TE OGH 2002/3/19 10ObS61/02x

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lieselotte K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Ullrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 1999, GZ 10 Rs 350/98h-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. September 1998, GZ 33 Cgs 86/98y-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das am 14. Dezember 1999 gemäß § 90a GOG ausgesetzte Revisionsverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen.römisch eins. Das am 14. Dezember 1999 gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzte Revisionsverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.römisch II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

"1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Ermittlungsstichtag 1. April 1998 in der österreichischen Pensionsversicherung folgende Versicherungszeiten erworben hat:

von              bis      Monate      Art der Zeit

3.1958   - 6.1958        4            Schul/Studienzeiten

anspruchswirks.Überg.Best.-Ersatzzeit

11.1958 - 6.1959        8            Schul/Studienzeiten

anspruchswirks.Überg.Best.-Ersatzzeit

11.1959 - 6.1960        8            Schul/Studienzeiten

anspruchswirks.Überg.Best.-Ersatzzeit

7.1960   - 8.1960        2            Pflichtversicherung Arb. PV ARB

7.1961   - 8.1961        2            Pflichtversicherung Arb. PV ARB

7.1962   - 7.1962        1            Pflichtversicherung Arb. PV ARB

8.1963   - 8.1963        1            Pflichtversicherung Arb. PV ARB

9.1963   - 8.1964      12            Pflichtversicherung Ang. PV ANG

7.1966   - 3.1973      81            Kindererziehung - Ersatzzeit

9.1975   - 3.1998    271            Pflichtversicherung Ang. PV ANG

2. Das Mehrbegehren auf Feststellung eines weiteren Monates an Ersatzzeit für Kindererziehung wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 381,29 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 50,97 EUR Umsatzsteuer und 2,91 EUR Barauslagen) sowie die mit 245,72 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 40,95 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin die mit 294,97 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 49,16 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 29. 6. 1942 geborene Klägerin, die österreichische Staatsangehörige ist, ist Mutter von drei Töchtern: Michaela, geboren am 25. 6. 1966; Christine, geboren am 15. 11. 1967; Elisabeth, geboren am 16. 3. 1969.

Am 28. 4. 1970 verlegte die Klägerin mit ihrer Familie ihren ständigen Wohnsitz von Österreich nach Belgien. Im Jahr 1975 kehrte sie wieder nach Österreich zurück und erwarb ab September 1975 wieder Versicherungszeiten der Pflichtversicherung in Österreich. Auf Grund des Antrages der Klägerin vom 5. 3. 1998 auf Feststellung der Versicherungszeiten wurden von der beklagten Partei mit Bescheid vom 6. 4. 1998 bis zum Ermittlungsstichtag 1. 4. 1998 in der österreichischen Pensionsversicherung insgesamt 355 Versicherungsmonate festgestellt, davon 46 Monate Ersatzzeiten für Kindererziehung für den Zeitraum vom Juli 1966 bis einschließlich April 1970.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Feststellung von insgesamt 82 Monaten Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung, also weiterer 36 Monate, gerichtete Klage.

Das Erstgericht wies dieses Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin nach den Geburten ihrer drei Töchter bis zur Wohnsitzverlegung nach Belgien am 28. 4. 1970 insgesamt 46 Monate Ersatzzeiten für die Zeit der Kindererziehung erworben habe. Eine innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zurückgelegte Kindeserziehungszeit könne gemäß § 227a Abs 3 ASVG nur dann einer in Österreich zurückgelegten gleichgestellt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 1994, dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens, liege. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die fragliche Zeit der Kindererziehung zwischen 1970 und 1975 liege. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es jene Versicherungszeiten feststellte, die bereits von der beklagten Partei in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt worden waren. Das Mehrbegehren auf Feststellung von weiteren 36 Monaten Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung wies das Berufungsgericht jedoch ab und schloss sich in seiner rechtlichen Beurteilung der Rechtsansicht des Erstgerichtes an.Das Erstgericht wies dieses Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin nach den Geburten ihrer drei Töchter bis zur Wohnsitzverlegung nach Belgien am 28. 4. 1970 insgesamt 46 Monate Ersatzzeiten für die Zeit der Kindererziehung erworben habe. Eine innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zurückgelegte Kindeserziehungszeit könne gemäß Paragraph 227 a, Absatz 3, ASVG nur dann einer in Österreich zurückgelegten gleichgestellt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 1994, dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens, liege. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die fragliche Zeit der Kindererziehung zwischen 1970 und 1975 liege. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es jene Versicherungszeiten feststellte, die bereits von der beklagten Partei in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt worden waren. Das Mehrbegehren auf Feststellung von weiteren 36 Monaten Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung wies das Berufungsgericht jedoch ab und schloss sich in seiner rechtlichen Beurteilung der Rechtsansicht des Erstgerichtes an.

Gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle das Verfahren unterbrechen und die Aufhebung der Worte "im Inland" in § 227a Abs 1 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof beantragen und nach dessen Entscheidung das Berufungsurteil dahin abändern, dass der Klägerin die im Ausland verbrachten Zeiten der Kindererziehung angerechnet werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen auch geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 nicht berücksichtige.Gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle das Verfahren unterbrechen und die Aufhebung der Worte "im Inland" in Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof beantragen und nach dessen Entscheidung das Berufungsurteil dahin abändern, dass der Klägerin die im Ausland verbrachten Zeiten der Kindererziehung angerechnet werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen auch geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 nicht berücksichtige.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die für die Beurteilung dieses Falles maßgebliche Bestimmung des § 227a Abs 1 und 3 ASVG, welche die Ersatzzeiten für die Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. 12. 1955 regelt, lautet in der Fassung BGBl 1997/47 auszugsweise wie folgt:Die für die Beurteilung dieses Falles maßgebliche Bestimmung des Paragraph 227 a, Absatz eins und 3 ASVG, welche die Ersatzzeiten für die Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. 12. 1955 regelt, lautet in der Fassung BGBl 1997/47 auszugsweise wie folgt:

"(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer ....

Versicherten, die ..... ihr ..... Kind (Abs 2) tatsächlich und

überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im

Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des

Kindes.

(3) Liegt die Geburt .... eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der

48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt .....; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen. Der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt."48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt .....; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen. Der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt."

Da die vorliegende Rechtssache eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung des Art 94 der VO (EWG) 1408/71, berührt, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. 12. 1999 das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Da die vorliegende Rechtssache eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung des Artikel 94, der VO (EWG) 1408/71, berührt, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. 12. 1999 das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EG-Vertrag (jetzt Artikel 234, EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Art 94 Abs 1 bis 3 der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die VO (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO (EWG) Nr 1249/92 des Rates vom 30. April 1992, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Zeiten der Kindererziehung im Inland als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten, in einem Mitgliedsstaat des EWR (hier: Belgien) jedoch nur dann, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens (1. 1. 1994) liegen und überdies nur unter der Voraussetzung, dass dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz bzw auf Betriebshilfe nach dem (österreichischen) Betriebshilfegesetz besteht oder bestanden hat?""Ist Artikel 94, Absatz eins bis 3 der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die VO (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO (EWG) Nr 1249/92 des Rates vom 30. April 1992, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Zeiten der Kindererziehung im Inland als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten, in einem Mitgliedsstaat des EWR (hier: Belgien) jedoch nur dann, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens (1. 1. 1994) liegen und überdies nur unter der Voraussetzung, dass dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz bzw auf Betriebshilfe nach dem (österreichischen) Betriebshilfegesetz besteht oder bestanden hat?"

Mit Urteil vom 7. 2. 2002, Rs C-28/00, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf diese ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage für Recht erkannt:

"Art 94 Abs 2 der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die VO (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung - je nach Fallgestaltung - mit den Art 8a, 48 bzw 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten,"Art 94 Absatz 2, der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die VO (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung - je nach Fallgestaltung - mit den Artikel 8 a,, 48 bzw 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18, EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten,

