 1012, ABGB ordne an, dass der Gewalthaber dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen habe. Er hafte dabei für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Sorgfaltsanforderungen an die Organwalter würden nach Paragraph 1299, ABGB beurteilt. Fehlten einem Organwalter die erforderlichen Kenntnisse oder wende er den besonderen Fleiß nicht auf, so habe er diesen Mangel zu vertreten, ohne dass es hiefür auf ein besonderes Verschulden ankäme. Der Verein könne sich also zivilrechtlich an den Menschen, die als seine Organe gehandelt oder in dieser Eigenschaft etwas unterlassen hätten, schadlos halten, wenn dieses Verhalten der Vereinsorgane schuldhaft gewesen und dadurch dem Verein ein finanzieller Schaden erwachsen sei. Eine Haftung eines Organwalters gegenüber dem Verein komme nicht in Betracht, wenn ein schädigendes Verhalten auf einem für ihn bindenden Beschluss der Generalversammlung beruhe. Seinem Verhalten fehle in disem Fall gegenüber dem Verein nicht nur die Rechtswidrigkeit, er sei dem Verein gegenüber vielmehr zu diesem Verhalten verpflichtet. Weitere Voraussetzung für die Haftungsbefreiung sei, dass der betroffene Organwalter die Generalversammlung vor der Beschlussfassung pflichtgemäß und vollständig informiert habe, ihr auch allenfalls seine Bedenken gegen den Beschluss mitgeteilt und sie entsprechend nachdrücklich auf die möglichen schädlichen Folgen des Beschlusses hingewiesen habe. Andererseits seien Beschlüsse der Generalversammlung jedenfalls nichtig, wenn sie gesetzwidrig seien oder gegen die Satzung verstießen. Sorgfaltswidriges Verhalten sei Vertragsverletzung, die dazu führe, dass hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens und des Verschuldens die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB eingreife. Auf Seiten des Vereins genüge es daher, wenn er beweise, dass ihm durch ein Verhalten eines Organwalters ein Schaden etnstanden sei, während der Organwalter beweisen müsse, dass sein Verhalten weder objektiv sorgfaltswidrig noch schuldhaft gewesen sei.
Durch die beiden Zahlungen im Oktober 1997, denen tatsächliche Leistungen des Dachvereins gegenübergestanden seien, sei dem Gemeinschuldner kein Schaden entstanden und es sei auch keine unrechtmäßige Bereicherung des Dachvereins eingetreten. Durch die Zahlung im Jänner 1998 sei jedoch ein Schaden des Gemeinschuldners entstanden, weil hiefür keine Rechtspflicht bestanden habe. Der beweispflichtige Erstbeklagte habe weder erwiesen noch überhaupt vorgebracht, dass er die Generalversammlung vor Beschlussfassung über diese Zahlung pflichtgemäß und vollständig informiert habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt als stellvertretender Obmann die Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt. Er wäre demgemäß verpflichtet gewesen, auf die prekäre finanzielle Situation des Vereins hinzuweisen und zu erläutern, dass keine Rechtsverpflichtung zur Zahlung bestanden habe. Diese mangelnde Sorgfalt sei ihm auch subjektiv vorwerfbar. Das Berufungsgericht bestätigte das - nur vom Erstbeklagten bekämpfte - Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Entscheidend sei, dass der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung des Gemeinschuldners auf Überweisung von 207.460,23 S deren stellvertretender Obmann gewesen sei und tatsächlich auch die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe. Er sei daher nach den Vereinsstatuten Mitglied des Vorstandes und somit Organwalter gewesen. Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes zur Haftung des Organwalters gegenüber seinem Verein seien zutreffend. Da eine Rechtspflicht zur Zahlung des strittigen Betrages an den Dachverein nicht bestanden habe und eine entsprechende Belehrung der Generalversammlung durch den Erstbeklagten unterblieben sei, habe das Erstgericht dessen Ersatzpflicht gegenüber dem Gemeinschuldner zutreffend bejaht. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Haftung des Organwalters eines Vereines wegen unzureichender Information der Generalversammlung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig und berechtigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger den Schadenersatzanspruch gegen den Erstbeklagten - neben der Behauptung eines nichtigen Insichgeschäftes - auf ein deliktisches Verhalten und nicht auf die Verletzung einer Vertragspflicht gestützt hat. Der Kläger hat aber das behauptete deliktische Fehlverhalten des Erstbeklagten nicht näher konkretisiert, sondern im Wesentlichen aus dem Umstand abgeleitet, dass die noch strittige Zahlung eines erkennbaren Rechtsgrundes entbehre und der Erstbeklagte seine doppelte Funktion in beiden Vereinen ausgenutzt habe. Dem Erstbeklagten ist es jedoch gelungen, den Zweck der Zahlung und die damit zusammenhängenden Vorgänge aufzuklären. Für ein deliktisches Verhalten des Erstbeklagten, insbesondere im Sinne strafrechtlich relevanter Tatbestände, deren der Kläger den Erstbeklagten offenbar verdächtigte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Doch auch die Prüfung einer Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem Verein für schuldhafte Pflichtverletzung des durch seine Bestellung zum stellvertretenden Obmann zustande gekommenen Auftragsvertrages (§§ 1002 ff ABGB) führt im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen zu deren Verneinung.Doch auch die Prüfung einer Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem Verein für schuldhafte Pflichtverletzung des durch seine Bestellung zum stellvertretenden Obmann zustande gekommenen Auftragsvertrages (Paragraphen 1002, ff ABGB) führt im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen zu deren Verneinung.
