Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung und Leistung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2001, GZ 7 Rs 200/01p-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Mai 2001, GZ 43 Cgs 166/00z-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher lediglich entgegenzuhalten, dass es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes bei den Fragen, welcher Aufgabenbereich einem Jagdschutzorgan nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes zukommt, und in welcher Funktion (Obmann bzw Mitglied der als Verein konstituierten Jagdgesellschaft oder Jagdschutzorgan) der Kläger die zum Unfall führende Tätigkeit verrichtet hat, um Rechtsfragen handelt, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden können. Dass das Berufungsgericht den dazu vom Erstgericht aufgrund einer Zeugenaussage getroffenen "Feststellungen", bei denen es sich somit in Wahrheit um Rechtsausführungen handelt, nicht gefolgt ist, vermag daher weder einen Verfahrensverstoß nach § 488 Abs 4 ZPO noch einen solchen nach § 473a ZPO zu begründen. Ebensowenig liegt eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vor, da die Rechtsfrage, in welcher Funktion der Kläger die zum Unfall führende Tätigkeit verrichtet hat, bereits in erster Instanz wesentlicher Verfahrensgegenstand war.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher lediglich entgegenzuhalten, dass es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes bei den Fragen, welcher Aufgabenbereich einem Jagdschutzorgan nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes zukommt, und in welcher Funktion (Obmann bzw Mitglied der als Verein konstituierten Jagdgesellschaft oder Jagdschutzorgan) der Kläger die zum Unfall führende Tätigkeit verrichtet hat, um Rechtsfragen handelt, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden können. Dass das Berufungsgericht den dazu vom Erstgericht aufgrund einer Zeugenaussage getroffenen "Feststellungen", bei denen es sich somit in Wahrheit um Rechtsausführungen handelt, nicht gefolgt ist, vermag daher weder einen Verfahrensverstoß nach Paragraph 488, Absatz 4, ZPO noch einen solchen nach Paragraph 473 a, ZPO zu begründen. Ebensowenig liegt eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vor, da die Rechtsfrage, in welcher Funktion der Kläger die zum Unfall führende Tätigkeit verrichtet hat, bereits in erster Instanz wesentlicher Verfahrensgegenstand war.
Das Berufungsgericht hat auch die im Revisionsverfahren allein noch strittige Frage, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 2. 6. 2000 um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gehandelt hat, zutreffend verneint, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen rechtlichen Beurteilung hinzuweisen.Das Berufungsgericht hat auch die im Revisionsverfahren allein noch strittige Frage, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 2. 6. 2000 um einen Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gehandelt hat, zutreffend verneint, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen rechtlichen Beurteilung hinzuweisen.
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger war nach § 10 der Satzung der Jagdgesellschaft K***** als Obmann und Jagdleiter dieser Gesellschaft für die ordnungsgemäße und weidgerechte Ausübung der Jagd in den gepachteten Revieren verantwortlich und es oblag ihm die Leitung und Kontrolle des gesamten Jagdbetriebes und Jagdaufsichtsdienstes. Auch unter weiterer Berücksichtigung der bereits vom Berufungsgericht zitierten einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000, ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass der geordnete Jagdbetrieb, insbesondere auch die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (zB Hochsitze), und die Wildschadensverhütung zu den Aufgaben des Klägers als Obmann bzw Jagdleiter der jagdausübungsberechtigten Gesellschaft gehörten. Dem gegenüber umfasst der von Jagdschutzorganen (Berufsjäger und Jagdaufseher) auszuübende Jagdschutz die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz von Tieren, Pflanzen und der Jagd zu beobachtenden jagdrechtlichen und sonstigen Vorschriften sowie gemäß § 49 K-JG den Wildschutz (vgl auch Funk, Beeidete Jagdaufsichtsorgane - eine Erscheinungsform dezentralisierter Verwaltung, JBl 1972, 455 ff [456]). Die Errichtung von Hochsitzen zählte daher zum Aufgabenbereich des Klägers als Obmann bzw Jagdleiter der Jagdgesellschaft und es erfolgte die Errichtung des Hochsitzes auch tatsächlich durch Mitglieder der Jagdgesellschaft.Der Kläger war nach Paragraph 10, der Satzung der Jagdgesellschaft K***** als Obmann und Jagdleiter dieser Gesellschaft für die ordnungsgemäße und weidgerechte Ausübung der Jagd in den gepachteten Revieren verantwortlich und es oblag ihm die Leitung und Kontrolle des gesamten Jagdbetriebes und Jagdaufsichtsdienstes. Auch unter weiterer Berücksichtigung der bereits vom Berufungsgericht zitierten einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000,, ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass der geordnete Jagdbetrieb, insbesondere auch die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (zB Hochsitze), und die Wildschadensverhütung zu den Aufgaben des Klägers als Obmann bzw Jagdleiter der jagdausübungsberechtigten Gesellschaft gehörten. Dem gegenüber umfasst der von Jagdschutzorganen (Berufsjäger und Jagdaufseher) auszuübende Jagdschutz die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz von Tieren, Pflanzen und der Jagd zu beobachtenden jagdrechtlichen und sonstigen Vorschriften sowie gemäß Paragraph 49, K-JG den Wildschutz vergleiche auch Funk, Beeidete Jagdaufsichtsorgane - eine Erscheinungsform dezentralisierter Verwaltung, JBl 1972, 455 ff [456]). Die Errichtung von Hochsitzen zählte daher zum Aufgabenbereich des Klägers als Obmann bzw Jagdleiter der Jagdgesellschaft und es erfolgte die Errichtung des Hochsitzes auch tatsächlich durch Mitglieder der Jagdgesellschaft.
