Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DDr. Manfred W*****, und weiterer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei Sigwald R*****, vertreten durch Dr. Ulrike Hauser, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 6.493,04 EUR sA und weiterer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses (Revisionsrekursinteresse 17.579,76 EUR) der Meistbotansprecherin Emilia F*****, vertreten durch Dr. Michael Gärtner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Juli 2000, GZ 22 R 24/00h-153, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Oberndorf bei Salzburg vom 28. Dezember 1999, GZ 1 E 1135/96a-148, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2000, GZ 1 E 1135/96a-150, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren wurde eine Liegenschaft des Verpflichteten zwei Erstehern je zur Hälfte zum Meistbot von 1,95 Mio S zugeschlagen.
Zur Meistbotsverteilung meldete eine Bank im Rang ihres Höchstbetragspfandrechts über 520.000 S eine Forderung von 285.903,96 S an, die aus einem der Revisionsrekurswerberin per 3. November 1994 eingeräumten Privatkredit von 400.000S resultiere, für den der Verpflichtete die Haftung als Mitschuldner übernommen und die Liegenschaft zum Pfand bestellt habe.
Die Revisionsrekurswerberin (nach der Aktenlage die Lebensgefährtin des Verpflichteten) meldete zur Meistbotsverteilung eine Forderung von 241.902,81 S im Pfandrang der Bank, aber nach dieser, an (ON 146 Punkt 1.). Sie habe sich auf Ersuchen des Verpflichteten im Mai 1994 bereit erklärt, für einen von diesem aufzunehmenden Kredit, der auf der Liegenschaft sichergestellt werden sollte, die Bürgschaft zu übernehmen. Aus Bonitätsgründen sei jedoch die Bank nicht bereit gewesen, den Kredit an den Verpflichteten allein zu gewähren. Es sei daher eine gemeinsame Kreditaufnahme bei Aufrechterhaltung der Sachhaftung vereinbart worden und die Kreditsumme von 400.000 S auch tatsächlich zugezählt und vereinbarungsgemäß zur Fertigstellung des Hauses des Verpflichteten verwendet worden. Intern habe sie jedoch nur für die Verbindlichkeiten des Verpflichteten gutstehen wollen, somit für eine materiell fremde Schuld. Sie sei jedoch aus ihrer persönlichen Verpflichtung von der Bank in Anspruch genommen worden und habe Zahlungen von 241.902,81 S geleistet. In diesem Umfang sei die der Bank zustehende Besicherung gemäß § 1358 ABGB auf sie übergegangen, zumal das Kreditverhältnis durch (die von der Bank beantragte) Zuweisung an die Bank zur Gänze abgewickelt sei. Zum Beweis für ihre Forderung und den Übergang des Pfandrechts legte sie ein Bestätigungsschreiben der Bank vom 7. Juni 1999 vor, in dem auf die noch aushaftende Forderung der Bank von 285.903,96 S hingewiesen und bestätigt wird, dass die Revisionsrekurswerberin bisher Zahlungen von 241.902,81 S für den Kredit geleistet habe, für den der Verpflichtete mit seiner Liegenschaft und als Mitschuldner mithafte. Aufgrund der damaligen Einkommensverhältnisse des Verpflichteten wäre eine Kreditgewährung an diesen alleine nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf das bereits langjährige Dienstverhältnis der Revisionsrekurswerberin sei diese als Kreditnehmerin und der Verpflichtete als Mitschuldner "bezeichnet" worden. Für den Fall einer Zuweisung aus dem Meistbot der angemeldeten Forderung erklärte die Bank, dass damit der Kredit mit Ausnahme