TE OGH 2002/3/19 10ObS34/02a

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2001, GZ 23 Rs 64/01k-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Mai 2001, GZ 45 Cgs 37/00f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodass gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.

Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Bei der Feststellung der Ausgleichszulage ist gemäß § 292 Abs 2 ASVG auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) zu berücksichtigen. Das Ausgleichszulagenrecht geht dabei - ähnlich wie die Sozialhilfegesetze der Länder, die ebenfalls nur bestimmte Einkünfte von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausnehmen - von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin in Geld oder Geldeswert im Sinn des § 292 Abs 1 bis 3 ASVG, die nicht im Abs 4 dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsberechtigten (oder dessen Ehegattin) zufließen und ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen (SSV-NF 7/80 = SZ 66/105; SSV-NF 6/141 ua).Bei der Feststellung der Ausgleichszulage ist gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ASVG auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) zu berücksichtigen. Das Ausgleichszulagenrecht geht dabei - ähnlich wie die Sozialhilfegesetze der Länder, die ebenfalls nur bestimmte Einkünfte von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausnehmen - von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin in Geld oder Geldeswert im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG, die nicht im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsberechtigten (oder dessen Ehegattin) zufließen und ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen (SSV-NF 7/80 = SZ 66/105; SSV-NF 6/141 ua).

Die Gattin des Klägers erhält nach den Feststellungen für Betreuungs- und Hilfeleistungen (Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Wäsche, Reinigung der Wohnung usw), die sie für ihren Schwager regelmäßig erbringt, ein monatliches Entgelt von zuletzt S 3.700. Der Kläger bestritt die Berechtigung der von der beklagten Partei vorgenommenen Anrechnung dieses Einkommens auf seinen Anspruch auf Ausgleichszulage im Verfahren erster Instanz mit dem Argument, dass es sich dabei um nicht zu berücksichtigende Einkünfte im Sinn des § 292 Abs 4 lit d ASVG handle, da dadurch lediglich die durch die Behinderung seines Bruders bedingten konkreten Mehraufwendungen abgedeckt werden sollen. Nach dieser Gesetzesstelle haben bei Anwendung ihrer Abs 1 bis 3 Einkünfte außer Betracht zu bleiben, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung udgl). Diese Ausnahmebestimmung, deren Entwicklung in der Entscheidung SSV-NF 3/97 eingehend dargestellt wurde, steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Es soll dadurch gewährleistet werden, dass die Bezieher der aufgezählten, wegen des besonderen körperlichen Zustandes (Blindheit udgl) gewährten besonderen Einkünfte diese ungeschmälert zur Deckung der mit einem solchen Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht behinderten Personen besonderen Bedürfnissen (insbesondere nach Hilfe und Betreuung) verwenden können (SSV-NF 6/93 mwN). Bei dem von der Gattin des Klägers bezogenen Entgelt von monatlich S 3.700 handelt es sich nicht um solche Einkünfte im Sinn des § 292 Abs 4 lit d ASVG, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Einkommensbeziehers gewährt werden.Die Gattin des Klägers erhält nach den Feststellungen für Betreuungs- und Hilfeleistungen (Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Wäsche, Reinigung der Wohnung usw), die sie für ihren Schwager regelmäßig erbringt, ein monatliches Entgelt von zuletzt S 3.700. Der Kläger bestritt die Berechtigung der von der beklagten Partei vorgenommenen Anrechnung dieses Einkommens auf seinen Anspruch auf Ausgleichszulage im Verfahren erster Instanz mit dem Argument, dass es sich dabei um nicht zu berücksichtigende Einkünfte im Sinn des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG handle, da dadurch lediglich die durch die Behinderung seines Bruders bedingten konkreten Mehraufwendungen abgedeckt werden sollen. Nach dieser Gesetzesstelle haben bei Anwendung ihrer Absatz eins bis 3 Einkünfte außer Betracht zu bleiben, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung udgl). Diese Ausnahmebestimmung, deren Entwicklung in der Entscheidung SSV-NF 3/97 eingehend dargestellt wurde, steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Es soll dadurch gewährleistet werden, dass die Bezieher der aufgezählten, wegen des besonderen körperlichen Zustandes (Blindheit udgl) gewährten besonderen Einkünfte diese ungeschmälert zur Deckung der mit einem solchen Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht behinderten Personen besonderen Bedürfnissen (insbesondere nach Hilfe und Betreuung) verwenden können (SSV-NF 6/93 mwN). Bei dem von der Gattin des Klägers bezogenen Entgelt von monatlich S 3.700 handelt es sich nicht um solche Einkünfte im Sinn des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Einkommensbeziehers gewährt werden.

Es hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinn des Ausgleichszulagenrechtes die zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwendungen abzuziehen sind, ein allfälliger im Zusammenhang mit den für den Bruder des Klägers erbrachten Betreuungsleistungen getätigter Sachaufwand nach den Bestimmungen des Übergabsvertrages vom 12. 3. 1999 vom Sohn des Klägers zu tragen ist und soweit die Gattin des Klägers die von ihrem Sohn nach dem Übergabsvertrag geschuldeten Betreuungsleistungen erbringt, ihr gemäß § 1042 ABGB ein Ersatzanspruch gegen ihren Sohn zusteht. Die Richtigkeit dieser Rechtsausführungen wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es wird jedoch nunmehr geltend gemacht, dass dieser Ersatzanspruch der Gattin des Klägers gegen ihren Sohn weder einbringlich gemacht werden könne noch sei dem Sohn aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatz der erbrachten Sachaufwendungen möglich oder zumutbar. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen für den Anspruch auf Ausgleichszulage überhaupt beachtlich ist (vgl dazu SSV-NF 7/19 und 81 mwN ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Es hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinn des Ausgleichszulagenrechtes die zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwendungen abzuziehen sind, ein allfälliger im Zusammenhang mit den für den Bruder des Klägers erbrachten Betreuungsleistungen getätigter Sachaufwand nach den Bestimmungen des Übergabsvertrages vom 12. 3. 1999 vom Sohn des Klägers zu tragen ist und soweit die Gattin des Klägers die von ihrem Sohn nach dem Übergabsvertrag geschuldeten Betreuungsleistungen erbringt, ihr gemäß Paragraph 1042, ABGB ein Ersatzanspruch gegen ihren Sohn zusteht. Die Richtigkeit dieser Rechtsausführungen wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es wird jedoch nunmehr geltend gemacht, dass dieser Ersatzanspruch der Gattin des Klägers gegen ihren Sohn weder einbringlich gemacht werden könne noch sei dem Sohn aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatz der erbrachten Sachaufwendungen möglich oder zumutbar. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen für den Anspruch auf Ausgleichszulage überhaupt beachtlich ist vergleiche dazu SSV-NF 7/19 und 81 mwN ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64955 10ObS34.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00034.02A.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20020319_OGH0002_010OBS00034_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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