Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Arnold P*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H***** OEG, *****, 2. Sabine H*****, und 3. Ursula H*****, alle vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution und Unwirksamkeit eines Vergleiches sowie eines Kaufvertrags, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2001, GZ 39 R 226/01a-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. Mai 2001, GZ 17 C 272/01k-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 52.000 S und, wenn dies zutrifft, ob er 260.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Unzulässigerklärung einer Räumungsexekution sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit des gerichtlichen Räumungsvergleichs vom 5. 9. 2000 und des Kaufvertrags vom 1. 9. 2000 als nichtig ab.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch enthält dieses Urteil nicht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO - in der hier maßgeblichen Fassung vor der Änderung durch das 2. Eur-JuBeG - hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand, wie im vorliegenden Fall, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von 52.000 S, ob er auch 260.000 S übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend (stRsp, Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 § 500 Rz 3). Unterlässt das Berufungsgericht einen der erforderlichen Aussprüche, hat es seine Entscheidung auf Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof entsprechend zu ergänzen (Kodek aaO Rz 8 mwN). Bei dieser Ergänzung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass bei Vorliegen mehrere selbstständiger, miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehender Begehren gesonderte Aussprüche erfolgen müssen (MietSlg 25.550 ua).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO - in der hier maßgeblichen Fassung vor der Änderung durch das 2. Eur-JuBeG - hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand, wie im vorliegenden Fall, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von 52.000 S, ob er auch 260.000 S übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend (stRsp, Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 500, Rz 3). Unterlässt das Berufungsgericht einen der erforderlichen Aussprüche, hat es seine Entscheidung auf Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof entsprechend zu ergänzen (Kodek aaO Rz 8 mwN). Bei dieser Ergänzung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass bei Vorliegen mehrere selbstständiger, miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehender Begehren gesonderte Aussprüche erfolgen müssen (MietSlg 25.550 ua).
Anmerkung
E65026 3Ob62.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00062.02T.0320.000Dokumentnummer
JJT_20020320_OGH0002_0030OB00062_02T0000_000