der bis zum tatsächlichen Zahlungseingang noch anlaufenden Zinsen zur Gänze abgedeckt sei, sodass das Kreditverhältnis nicht mehr bestehe. In diesem Schreiben wurde auch darauf verwiesen, dass das Original der Pfandbestellungsurkunde in der bevorstehenden Verteilungstagsatzung vorgelegt werde.Die Revisionsrekurswerberin (nach der Aktenlage die Lebensgefährtin des Verpflichteten) meldete zur Meistbotsverteilung eine Forderung von 241.902,81 S im Pfandrang der Bank, aber nach dieser, an (ON 146 Punkt 1.). Sie habe sich auf Ersuchen des Verpflichteten im Mai 1994 bereit erklärt, für einen von diesem aufzunehmenden Kredit, der auf der Liegenschaft sichergestellt werden sollte, die Bürgschaft zu übernehmen. Aus Bonitätsgründen sei jedoch die Bank nicht bereit gewesen, den Kredit an den Verpflichteten allein zu gewähren. Es sei daher eine gemeinsame Kreditaufnahme bei Aufrechterhaltung der Sachhaftung vereinbart worden und die Kreditsumme von 400.000 S auch tatsächlich zugezählt und vereinbarungsgemäß zur Fertigstellung des Hauses des Verpflichteten verwendet worden. Intern habe sie jedoch nur für die Verbindlichkeiten des Verpflichteten gutstehen wollen, somit für eine materiell fremde Schuld. Sie sei jedoch aus ihrer persönlichen Verpflichtung von der Bank in Anspruch genommen worden und habe Zahlungen von 241.902,81 S geleistet. In diesem Umfang sei die der Bank zustehende Besicherung gemäß Paragraph 1358, ABGB auf sie übergegangen, zumal das Kreditverhältnis durch (die von der Bank beantragte) Zuweisung an die Bank zur Gänze abgewickelt sei. Zum Beweis für ihre Forderung und den Übergang des Pfandrechts legte sie ein Bestätigungsschreiben der Bank vom 7. Juni 1999 vor, in dem auf die noch aushaftende Forderung der Bank von 285.903,96 S hingewiesen und bestätigt wird, dass die Revisionsrekurswerberin bisher Zahlungen von 241.902,81 S für den Kredit geleistet habe, für den der Verpflichtete mit seiner Liegenschaft und als Mitschuldner mithafte. Aufgrund der damaligen Einkommensverhältnisse des Verpflichteten wäre eine Kreditgewährung an diesen alleine nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf das bereits langjährige Dienstverhältnis der Revisionsrekurswerberin sei diese als Kreditnehmerin und der Verpflichtete als Mitschuldner "bezeichnet" worden. Für den Fall einer Zuweisung aus dem Meistbot der angemeldeten Forderung erklärte die Bank, dass damit der Kredit mit Ausnahme der bis zum tatsächlichen Zahlungseingang noch anlaufenden Zinsen zur Gänze abgedeckt sei, sodass das Kreditverhältnis nicht mehr bestehe. In diesem Schreiben wurde auch darauf verwiesen, dass das Original der Pfandbestellungsurkunde in der bevorstehenden Verteilungstagsatzung vorgelegt werde.
Überdies legte die Revisionsrekurswerberin eine Durchschrift ihres Kreditantrags vom 17. Mai 1994 vor, mit dem sie bei der Bank einen Kreditwunsch von 400.000 S zum Zweck der Hausfertigstellung angemeldet habe. Im Text dieses Antrags wurde der Verpflichtete als Mitschuldner bezeichnet. Die Urkunde weist die im Durchschriftverfahren hergestellte Unterschrift des Verpflichteten und der Revisionsrekurswerberin auf. Der Inhalt des abzuschließenden Kreditvertrags ist dem Kreditantrag nicht zu entnehmen. Die von der Revisionsrekurswerberin vorgelegte Pfandbestellungsurkunde ist kein Original, sondern eine Kopie dieser Urkunde ohne Beglaubigungsvermerk.
