TE OGH 2002/3/19 10ObS419/01t

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Branka M*****, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2001, GZ 10 Rs 120/01t-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. September 2000, GZ 11 Cgs 186/98t-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 7. 4. 1953 geborene und in der Bundesrepublik Jugoslawien wohnhafte Klägerin erwarb in Österreich zwischen Oktober 1971 und März 1980 insgesamt 103 Versicherungsmonate. Im Staatsgebiet des ehemaligen Jugoslawien erwarb sie 161 Versicherungsmonate, wovon 160 Versicherungsmonate, in denen die Klägerin als Arbeiterin tätig war, in die letzten 15 Jahre vor dem Stichtag fallen.

Mit Bescheid vom 19. 8. 1998 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17. 12. 1996 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 31. 12. 1998 seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht vorgelegen, weil die Klägerin in diesem Zeitraum noch in der Lage gewesen sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet habe werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erzielen, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Da die Klägerin erst ab 1. 1. 1999 zu einer geregelten Arbedit nicht fähig sei, seien die Voraussezungen der Pensionsgewährung zu diesem Stichtag zu prüfen. Zu diesem Stichtag sei das zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit nicht mehr in Geltung gestanden und das bereits unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien noch nicht ratifiziert gewesen, weshalb zur Berechnung der Wartezeit lediglich die in Österreich erworbenen Beitragsmonate heranzuziehen seien, mit denen allein die Klägerin die Wartezeit weder zum Stichtag 1. 1. 1997 noch zum Stichtag 1. 1. 1999 erfülle.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 31. 12. 1998 seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vorgelegen, weil die Klägerin in diesem Zeitraum noch in der Lage gewesen sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet habe werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erzielen, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Da die Klägerin erst ab 1. 1. 1999 zu einer geregelten Arbedit nicht fähig sei, seien die Voraussezungen der Pensionsgewährung zu diesem Stichtag zu prüfen. Zu diesem Stichtag sei das zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit nicht mehr in Geltung gestanden und das bereits unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien noch nicht ratifiziert gewesen, weshalb zur Berechnung der Wartezeit lediglich die in Österreich erworbenen Beitragsmonate heranzuziehen seien, mit denen allein die Klägerin die Wartezeit weder zum Stichtag 1. 1. 1997 noch zum Stichtag 1. 1. 1999 erfülle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, die eine Abänderung im Sinne der Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 1. 1999 beantragte, nicht Folge. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 1. 1999 abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht. Vorweg ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 11. 1. 2001 der Klägerin die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und Z 3 ZPO. Nach dem Inhalt dieses Beschlusses gilt die Beigebung des Rechtsanwalts "für das Berufungsverfahren". Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. 1. 2001 wurde Rechtsanwältin Dr. Manuela M. Pacher zur Vertreterin für die Klägerin "im Umfang der Beigebung" bestellt. Der Verfahrenshelferin wurde das Urteil des Berufungsgerichtes am 7. 6. 2001 zugestellt. Mit Brief vom 7. 6. 2001 übersandte die Verfahrenshelferin der Klägerin eine Ausfertigung dieses Urteils mit der Mitteilung, dass ihre Tätigkeit als Verfahrenshelferin für die Klägerin damit beendet sei. Mit dem am 18. 6. 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte die Klägerin, ihr einen neuen Rechtsanwalt zur Erhebung einer "Berufung" gegen das Berufungsurteil zuzuteilen. Ihre bisherige Vertreterin habe es abgelehnt, sie weiter zu vertreten. Mit Beschluss vom 25. 6. 2001 wies das Erstgericht diesen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Revision ab, weil das beabsichtigte Rechtsmittel aussichtslos sei. Über Rekurs der Klägerin behob das Oberlandgeericht Wien diesen Beschluss ersatzlos, weil die vom Erstgericht in seinem Beschluss vom 11. 1. 