TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2007/01/0016

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des IK in L, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 2006, Zl 306.128-C1/E1- XV/54/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides bezieht, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3. (betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 2. Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am folgenden Tag die Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. Mai 2006 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Dezember 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FrG, BGBl. I Nr. 100/2005, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, fest (Spruchpunkt 2.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus.

Im Hinblick auf Spruchpunkt 3. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie schließe sich den Ausführungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich an und komme in Ermangelung eines festgestellten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK somit zum Ergebnis, dass die Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers rechtmäßig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zu I. :

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte

1. und 2. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Bescheides unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Zu II.:

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch die belangte Behörde nicht über seine persönlichen Verhältnisse befragt worden und habe aus diesem Grund auch nicht seine am 25. Oktober 2006 erfolgte Verehelichung mit einer näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen bekannt gegeben. Seine Ehegattin sei in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt, was gemäß § 8 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da sich aus der (im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden und für die belangte Behörde am 8. November 2006 erstellten) Abfrage aus dem Zentralmelderegister (ZMR) ergibt, dass der belangten Behörde der Umstand der Eheschließung am 25. Oktober 2006 auf Grund des in dieser Abfrage ersichtlichen Eintrages ins Ehebuch der Landeshauptstadt Linz, Einwohner- und Standesamt, bekannt sein musste und sie daher schon aus diesem Grund verpflichtet gewesen wäre, diese Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010016.X00

Im RIS seit

25.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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