Weiters legte die Revisionsrekurswerberin auch Kontoauszüge in Fotokopie vor sowie zwei eidesstättige Erklärungen je vom 7. Juni 1999. In der einen gab der Verpflichtete an, zum Ankauf und zum weiteren Ausbau der Liegenschaft bei der Bank einen Kredit beantragt zu haben, für den die Revisionsrekurswerberin die Bürgschaft übernehmen hätte wollen. Da die Bank die Kreditgewährung in dieser Form abgelehnt habe, sei schließlich ein Kredit an die Revisionsrekurswerberin samt bücherlicher Sicherung auf seiner Liegenschaft gewährt worden. Die Kreditsumme von 400.000 S sei vom Verpflichteten zur Bezahlung des Kaufpreises und zum Teil zum Ausbau der Liegenschaft verwendet worden. Bei Abschluss des Kreditvertrags sei zwischen ihm der Revisionsrekurswerberin besprochen worden, dass das Darlehen von ihm aufgenommen, die Kreditsumme von ihm verwendet und die Rückzahlung von ihm vorgenommen werden solle. Die Unterfertigung des Kreditantrags durch die Revisionsrekurswerberin als Mitschuldnerin sei lediglich auf Verlangen der Bank erfolgt. Erst als sich abgezeichnet habe, dass der Verpflichtete die Verbindlichkeiten nicht tilgen habe können, sei die Revisionsrekurswerberin von der Bank zur Zahlung herangezogen worden. Ein aus diesem Grund vereinbarter Abschluss eines Übergabsvertrags in Ansehung der Liegenschaft habe nicht verbüchert werden können. Die Revisionsrekurswerberin erklärte in ihrer eidesstättigen Erklärung, dass sie mit der Unterfertigung des Kreditantrags im Mai 1994 nur für den Verpflichteten gutstehen, nicht jedoch selbst ein Darlehen habe aufnehmen wollen, weil das Darlehen zur Gänze vom Verpflichteten verwendet worden sei. Sie habe in der Folge Zahlungen von 241.902,81 S an die Bank für den Verpflichteten leisten müssen. Während in der Meistbotsverteilungstagsatzung die Forderungsanmeldung der Bank unwidersprochen blieb, erhob der nächstrangige Pfandgläubiger Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung der Revisionsrekurswerberin im Rang der Bank, weil eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung der Revisionsrekurswerberin nicht vorliege. Der Übergang der Forderung der Bank sei - wenn überhaupt - nicht in deren Pfandrang erfolgt. Die Revisionsrekurswerberin habe lediglich eine Forderung gegen den Verpflichteten. Vom nachfolgenden und betreibenden Pfandgläubiger wurde darüber hinaus vorgebracht, dass die Revisionsrekurswerberin gegenüber der Bank offenbar Alleinschuldnerin sei und daher keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Verpflichteten habe. Diesem Vorbringen schloss sich auch eine weitere betreibende Gläubigerin an.