  • -Strichaufzählung
    dass sie nach dem Inkrafttreten dieser VO im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und
  • -Strichaufzählung
    dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte,
während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten."
Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage (§ 227a Abs 3 zweiter Satz ASVG), wonach in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Kindererziehungszeiten nur unter der Voraussetzung, dass sie nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt wurden und für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht oder bestanden hat, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts ist dieses Erfordernis somit unbeachtlich. Die Frage, ob die belgischen Kindererziehungszeiten der Klägerin als Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten zu qualifizieren sind, ist nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl RNr 33 des Urteils). Sie sind daher genauso zu berücksichtigen, als wären sie in Österreich zurückgelegt worden.Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage (Paragraph 227 a, Absatz 3, zweiter Satz ASVG), wonach in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Kindererziehungszeiten nur unter der Voraussetzung, dass sie nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt wurden und für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht oder bestanden hat, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts ist dieses Erfordernis somit unbeachtlich. Die Frage, ob die belgischen Kindererziehungszeiten der Klägerin als Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten zu qualifizieren sind, ist nach österreichischem Recht zu beurteilen vergleiche RNr 33 des Urteils). Sie sind daher genauso zu berücksichtigen, als wären sie in Österreich zurückgelegt worden.
Nach der Regelung des § 227a Abs 1 und 3 erster Satz ASVG wird die Erziehung eines Kindes in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt als Ersatzzeit angerechnet. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind geboren und erzogen, endet die Ersatzzeit für das erste Kind; es werden aber neuerlich 48 Kalendermonate als Ersatzzeit für die Erziehung des nächsten Kindes berücksichtigt. Als Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung gelten gemäß § 231 Z 2 ASVG der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 227a und die folgenden Kalendermonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen wegfallen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bei der Klägerin im Hinblick auf das Geburtsdatum ihrer ältesten Tochter (25. 6. 1966) eine ununterbrochene Zeit der Kindererziehung ab Juli 1966 bis einschließlich März 1973 (Geburtsdatum der jüngsten Tochter: 16. 3. 1969) im Ausmaß von insgesamt 81 Versicherungsmonaten gegeben ist (vgl dazu auch das erste Berechnungsbeispiel in Radner ua, BSVG3 Anm 10 zur gleichlautenden Bestimmung des § 107a BSVG). Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Revision über die von der beklagten Partei bereits anerkannten 46 Versicherungsmonaten hinaus weitere 35 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung festzustellen. Soweit die Feststellung eines weiteren Versicherungsmonates begehrt wird, musste der Revision hingegen ein Erfolg versagt bleiben.Nach der Regelung des Paragraph 227 a, Absatz eins und 3 erster Satz ASVG wird die Erziehung eines Kindes in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt als Ersatzzeit angerechnet. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind geboren und erzogen, endet die Ersatzzeit für das erste Kind; es werden aber neuerlich 48 Kalendermonate als Ersatzzeit für die Erziehung des nächsten Kindes berücksichtigt. Als Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung gelten gemäß Paragraph 231, Ziffer 2, ASVG der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 227 a und die folgenden Kalendermonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen wegfallen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bei der Klägerin im Hinblick auf das Geburtsdatum ihrer ältesten Tochter (25. 6. 1966) eine ununterbrochene Zeit der Kindererziehung ab Juli 1966 bis einschließlich März 1973 (Geburtsdatum der jüngsten Tochter: 16. 3. 1969) im Ausmaß von insgesamt 81 Versicherungsmonaten gegeben ist vergleiche dazu auch das erste Berechnungsbeispiel in Radner ua, BSVG3 Anmerkung 10 zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 107 a, BSVG). Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Revision über die von der beklagten Partei bereits anerkannten 46 Versicherungsmonaten hinaus weitere 35 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung festzustellen. Soweit die Feststellung eines weiteren Versicherungsmonates begehrt wird, musste der Revision hingegen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Bei der Kostenbemessung waren ein Additionsfehler der Klägerin im Kostenverzeichnis für das Verfahren erster Instanz sowie ein Rechenfehler im Kostenverzeichnis für das Revisionsverfahren richtigzustellen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Bei der Kostenbemessung waren ein Additionsfehler der Klägerin im Kostenverzeichnis für das Verfahren erster Instanz sowie ein Rechenfehler im Kostenverzeichnis für das Revisionsverfahren richtigzustellen.

Anmerkung

E65547 10ObS61.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00061.02X.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20020319_OGH0002_010OBS00061_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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