Die Vorinstanzen haben zwar die Ansicht der Lehre zur Frage der Haftung des Organwalters gegenüber dem Verein zutreffend dargestellt (Ostheim in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 182, 186 mwN; Aicher in Rummel, ABGB I3 § 26 Rz 36; vgl weiters Breinl, Das Handbuch der Vereine, 3. Lieferung. 7/H, 5; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht, 68), worauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass nach einhelliger Ansicht keine Haftung des Organwalters gegenüber dem Verein besteht, wenn das schädigende Verhalten auf einem Generalversammlungsbeschluss beruht, es sei denn, dass der Organwalter seiner Informations- und Warnpflicht nicht nachkommt oder dass der Beschluss der Generalversammlung wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist dem Erstbeklagten aber auch nicht zu unterstellen, dass er seine Pflicht zur vollständigen Information der Generalversammlung verletzt habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste die Generalversammlung über die schlechte finanzielle Situation des Gemeinschuldners ohnehin Bescheid, war sie doch hierüber kurz zuvor bereits vom Zweitbeklagten informiert worden. Der Erstbeklagte enthielt der Generalversammlung auch keineswegs den Grund der Zahlung an den Dachverein vor, nämlich dass die Zahlung der Finanzierung der Auflösung des Dachvereines dienen sollte. Auch die Höhe des Betrages wurde "nach den vorliegenden Zahlen" von der Generalversammlung ermittelt. Der Erstbeklagte hat die Generalversammlung weder durch unrichtige Äußerungen in die Irre geführt (etwa durch einen Hinweis, dass sich eine derartige Zahlungspflicht aus den Statuten ergebe oder für noch nicht beglichene aktuelle Gegenleistung erbracht werden müsse) noch durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen den wahren Zahlungszweck verheimlicht. Jeder Teilnehmer der Generalversammlung konnte anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen frei entscheiden, ob der nunmehrige Gemeinschuldner trotz seiner schlechten finanziellen Situation willens sein sollte, die Auflösungskosten des Dachvereins anteilig zu übernehmen oder nicht. Der Erstbeklagte durfte annehmen, dass der Sachverhalt, der der Abstimmung zugrundezulegen war, hinreichend klar dargelegt worden war. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen ohnehin ausschließlich die "gemeinnützigen" Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Auflösung des Dachvereins herangezogen wurden, die grundsätzlich ja auch zum Zweck der Deckung des Finanzbedarfs des Dachvereines eingehoben worden waren. Darin, dass der Erstbeklagte nicht noch ausdrücklich darauf hinwies, dass sich weder aus den Statuten noch aus vorangehenden Verträgen mit dem Dachverein eine besondere Beitragspflicht betreffend die Auflösungskosten ergab, kann ein schuldhaftes Fehlverhalten des Erstbeklagten im Sinn der aufgezeigten Grundsätze der Organwalterhaftung nicht erblickt werden. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei dem Gemeinschuldner unstrittig um einen gemeinnützigen Verein handelte, bei dem ein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen ist als bei wirtschaftlich tätigen Vereinen, die gerade mit dieser Tätigkeit für den Rechtsverkehr größere Risken schaffen (Ostheim aaO, 183 f; Aicher aaO). Auch der Behauptung des Klägers, der Erstbeklagte habe durch Doppelvertretung ein unzulässiges und Schadenersatzpflichten begründendes Insichgeschäft geschlossen, steht der rechtswirksam und ordnungsgemäß zustande gekommene Generalversammlungsbeschluss entgegen, wodurch die Geschäftstätigkeit des Erstbeklagten jedenfalls genehmigt wurde (EvBl 1986/86; RIS-Justiz RS0038756; RS0059477).Die Vorinstanzen haben zwar die Ansicht der Lehre zur Frage der Haftung des Organwalters gegenüber dem Verein zutreffend dargestellt (Ostheim in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 182, 186 mwN; Aicher in Rummel, ABGB I3 Paragraph 26, Rz 36; vergleiche weiters Breinl, Das Handbuch der Vereine, 3. Lieferung. 