Der anwesende Verpflichtete und der Vertreter der Revisionsrekurswerberin gaben an, keine weiteren Urkunden, insbesondere keine Schuldurkunde (für den Bankkredit) vorlegen zu können.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang aus der Verteilungsmasse in der bücherlichen Rangordnung der Bank den restlich aushaftenden Betrag von 285.903,96 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Es gab den Widersprüchen gegen die von der Revisionsrekurswerberin angemeldete Forderung Folge und sprach aus, dass auf deren Forderung aus der Verteilungsmasse keine Überweisung stattfinde. Sodann wies es drei nachfolgenden Pfandgläubigern - teils unter Abweisung der dagegen (vom Verpflichteten und der Revisionsrekurswerberin) erhobenen Widersprüche - das verbliebene Meistbot den beiden nächstfolgenden Gläubigern zur gänzlichen, dem Drittfolgenden zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderungen durch Barzahlung zu und verfügte die Zuweisung des Zinsenzuwachses nach Maßgabe der Zuweisungen aus dem Meistbot. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, soweit hier relevant, die folgende Auffassung: Wer eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich hafte, trete gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein. Dies gelte auch für Fälle, in denen der Zahler zwar formell eine eigene, materiell aber eine fremde Schuld zahle. Die Anmeldende habe jedoch keine ausreichenden Urkunden zum Beweis ihres Anspruchs und ihrer Rechtsstellung - nicht einmal den Kreditvertrag - vorgelegt, auch bestünden Widersprüche zwischen dem Inhalt der Pfandbestellungsurkunde und dem Kreditantrag. Wegen der Formstrenge im Anmeldungsverfahren sei eine Zuweisung nicht möglich. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss. Nach § 210 EO seien jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die in dieser Bestimmung bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Pfandbestellungsurkunde vom 11./14. Oktober 1994 sei weder von der anmeldenden Rekurswerberin noch von der Pfandgläubigerin Bank im Original vorgelegt worden. Auch wenn bei der Zuweisung des pfandrechtlich gesicherten Betrags von 285.903,96 S an die Bank vom Erstgericht in der Nichtvorlage des Originals der Pfandbestellungsurkunde kein Hindernis erblickt worden sei, habe dies für die Rechtsstellung der Rekurswerberin keine Bedeutung. Auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden sei von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ohne dass deshalb einer der sonst zum Zuge kommenden Gläubiger Widerspruch erheben müsste. Hänge die Berücksichtigung einer angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen werde, dann müsse das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob dieser Nachweis erbracht sei. Wenn einem Anmeldenden die hinreichende Bescheinigung seines Anspruchs nicht gelinge, sei er so zu behandeln, wie wenn er nicht angemeldet hätte. Dies bedeute bei Gläubigern, die über kein bücherlich eingetragenes Pfandrecht verfügten, sondern nur den Pfandrechtsübergang behaupteten, dass ihre Anmeldung unberücksichtigt bleiben müsse.Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang aus der Verteilungsmasse in der bücherlichen Rangordnung der Bank den restlich aushaftenden Betrag von 285.903,96 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Es gab den Widersprüchen gegen die von der Revisionsrekurswerberin angemeldete Forderung Folge und sprach aus, dass auf deren Forderung aus der Verteilungsmasse keine Überweisung stattfinde. Sodann wies es drei nachfolgenden Pfandgläubigern - teils unter Abweisung der dagegen (vom Verpflichteten und der Revisionsrekurswerberin) erhobenen Widersprüche - das verbliebene Meistbot den beiden nächstfolgenden Gläubigern zur gänzlichen, dem Drittfolgenden zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderungen durch Barzahlung zu und verfügte die Zuweisung des Zinsenzuwachses nach Maßgabe der Zuweisungen aus dem Meistbot. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, soweit hier relevant, die folgende Auffassung: Wer eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich hafte, trete gemäß Paragraph 1358, ABGB in die Rechte des Gläubigers ein. Dies gelte auch für Fälle, in denen der Zahler zwar formell eine eigene, materiell aber eine fremde Schuld zahle. Die Anmeldende habe jedoch keine ausreichenden Urkunden zum Beweis ihres Anspruchs und ihrer Rechtsstellung - nicht einmal den Kreditvertrag - vorgelegt, auch bestünden Widersprüche zwischen dem Inhalt der Pfandbestellungsurkunde und dem Kreditantrag. Wegen der Formstrenge im Anmeldungsverfahren sei eine Zuweisung nicht möglich. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss. Nach Paragraph 210, EO seien jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die in dieser Bestimmung bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Pfandbestellungsurkunde vom 11./14. Oktober 1994 sei weder von der anmeldenden Rekurswerberin noch von der Pfandgläubigerin Bank im Original vorgelegt worden. Auch wenn bei der Zuweisung des pfandrechtlich gesicherten Betrags von 285.903,96 S an die Bank vom Erstgericht in der Nichtvorlage des Originals der Pfandbestellungsurkunde kein Hindernis erblickt worden sei, habe dies für die Rechtsstellung der Rekurswerberin keine Bedeutung. Auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden sei von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ohne dass deshalb einer der sonst zum Zuge kommenden Gläubiger Widerspruch erheben müsste. Hänge die Berücksichtigung einer angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen werde, dann müsse das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob dieser Nachweis erbracht sei. Wenn einem Anmeldenden die hinreichende Bescheinigung seines Anspruchs nicht gelinge, sei er so zu behandeln, wie wenn er nicht angemeldet hätte. Dies bedeute bei Gläubigern, die über kein bücherlich eingetragenes Pfandrecht verfügten, sondern nur den Pfandrechtsübergang behaupteten, dass ihre Anmeldung unberücksichtigt bleiben müsse.