2001 vorgenommene Einschränkung der Verfahrenshilfe nicht wirksam sei, sodass die Verfahrenshilfe auch für das Revisionsverfahren gelte. Daraus folge, dass der Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zu Unrecht abgewiesen worden sei. Ein neuerlicher Ausspruch über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei nicht erforderlich. Daraufhin sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 9. 2001 unter Bezugnahme auf die bewilligte Verfahrenshilfe aus, der Klägerin werde die Beigebung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahrens als weitere Begünstigung gewährt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte mit Bescheid vom 18. 9. 2001 Rechtsanwältin Dr. Michaela Iro zur Vertreterin der Klägerin "im Umfang der Beigebung". Dieser wurde der Bestellungsbescheid am 26. 9. 2001 und eine Ausfertigung des Berufungsurteils nicht vor dem 4. 10. 2001 zugestellt. Die Revision wurde am 22. 10. 2001 von der Verfahrenshelferin zur Post gegeben.Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 11. 1. 2001 der Klägerin die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 3, ZPO. Nach dem Inhalt dieses Beschlusses gilt die Beigebung des Rechtsanwalts "für das Berufungsverfahren". Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. 1. 2001 wurde Rechtsanwältin Dr. Manuela M. Pacher zur Vertreterin für die Klägerin "im Umfang der Beigebung" bestellt. Der Verfahrenshelferin wurde das Urteil des Berufungsgerichtes am 7. 6. 2001 zugestellt. Mit Brief vom 7. 6. 2001 übersandte die Verfahrenshelferin der Klägerin eine Ausfertigung dieses Urteils mit der Mitteilung, dass ihre Tätigkeit als Verfahrenshelferin für die Klägerin damit beendet sei. Mit dem am 18. 6. 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte die Klägerin, ihr einen neuen Rechtsanwalt zur Erhebung einer "Berufung" gegen das Berufungsurteil zuzuteilen. Ihre bisherige Vertreterin habe es abgelehnt, sie weiter zu vertreten. Mit Beschluss vom 25. 6. 2001 wies das Erstgericht diesen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Revision ab, weil das beabsichtigte Rechtsmittel aussichtslos sei. Über Rekurs der Klägerin behob das Oberlandgeericht Wien diesen Beschluss ersatzlos, weil die vom Erstgericht in seinem Beschluss vom 11. 1. 2001 vorgenommene Einschränkung der Verfahrenshilfe nicht wirksam sei, sodass die Verfahrenshilfe auch für das Revisionsverfahren gelte. Daraus folge, dass der Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zu Unrecht abgewiesen worden sei. Ein neuerlicher Ausspruch über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei nicht erforderlich. Daraufhin sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 9. 2001 unter Bezugnahme auf die bewilligte Verfahrenshilfe aus, der Klägerin werde die Beigebung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahrens als weitere Begünstigung gewährt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte mit Bescheid vom 18. 9. 2001 Rechtsanwältin Dr. Michaela Iro zur Vertreterin der Klägerin "im Umfang der Beigebung". Dieser wurde der Bestellungsbescheid am 26. 9. 2001 und eine Ausfertigung des Berufungsurteils nicht vor dem 4. 10. 2001 zugestellt. Die Revision wurde am 22. 10. 2001 von der Verfahrenshelferin zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung unter Abkehr von den Entscheidungen EvBl 1963/364, 6 Ob 161/64 und RZ 1968/109 Folgendes: Für die Verfahrenshilfe genießende Partei beginnt die Revisionsfrist nach dem gemäß § 505 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwendenden § 464 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung des aufgrund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen, weil aus § 464 Abs 3 ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukomme (8 Ob 182/70; 8 Ob 14/71; 1 Ob 194-196/71; SSV-NF 5/32; SSV-NF 7/50; SSV-NF 9/43; DRdA 1998, 193 [Eypeltauer] ua).Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung unter Abkehr von den Entscheidungen EvBl 1963/364, 6 Ob 161/64 und RZ 1968/109 Folgendes: Für die Verfahrenshilfe genießende Partei beginnt die Revisionsfrist nach dem gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst mit der Zustellung des aufgrund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen, weil aus Paragraph 464, Absatz 3, ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukomme (8 Ob 182/70; 8 Ob 14/71; 1 Ob 194-196/71; SSV-NF 5/32; SSV-NF 7/50; SSV-NF 9/43; DRdA 1998, 193 [Eypeltauer] ua).

Wurden dem Verfahrenshelfer der Bestellungsbescheid und die Urteilsausfertigung nicht gleichzeitig zugestellt, beginnt die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstücks (SSV-NF 7/123).