Nach ständiger Rechtsprechung steht aber eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, nicht unter Versicherungsschutz im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, wenn sie nur aufgrund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (etwa in einem Verein) ausgeübt wird (SSV-NF 10/50, 7/21, 6/123 mwN; RIS-Justiz RS0084264). Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt nämlich voraus, dass die Person wie in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter (Beschäftigter) tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. So werden Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt (SSV-NF 7/21 mwN; Krasney, Die "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII, NZS 1999, 577 ff [581] zur ähnlichen deutschen Rechtslage). Durch diesen Umstand unterscheidet sich der vorliegende Fall auch entscheidend von dem der Entscheidung SSV-NF 13/10 zugrunde liegenden Sachverhalt, da der damalige Kläger nicht Mitglied der Jagdgesellschaft war, sondern als Jagdausgeher im Rahmen der ihm übertragenen Revierbetreuung vom Jagdleiter auch die Anweisung erhalten hatte, sich um die Hochstände zu kümmern, damit sie in der Jagdsaison besteigbar sind.Nach ständiger Rechtsprechung steht aber eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, nicht unter Versicherungsschutz im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, wenn sie nur aufgrund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (etwa in einem Verein) ausgeübt wird (SSV-NF 10/50, 7/21, 6/123 mwN; RIS-Justiz RS0084264). Die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt nämlich voraus, dass die Person wie in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter (Beschäftigter) tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. So werden Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt (SSV-NF 7/21 mwN; Krasney, Die "Wie-Beschäftigten" nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 SGB römisch VII, NZS 1999, 577 ff [581] zur ähnlichen deutschen Rechtslage). Durch diesen Umstand unterscheidet sich der vorliegende Fall auch entscheidend von dem der Entscheidung SSV-NF 13/10 zugrunde liegenden Sachverhalt, da der damalige Kläger nicht Mitglied der Jagdgesellschaft war, sondern als Jagdausgeher im Rahmen der ihm übertragenen Revierbetreuung vom Jagdleiter auch die Anweisung erhalten hatte, sich um die Hochstände zu kümmern, damit sie in der Jagdsaison besteigbar sind.
Im Übrigen ist für einen Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nach ständiger Rechtsprechung auch eine Einordnung in den fremden Betrieb insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmens handeln und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (SSV-NF 11/91 mwN ua; RIS-Justiz RS0084209). Auch von einer solchen Eingliederung bzw Einordnung in einen fremden Betrieb kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls für die eigene Jagdgesellschaft, deren Mitglied, Obmann, Jagdleiter und Jagdschutzorgan er war, tätig war. Da sich der Unfall des Klägers somit nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ereignete, erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht als gerechtfertigt. Die Revision des Klägers musste daher erfolglos bleiben.Im Übrigen ist für einen Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nach ständiger Rechtsprechung auch eine Einordnung in den fremden Betrieb insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmens handeln und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (SSV-NF 11/91 mwN ua; RIS-Justiz RS0084209). Auch von einer solchen Eingliederung bzw Einordnung in einen fremden Betrieb kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls für die eigene Jagdgesellschaft, deren Mitglied, Obmann, Jagdleiter und Jagdschutzorgan er war, tätig war. Da sich der Unfall des Klägers somit nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ereignete, erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht als gerechtfertigt. Die Revision des Klägers musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.
Anmerkung
E64956 10ObS39.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00039.02M.0319.000Dokumentnummer
JJT_20020319_OGH0002_010OBS00039_02M0000_000