Selbst unter der Annahme, dass die Umwandlung der Höchstbetragshypothek (in eine gewöhnliche Hypothek) bereits erfolgt wäre, fehle hier zum Nachweis eines Pfandrechtsübergangs gemäß §1358 ABGB der Beweis dafür, dass die Rekurswerberin materiell eine fremde Schuld und nicht ihre eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank mit der geltend gemachten Teilzahlung erfüllt habe. Wenn auch der Inhalt des Kreditvertrags zwischen ihr und der Bank wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Urkunde nicht im Detail bekannt sei, ergebe sich doch schlüssig aus dem Kreditantrag, dass offenbar sowohl der Verpflichtete als auch sie Mitschuldner gegenüber der Bank sein sollten. Dies spreche gegen die von ihr behauptete Eigenschaft einer bloßen Bürgenfunktion für eine materielle Schuldverpflichtung des Verpflichteten. Auch die jeweils getrennten eidesstättigen Erklärungen dieser beiden Personen, die nur den Wissensstand ihrer Unterzeichner darstellen sollten, seien keine geeigneten Urkundengrundlage zum Nachweis dafür, dass die nunmehrige Revisionsrekurswerberin nur formell eine eigene, materiell aber die fremde Schuld des Verpflichteten bezahlt habe. Da der Anmeldenden der Nachweis, dass sie durch ihre Teilzahlungen nur formell eine eigene, materiell aber die fremde Schuld des Verpflichteten abgedeckt habe, im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 210 EO nicht gelungen sei, sei ihre Forderungsanmeldung zutreffend nicht berücksichtigt worden. Es bleibe ihr unbenommen, das von ihr behauptete Rechtsverhältnis durch eine Bereicherungsklage gegen jenen Gläubiger geltend zu machen, der bei Berücksichtigung ihrer Forderung im Verteilungsverfahren ohne Zuweisung verblieben wäre.Selbst unter der Annahme, dass die Umwandlung der Höchstbetragshypothek (in eine gewöhnliche Hypothek) bereits erfolgt wäre, fehle hier zum Nachweis eines Pfandrechtsübergangs gemäß §1358 ABGB der Beweis dafür, dass die Rekurswerberin materiell eine fremde Schuld und nicht ihre eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank mit der geltend gemachten Teilzahlung erfüllt habe. Wenn auch der Inhalt des Kreditvertrags zwischen ihr und der Bank wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Urkunde nicht im Detail bekannt sei, ergebe sich doch schlüssig aus dem Kreditantrag, dass offenbar sowohl der Verpflichtete als auch sie Mitschuldner gegenüber der Bank sein sollten. Dies spreche gegen die von ihr behauptete Eigenschaft einer bloßen Bürgenfunktion für eine materielle Schuldverpflichtung des Verpflichteten. Auch die jeweils getrennten eidesstättigen Erklärungen dieser beiden Personen, die nur den Wissensstand ihrer Unterzeichner darstellen sollten, seien keine geeigneten Urkundengrundlage zum Nachweis dafür, dass die nunmehrige Revisionsrekurswerberin nur formell eine eigene, materiell aber die fremde Schuld des Verpflichteten bezahlt habe. Da der Anmeldenden der Nachweis, dass sie durch ihre Teilzahlungen nur formell eine eigene, materiell aber die fremde Schuld des Verpflichteten abgedeckt habe, im Wege des Urkundenbeweises gemäß Paragraph 210, EO nicht gelungen sei, sei ihre Forderungsanmeldung zutreffend nicht berücksichtigt worden. Es bleibe ihr unbenommen, das von ihr behauptete Rechtsverhältnis durch eine Bereicherungsklage gegen jenen Gläubiger geltend zu machen, der bei Berücksichtigung ihrer Forderung im Verteilungsverfahren ohne Zuweisung verblieben wäre.
