TE OGH 2002/3/19 10Ob57/02h

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 21. Oktober 1991 geborenen mj Maxima B***** und der am 11. Mai 1993 geborenen mj Nina B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Theodora B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 37 R 286/01m-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 27. Juli 2001, GZ 1 P 116/00f-42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Rekurs der Mutter der beiden Minderjährigen gegen die einstweilige Regelung des Besuchsrechtes des Vaters nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 29. 11. 2001 (AS 398) zugestellt. Der dagegen von der Mutter am 14. 12. 2001 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es jedoch dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil des anderen abändern lässt. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (stRsp, zB EFSlg 44.565; 7 Ob 329/99d). Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (stRsp, zB SZ 40/65; 4 Ob 517/94; 7 Ob 329/99d). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Vater das Besuchsrecht in einem bestimmten Umfang zugesprochen; die Rechtsstellung des Vaters wäre daher durch eine Abänderung berührt. Deshalb ist der verspätete Rekurs nicht zu berücksichtigen (7 Ob 329/99d).Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Rekurs der Mutter der beiden Minderjährigen gegen die einstweilige Regelung des Besuchsrechtes des Vaters nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 29. 11. 2001 (AS 398) zugestellt. Der dagegen von der Mutter am 14. 12. 2001 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG erhoben. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es jedoch dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil des anderen abändern lässt. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (stRsp, zB EFSlg 44.565; 7 Ob 329/99d). Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (stRsp, zB SZ 40/65; 4 Ob 517/94; 7 Ob 329/99d). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Vater das Besuchsrecht in einem bestimmten Umfang zugesprochen; die Rechtsstellung des Vaters wäre daher durch eine Abänderung berührt. Deshalb ist der verspätete Rekurs nicht zu berücksichtigen (7 Ob 329/99d).

Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E64951 10Ob57.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00057.02H.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20020319_OGH0002_0100OB00057_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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