7/H, 5; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht, 68), worauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass nach einhelliger Ansicht keine Haftung des Organwalters gegenüber dem Verein besteht, wenn das schädigende Verhalten auf einem Generalversammlungsbeschluss beruht, es sei denn, dass der Organwalter seiner Informations- und Warnpflicht nicht nachkommt oder dass der Beschluss der Generalversammlung wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist dem Erstbeklagten aber auch nicht zu unterstellen, dass er seine Pflicht zur vollständigen Information der Generalversammlung verletzt habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste die Generalversammlung über die schlechte finanzielle Situation des Gemeinschuldners ohnehin Bescheid, war sie doch hierüber kurz zuvor bereits vom Zweitbeklagten informiert worden. Der Erstbeklagte enthielt der Generalversammlung auch keineswegs den Grund der Zahlung an den Dachverein vor, nämlich dass die Zahlung der Finanzierung der Auflösung des Dachvereines dienen sollte. Auch die Höhe des Betrages wurde "nach den vorliegenden Zahlen" von der Generalversammlung ermittelt. Der Erstbeklagte hat die Generalversammlung weder durch unrichtige Äußerungen in die Irre geführt (etwa durch einen Hinweis, dass sich eine derartige Zahlungspflicht aus den Statuten ergebe oder für noch nicht beglichene aktuelle Gegenleistung erbracht werden müsse) noch durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen den wahren Zahlungszweck verheimlicht. Jeder Teilnehmer der Generalversammlung konnte anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen frei entscheiden, ob der nunmehrige Gemeinschuldner trotz seiner schlechten finanziellen Situation willens sein sollte, die Auflösungskosten des Dachvereins anteilig zu übernehmen oder nicht. Der Erstbeklagte durfte annehmen, dass der Sachverhalt, der der Abstimmung zugrundezulegen war, hinreichend klar dargelegt worden war. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen ohnehin ausschließlich die "gemeinnützigen" Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Auflösung des Dachvereins herangezogen wurden, die grundsätzlich ja auch zum Zweck der Deckung des Finanzbedarfs des Dachvereines eingehoben worden waren. Darin, dass der Erstbeklagte nicht noch ausdrücklich darauf hinwies, dass sich weder aus den Statuten noch aus vorangehenden Verträgen mit dem Dachverein eine besondere Beitragspflicht betreffend die Auflösungskosten ergab, kann ein schuldhaftes Fehlverhalten des Erstbeklagten im Sinn der aufgezeigten Grundsätze der Organwalterhaftung nicht erblickt werden. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei dem Gemeinschuldner unstrittig um einen gemeinnützigen Verein handelte, bei dem ein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen ist als bei wirtschaftlich tätigen Vereinen, die gerade mit dieser Tätigkeit für den Rechtsverkehr größere Risken schaffen (Ostheim aaO, 183 f; Aicher aaO). Auch der Behauptung des Klägers, der Erstbeklagte habe durch Doppelvertretung ein unzulässiges und Schadenersatzpflichten begründendes Insichgeschäft geschlossen, steht der rechtswirksam und ordnungsgemäß zustande gekommene Generalversammlungsbeschluss entgegen, wodurch die Geschäftstätigkeit des Erstbeklagten jedenfalls genehmigt wurde (EvBl 1986/86; RIS-Justiz RS0038756; RS0059477).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens auch betreffend den Erstbeklagten abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die in erster Instanz verzeichneten Kosten des Erstbeklagten waren für den Zeitraum vom 29. 1. 1999 bis einschließlich 11. 6. 1999 um die Hälfte zu kürzen, weil dessen Vertreter bei den in diese Zeitspanne fallenden Verfahrenshandlungen auch den ursprünglich mitbeklagten, inzwischen aufgelösten Dachverein vertreten hat. Zudem waren die Schriftsätze vom 29. 1. 1999 und 1. 3. 1999 nur nach TP 1 RAT (und nicht, wie verzeichnet, nach TP 2 RAT) und der Schriftsatz vom 6. 5. 1999 nur nach TP 2 RAT (und nicht, wie verzeichnet, nach TP 3a RAT) zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die in erster Instanz verzeichneten Kosten des Erstbeklagten waren für den Zeitraum vom 29. 1. 1999 bis einschließlich 11. 6. 1999 um die Hälfte zu kürzen, weil dessen Vertreter bei den in diese Zeitspanne fallenden Verfahrenshandlungen auch den ursprünglich mitbeklagten, inzwischen aufgelösten Dachverein vertreten hat. Zudem waren die Schriftsätze vom 29. 1. 1999 und 1. 3. 1999 nur nach TP 1 RAT (und nicht, wie verzeichnet, nach TP 2 RAT) und der Schriftsatz vom 6. 5. 1999 nur nach TP 2 RAT (und nicht, wie verzeichnet, nach TP 3a RAT) zu honorieren.
Anmerkung
E65201 6Ob134.01aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00134.01A.0314.000Dokumentnummer
JJT_20020314_OGH0002_0060OB00134_01A0000_000