Da zur Frage des Nachweises des Pfandrechtsübergangs bei Forderungen, die formell als eigene, materiell aber als fremde Schuld beglichen würden, sowie zum verfahrensrechtlichen Problem, ob in derartigen Fällen anstelle einer Nichtberücksichtigung der angemeldeten Forderung mit der Verweisung auf den Rechtsweg vorzugehen wäre, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der bei der Verteilung nicht berücksichtigten Anmeldenden ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der bei der Verteilung nicht berücksichtigten Anmeldenden ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Zum Bestand der Forderung der Revisionsrekurswerberin: Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 3 Ob 164/99k = JBl 2001, 647 im Falle von Solidarschuldnern (vormaligen Ehegatten) ausgesprochen, dass auf einen Solidarschuldner, der über den internen (dort Hälfte-)Anteil hinaus leiste und insoweit eine "fremde" Schuld zahle, aufgrund des § 896 erster Satz ABGB in diesem Umfang auch die Gläubigerrechte (Pfandrechte) übergehen und diesem Solidarschuldner eine vorrangige (im Rang der eingelösten Forderung) Beteiligung am Meistbot zukomme. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Anders als beim Bürgen, der im Falle seiner Inanspruchnahme zur Gänze (auch auf) eine fremde Schuld zahlt und auf den daher gemäß § 1358 ABGB die Gläubigerrechte im Gesamtumfang der Zahlung übergehen (Gamerith in Rummel² § 1358 ABGB Rz 1 ff, insb 1, 9 mwN; Mader in Schwimann² § 1358 ABGB Rz 1 ff), ist beim Solidarschuldner stets auch ein Teil der Zahlung (je nach den internen Vereinbarungen zwischen den Solidarschuldnern, im Zweifel nach Köpfen) als Zahlung eigener Schuld und erst der darüber hinausgehende Teil der Zahlung als Zahlung einer fremden Schuld anzusehen.a) Zum Bestand der Forderung der Revisionsrekurswerberin: Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 3 Ob 164/99k = JBl 2001, 647 im Falle von Solidarschuldnern (vormaligen Ehegatten) ausgesprochen, dass auf einen Solidarschuldner, der über den internen (dort Hälfte-)Anteil hinaus leiste und insoweit eine "fremde" Schuld zahle, aufgrund des Paragraph 896, erster Satz ABGB in diesem Umfang auch die Gläubigerrechte (Pfandrechte) übergehen und diesem Solidarschuldner eine vorrangige (im Rang der eingelösten Forderung) Beteiligung am Meistbot zukomme. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Anders als beim Bürgen, der im Falle seiner Inanspruchnahme zur Gänze (auch auf) eine fremde Schuld zahlt und auf den daher gemäß Paragraph 1358, ABGB die Gläubigerrechte im Gesamtumfang der Zahlung übergehen (Gamerith in Rummel² Paragraph 1358, ABGB Rz 1 ff, insb 1, 9 mwN; Mader in Schwimann² Paragraph 1358, ABGB Rz 1 ff), ist beim Solidarschuldner stets auch ein Teil der Zahlung (je nach den internen Vereinbarungen zwischen den Solidarschuldnern, im Zweifel nach Köpfen) als Zahlung eigener Schuld und erst der darüber hinausgehende Teil der Zahlung als Zahlung einer fremden Schuld anzusehen.
