TE OGH 2002/3/19 10ObS66/02g

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Novica S*****, ohne Beschäfigung, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invalititätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2001, GZ 10 Rs 355/01a-125, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Februar 2001, GZ 33 Cgs 14/98k-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: Unterlassung einer ergänzenden Parteienvernehmung des Klägers), nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA aaO ENr 40 mwN ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: Unterlassung einer ergänzenden Parteienvernehmung des Klägers), nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (MGA, ZPO15 ENr 38 zu Paragraph 503, mwN ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA aaO ENr 40 mwN ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.

Es wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger ausgehend von den vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragenen Feststellungen über den Inhalt seiner Arbeitstätigkeit als Tischlergehilfe und die von ihm erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Berufsschutz als angelernter Tischler im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG genießt. Es erübrigt sich damit eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes nach der zitierten Gesetzesstelle, nämlich der Frage, ob der Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag diese Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat.Es wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger ausgehend von den vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragenen Feststellungen über den Inhalt seiner Arbeitstätigkeit als Tischlergehilfe und die von ihm erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Berufsschutz als angelernter Tischler im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG genießt. Es erübrigt sich damit eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes nach der zitierten Gesetzesstelle, nämlich der Frage, ob der Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag diese Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat.

Bei den in der Rechtsrüge bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach Einschlicht- und Verpackungsarbeiten nicht mit einer dauernden übermäßigen Staubbelastung und Hilfstätigkeiten in der Elektro- und der Kunststoffbranche nicht stets mit dem Tragen von schweren Lasten verbunden sind, handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter ganz offensichtlicher Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105 ua; RIS-Justiz RS0040046).Bei den in der Rechtsrüge bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach Einschlicht- und Verpackungsarbeiten nicht mit einer dauernden übermäßigen Staubbelastung und Hilfstätigkeiten in der Elektro- und der Kunststoffbranche nicht stets mit dem Tragen von schweren Lasten verbunden sind, handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter ganz offensichtlicher Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105 ua; RIS-Justiz RS0040046).

Die Revision musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64963 10ObS66.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00066.02G.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20020319_OGH0002_010OBS00066_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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