Der Senat erkannte in seiner Entscheidung vom 31. 8. 1999, 10 ObS 149/99f = SSV-NF 13/75, dass der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der der Partei bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen kann, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) für das ganze Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 46 mwN; Fasching, ZPR² Rz 484). Der gegenwärtige Fall ist demnach gleich den zuvor genannten Fällen zu behandeln. Daher ist die von der zweiten Verfahrenshelferin jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils an sie zur Post gegebene Revision rechtzeitig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Der Senat erkannte in seiner Entscheidung vom 31. 8. 1999, 10 ObS 149/99f = SSV-NF 13/75, dass der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der der Partei bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen kann, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) für das ganze Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 46 mwN; Fasching, ZPR² Rz 484). Der gegenwärtige Fall ist demnach gleich den zuvor genannten Fällen zu behandeln. Daher ist die von der zweiten Verfahrenshelferin jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils an sie zur Post gegebene Revision rechtzeitig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen richtet sich die vorliegende Klage nicht gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 1995, sondern jenen vom 19. 8. 1998, mit dem der Antrag der Klägerin vom 17. 12. 1996 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Der durch die Antragstellung ausgelöste frühestmögliche Stichtag kann daher gemäß § 223 Abs 2 ASVG nicht vor dem 1. 1. 1997 liegen.Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen richtet sich die vorliegende Klage nicht gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 1995, sondern jenen vom 19. 8. 1998, mit dem der Antrag der Klägerin vom 17. 12. 1996 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Der durch die Antragstellung ausgelöste frühestmögliche Stichtag kann daher gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG nicht vor dem 1. 1. 1997 liegen.

Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass ihre Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist und die somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin im Zeitraum bis 31. 12. 1998 noch die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten zu verrichten imstande war.Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass ihre Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist und die somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin im Zeitraum bis 31. 12. 1998 noch die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten zu verrichten imstande war.

Nach den Feststellungen war die Klägerin infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ab 1. 1. 1999 nicht mehr fähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Durch diese Änderung des Gesundheitszustands wurde ein neuer Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG ausgelöst (SSV-NF 7/92; 3/134; 14/22 ua). Zutreffend verwiesen jedoch bereits die Vorinstanzen darauf hin, dass die Klägerin zum Stichtag 1. 1. 1999 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt. Die Republik Österreich kündigte das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen ihr und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 idF des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 gemäß seinem Art 48 zum 30. 9. 1996 (BGBl 1996/345 vom 19. 7. 1996).Nach den Feststellungen war die Klägerin infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ab 1. 1. 1999 nicht mehr fähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Durch diese Änderung des Gesundheitszustands wurde ein neuer Stichtag im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ausgelöst (SSV-NF 7/92; 3/134; 14/22 ua). Zutreffend verwiesen jedoch bereits die Vorinstanzen darauf hin, dass die Klägerin zum Stichtag 1. 1. 1999 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt. Die Republik Österreich kündigte das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen ihr und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 gemäß seinem Artikel 48, zum 30. 9. 1996 (BGBl 1996/345 vom 19. 7. 1996).

Die Kündigung des Abkommens seitens der Republik Österreich hatte zur Folge, dass im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien seit 1. 10. 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Das am 5. 6. 1998 unterzeichnete Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit wurde bislang nicht ratifiziert und steht daher (noch) nicht in Kraft. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46; SSV-NF 14/22 ua). Da der Stichtag 1. 1. 1999 bereits nach dem Außerkrafttreten des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien liegt, können die von der Klägerin im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden (SSV-NF 14/22 mwN).

Soweit dem gegenüber die Klägerin die Auffassung vertritt, sie habe die Versicherungszeiten während der Geltung des Abkommens erworben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr angestrebte Zusammenrechnung der von ihr in Österreich und in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten eine entsprechende positivrechtliche Regelung zur Voraussetzung hat. Eine solche Regelung fehlt derzeit jedoch im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien. Bei den mit der Bundesrepublik Jugoslawien geführten Regierungsverhandlungen wurde aber Einvernehmen darüber erzielt, dass - mit Ausnahme der Familienbeihilfe - durch den umgehenden Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens ein lückenloser sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist. Es wird daher durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. 10. 1996 in Kraft tritt (vgl Linka, Kündigung einiger Abkommen über Soziale Sicherheit durch die Republik Österreich in SozSi 1996, 763; BMAS 24.930/3-4/97 vom 4. 3. 1997 in ARD 4825/9/97; SozSi 1999, 635 f). Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens (ohne den Bereich der Familienbeihilfe) empfohlen (vgl Linka/Siedl, Österreich-Mazedonisches Abkommen über Soziale Sicherheit, SozSi 1998, 430 ff [431]).Soweit dem gegenüber die Klägerin die Auffassung vertritt, sie habe die Versicherungszeiten während der Geltung des Abkommens erworben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr angestrebte Zusammenrechnung der von ihr in Österreich und in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten eine entsprechende positivrechtliche Regelung zur Voraussetzung hat. Eine solche Regelung fehlt derzeit jedoch im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien. Bei den mit der Bundesrepublik Jugoslawien geführten Regierungsverhandlungen wurde aber Einvernehmen darüber erzielt, dass - mit Ausnahme der Familienbeihilfe - durch den umgehenden Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens ein lückenloser sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist. Es wird daher durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. 10. 1996 in Kraft tritt vergleiche Linka, Kündigung einiger Abkommen über Soziale Sicherheit durch die Republik Österreich in SozSi 1996, 763; BMAS 24.930/3-4/97 vom 4. 3. 1997 in ARD 4825/9/97; SozSi 1999, 635 f). Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens (ohne den Bereich der Familienbeihilfe) empfohlen vergleiche Linka/Siedl, Österreich-Mazedonisches Abkommen über Soziale Sicherheit, SozSi 1998, 430 ff [431]).