b) Zur Frage des Nachweises des Übergangs des Pfandrechts auf die Revisionsrekurswerberin in Ansehung der von ihr angemeldeten Ansprüche: Nach § 210 EO (aF) sind jene Ansprüche, die sich - wie hier - nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden. Weiters sind die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Für den Fall, dass die Urkunden nicht vorliegen, die zum Nachweis von zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüchen erforderlich sind, schreibt § 210 EO zwingend vor, dass diese Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie aus dem Grundbuch sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden ist daher von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ohne dass Widerspruch erhoben werden muss (stRsp, 3 Ob 11/95 = SZ 69/285 mwN ua). Ein Spannungsverhältnis zu § 231 EO kann in einem solchen Fall nicht eintreten. Zeitlich ist nämlich vom Exekutionsrichter zuerst von Amts wegen zu prüfen, ob die behaupteten, nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeigneten Ansprüche durch entsprechende Urkunden nachgewiesen sind. Sind sie es nicht, ist auf die angemeldete Forderung nicht Bedacht zu nehmen. Erst wenn die amtswegige Prüfung den entsprechenden Nachweis ergibt, ist im Fall eines Widerspruchs nach § 231 EO vorzugehen. Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter eine entsprechende Prüfung vorgenommen und danach den entsprechenden Nachweis nicht als erwiesen angenommen. Dass er in seinem Beschluss eine Verbindung zwischen dem Nichtbestand der Forderung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin und den erhobenen Widersprüchen herstellte, ist nur ein unerhebliches Vergreifen im Ausdruck.b) Zur Frage des Nachweises des Übergangs des Pfandrechts auf die Revisionsrekurswerberin in Ansehung der von ihr angemeldeten Ansprüche: Nach Paragraph 210, EO (aF) sind jene Ansprüche, die sich - wie hier - nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden. Weiters sind die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Für den Fall, dass die Urkunden nicht vorliegen, die zum Nachweis von zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüchen erforderlich sind, schreibt Paragraph 210, EO zwingend vor, dass diese Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie aus dem Grundbuch sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden ist daher von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ohne dass Widerspruch erhoben werden muss (stRsp, 3 Ob 11/95 = SZ 69/285 mwN ua). Ein Spannungsverhältnis zu Paragraph 231, EO kann in einem solchen Fall nicht eintreten. Zeitlich ist nämlich vom Exekutionsrichter zuerst von Amts wegen zu prüfen, ob die behaupteten, nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeigneten Ansprüche durch entsprechende Urkunden nachgewiesen sind. Sind sie es nicht, ist auf die angemeldete Forderung nicht Bedacht zu nehmen. Erst wenn die amtswegige Prüfung den entsprechenden Nachweis ergibt, ist im Fall eines Widerspruchs nach Paragraph 231, EO vorzugehen. Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter eine entsprechende Prüfung vorgenommen und danach den entsprechenden Nachweis nicht als erwiesen angenommen. Dass er in seinem Beschluss eine Verbindung zwischen dem Nichtbestand der Forderung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin und den erhobenen Widersprüchen herstellte, ist nur ein unerhebliches Vergreifen im Ausdruck.
Nachzuweisen war hier nach dem zu a) Ausgeführten von der Revisionsrekurswerberin, dass sie in Wahrheit nur Bürgin war. Denn nur unter dieser Voraussetzung konnte sie ja den Nachweis führen, dass alle ihre Zahlungen an die Bank nicht der zumindest teilweisen Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung als solidarisch haftende Hauptverpflichtete, sondern allein der Erfüllung einer fremden Schuld (des Verpflichteten) diente und damit das Pfandrecht der Bank auf sie übergegangen war.
