TE OGH 2002/3/19 10ObS41/02f

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2001, GZ 8 Rs 133/01t-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 2001, GZ 31 Cgs 5/00k-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmitels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (unterbliebene Erörterung des internistischen Sachverständigengutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung ebensowenig zu überprüfen wie der Umstand, ob ein von der Revisionswerberin erstmals in der Revision geltend gemachter angeblicher weiterer Verfahrensmangel (unterlassene Ergänzung des neurlogisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens) vorliegt (vgl SSV-NF 7/74 mwN, 1/68 ua). Im Übrigen gehört die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, zur Beweiswürdigung und kann auch aus diesem Grunde im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Auch der Versuch, die vom Erstgericht zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin getroffenen Feststellungen zu bekämpfen, findet in § 503 ZPO keine Deckung, weil die Tatsachen- und Beweisrüge kein Revisionsgrund ist.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (unterbliebene Erörterung des internistischen Sachverständigengutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung ebensowenig zu überprüfen wie der Umstand, ob ein von der Revisionswerberin erstmals in der Revision geltend gemachter angeblicher weiterer Verfahrensmangel (unterlassene Ergänzung des neurlogisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens) vorliegt vergleiche SSV-NF 7/74 mwN, 1/68 ua). Im Übrigen gehört die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, zur Beweiswürdigung und kann auch aus diesem Grunde im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Auch der Versuch, die vom Erstgericht zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin getroffenen Feststellungen zu bekämpfen, findet in Paragraph 503, ZPO keine Deckung, weil die Tatsachen- und Beweisrüge kein Revisionsgrund ist.

Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die im maßgebenden Zeitraum als Raumpflegerin beschäftigt gewesene Klägerin, deren Berufsunfähigkeit unbestritten nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise die Verweisungstätigkeiten einer Verpackerin, Entgraterin und Kontrollarbeiterin ohne Einschränkung verrichten. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin die genannten Verweisungsberufe während der vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit ausüben und damit den vollen kollektivvertraglichen Lohn erzielen kann, sodass sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 1/54 uva).Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die im maßgebenden Zeitraum als Raumpflegerin beschäftigt gewesene Klägerin, deren Berufsunfähigkeit unbestritten nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise die Verweisungstätigkeiten einer Verpackerin, Entgraterin und Kontrollarbeiterin ohne Einschränkung verrichten. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin die genannten Verweisungsberufe während der vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit ausüben und damit den vollen kollektivvertraglichen Lohn erzielen kann, sodass sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 1/54 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64957 10ObS41.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00041.02F.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20020319_OGH0002_010OBS00041_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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