Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Kalivoda, Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine H*****-B*****,***** vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Klaus H*****, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weisskircher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 45 R 571/01f-38, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen die Partei im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat (hier: unterlassene Parteienvernehmung) oder deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung bzw Erörterung der beiden Sachverständigengutachten), können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 33 und 36 zu § 503 mwN).Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen die Partei im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat (hier: unterlassene Parteienvernehmung) oder deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung bzw Erörterung der beiden Sachverständigengutachten), können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 33 und 36 zu Paragraph 503, mwN).
Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin sich nach der Scheidung derart schwerer Verfehlungen im Sinn des § 74 EheG schuldig gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, sie habe dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verwirkt. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zur Frage der Unterhaltsverwirkung ist durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wonach eine schwerwiegende und nachhaltige Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechts eine Verwirkung eines "Billigkeitsunterhaltsanspruches" gemäß § 68 EheG zur Folge haben kann (vgl SZ 68/249). Die Frage, ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl EFSlg 76.689, 47.441; 3 Ob 548/88, 2 Ob 610/85 ua). Die zusammenfassende Beurteilung, dass das Verhalten der Klägerin eine nachhaltige und grundlose Verhinderung des väterlichen Besuchsrechtes und damit einen Unterhaltsverwirkungstatbestand nach § 74 EheG darstelle, beruht auf keiner Verkennung der Rechtslage, sondern steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Klägerin zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin sich nach der Scheidung derart schwerer Verfehlungen im Sinn des Paragraph 74, EheG schuldig gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, sie habe dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verwirkt. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zur Frage der Unterhaltsverwirkung ist durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wonach eine schwerwiegende und nachhaltige Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechts eine Verwirkung eines "Billigkeitsunterhaltsanspruches" gemäß Paragraph 68, EheG zur Folge haben kann vergleiche SZ 68/249). Die Frage, ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen vergleiche EFSlg 76.689, 47.441; 3 Ob 548/88, 2 Ob 610/85 ua). Die zusammenfassende Beurteilung, dass das Verhalten der Klägerin eine nachhaltige und grundlose Verhinderung des väterlichen Besuchsrechtes und damit einen Unterhaltsverwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG darstelle, beruht auf keiner Verkennung der Rechtslage, sondern steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Klägerin zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Anmerkung
E64950 10Ob35.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00035.02Y.0319.000Dokumentnummer
JJT_20020319_OGH0002_0100OB00035_02Y0000_000