Soweit in der Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten, die im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien erworben wurden, anklingen, ist der Klägerin zu erwidern:

Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Walzel von Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 ff). Namentlich sieht Art 49 Abs 1 B-VG sogar die Möglichkeit der Erlassung rückwirkender Normen vor (vgl Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161). Grundsätzlich muss sich auch jeder Normunterworfene auf Rechtsänderungen einstellen - im konkreten Fall nicht zuletzt deshalb, weil das Abkommen über soziale Sicherheit-Jugoslawien eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsah (10 ObS 318/01i). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer einmal gegebenen Rechtslage ist nur unter besonderen Umständen zu berücksichtigen (Walzel von Wiesentreu aaO 3, 10 mwN; Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 [133]). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen (10 ObS 318/01i).Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Walzel von Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 ff). Namentlich sieht Artikel 49, Absatz eins, B-VG sogar die Möglichkeit der Erlassung rückwirkender Normen vor vergleiche Thienel, Artikel 49, B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161). Grundsätzlich muss sich auch jeder Normunterworfene auf Rechtsänderungen einstellen - im konkreten Fall nicht zuletzt deshalb, weil das Abkommen über soziale Sicherheit-Jugoslawien eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsah (10 ObS 318/01i). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer einmal gegebenen Rechtslage ist nur unter besonderen Umständen zu berücksichtigen (Walzel von Wiesentreu aaO 3, 10 mwN; Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 [133]). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen (10 ObS 318/01i).

Nach dem tragenden Gedanken des Vertrauensschutzes muss also verhindert werden, dass sich durch das positive Recht veranlasste langfristige Dispositionen letztlich als Fehldispositionen herausstellen (Tomandl aaO 134). Speziell bezogen auf das Sozialrecht ist jedoch dessen "dynamischer Charakter" zu bedenken. Außerdem wurde bereits auf die vorgesehene Möglichkeit der Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien hingewiesen, die als eine realistische Möglichkeit in Betracht gezogen werden musste, was die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich einschränkt, weil niemand verlangen kann, einen Schutz für seine Dispositionen zu erhalten, wenn diese auf Hoffnungen und nicht auf begründeten Erwartungen beruhen (10 ObS 318/01i).

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern der Bundesrepublik Jugoslawien ist nicht erkennbar. Für beide gilt in gleichem Maße das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Eine wechselseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, die aber im vorliegenden Fall - unter Bedachtnahme auf das Außerkrafttreten des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien - fehlt. Es besteht somit kein Anlass, einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (10 ObS 318/01i).Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern der Bundesrepublik Jugoslawien ist nicht erkennbar. Für beide gilt in gleichem Maße das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Eine wechselseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, die aber im vorliegenden Fall - unter Bedachtnahme auf das Außerkrafttreten des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien - fehlt. Es besteht somit kein Anlass, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (10 ObS 318/01i).

Da die Vorinstanzen - ausgehend von der derzeit bestehenden Rechtslage - zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, musste die Revision erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an die Klägerin, weil ihr die Rechtsanwältin, die für sie die Revision einbrachte, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde (SSV-NF 2/27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an die Klägerin, weil ihr die Rechtsanwältin, die für sie die Revision einbrachte, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde (SSV-NF 2/27 ua).

Anmerkung

E64974 10ObS419.01t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00419.01T.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20020319_OGH0002_010OBS00419_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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