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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Februar 2006, Zl. UVS- 03/P/12/1082/2005/2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: AC in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Strafverfügung der Behörde erster Instanz vom 24. Juni 2004 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe am 4. Mai 2004 um 6.19 Uhr in Wien 17, Hernalser Gürtel 43, Kreuzung Hernalser Hauptstraße Richtung 16. Bezirk, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren wurde, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.
Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden) verhängt.
Der Mitbeteiligte erhob Einspruch. Die Behörde erster Instanz erkannte ihn mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 2004 in inhaltlich gleicher Weise wie in der Strafverfügung schuldig.
Der Mitbeteiligte erhob dagegen Berufung. Die belangte Behörde gab der Berufung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.
Die belangte Behörde begründete dies - unter Bezugnahme auf § 44a Z. 1 und 2 VStG - im Wesentlichen damit, dass weder in einer Verfolgungshandlung noch im Spruch des Straferkenntnisses das konkret vorgeworfene Verhalten genannt sei bzw. keine korrekte Tatumschreibung erfolgt sei, weil "die Behörde die Feststellung, ob ein gefahrloses Anhalten möglich gewesen wäre, nicht geprüft" habe und "weiters" sei "die Gefährlichkeit der Geschwindigkeit sowie die Entfernung des Fahrzeuges zur Haltelinie beim Aufleuchten des Gelblichtes nicht konkretisiert" worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Amtsbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, hinsichtlich jener Tatumstände, die dem Satz 2 des § 38 Abs. 2 StVO entsprechen (Wortlaut: "Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), keine Aufnahme in den Spruch im Sinne des § 44a lit. a (jetzt: Z 1) VStG (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 86/18/0232). Dies gilt in gleicher Weise für die Tatumschreibung in einer Verfolgungshandlung. Die von der belangten Behörde vermissten Tatumstände waren daher im gegenständlichen Fall weder in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen noch in der Verfolgungshandlung vorzuwerfen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020097.X00Im RIS seit
12.04.2007