Noch zum alten § 502 Abs 4 Z 1 ZPO wurde ausgesprochen, die Frage, ob der urkundliche Nachweis im Einzelfall erbracht sei - dort zum Entstehen durch Höchstbetragshypothek besicherter Forderungen - könne nicht mit einem auf die Rechtsfragen von der Bedeutung des beschränkten Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (3 Ob 50/84; RIS-Justiz RS0003211). Dieser Auffassung ist beizutreten. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden:Noch zum alten Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO wurde ausgesprochen, die Frage, ob der urkundliche Nachweis im Einzelfall erbracht sei - dort zum Entstehen durch Höchstbetragshypothek besicherter Forderungen - könne nicht mit einem auf die Rechtsfragen von der Bedeutung des beschränkten Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (3 Ob 50/84; RIS-Justiz RS0003211). Dieser Auffassung ist beizutreten. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden:
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass die Revisionsrekurswerberin zwar die Voraussetzungen einer Bürgschaft für den Verpflichteten im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Kreditvertrag vom Mai 1994 behauptet, aber durch die vorgelegten Urkunden (selbst bei Unterstellung ihrer formellen Tauglichkeit) eben nur eine mitschuldnerische Kreditvertragsverpflichtung unter Beweis gestellt hat. Die eidesstättigen Erklärungen der Revisionsrekurswerberin und des Verpflichteten geben nur private Wissenserklärungen der Unterzeichner wieder, können aber noch nicht den Nachweis der darin behaupteten Rechte und/oder Vereinbarungen erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt muss aber angesichts der Anmeldung einer aus diesem Kreditvertrag offenen Forderung der Bank von 285.903,96 S (welche unwidersprochen blieb und aus dem Meistbot zugewiesen wurde) festgestellt werden, dass die von der Bank als Zahlung der Revisionsrekurswerberin "bestätigte" Zahlung von 241.902,81 S noch nicht die Hälfte der Kreditrückzahlungsverpflichtung der Revisionsrekurswerberin erreicht hat und demnach insgesamt für sie - selbst unter den in der Entscheidung 3 Ob 164/99k dargestellten, nach dem § 896 erster Satz ABGB zu beurteilenden Voraussetzungen - immer noch als Zahlung einer eigenen und nicht einer materiell fremden Schuld gewertet werden muss.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass die Revisionsrekurswerberin zwar die Voraussetzungen einer Bürgschaft für den Verpflichteten im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Kreditvertrag vom Mai 1994 behauptet, aber durch die vorgelegten Urkunden (selbst bei Unterstellung ihrer formellen Tauglichkeit) eben nur eine mitschuldnerische Kreditvertragsverpflichtung unter Beweis gestellt hat. Die eidesstättigen Erklärungen der Revisionsrekurswerberin und des Verpflichteten geben nur private Wissenserklärungen der Unterzeichner wieder, können aber noch nicht den Nachweis der darin behaupteten Rechte und/oder Vereinbarungen erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt muss aber angesichts der Anmeldung einer aus diesem Kreditvertrag offenen Forderung der Bank von 285.903,96 S (welche unwidersprochen blieb und aus dem Meistbot zugewiesen wurde) festgestellt werden, dass die von der Bank als Zahlung der Revisionsrekurswerberin "bestätigte" Zahlung von 241.902,81 S noch nicht die Hälfte der Kreditrückzahlungsverpflichtung der Revisionsrekurswerberin erreicht hat und demnach insgesamt für sie - selbst unter den in der Entscheidung 3 Ob 164/99k dargestellten, nach dem Paragraph 896, erster Satz ABGB zu beurteilenden Voraussetzungen - immer noch als Zahlung einer eigenen und nicht einer materiell fremden Schuld gewertet werden muss.
Wird - wie hier - eine Bürgschaftsvereinbarung zwischen dem Verpflichteten und der Revisionsrekurswerberin nicht urkundlich (etwa durch einen Notariatsakt) nachgewiesen, dann bleibt es dem berechtigtermaßen von der Meistbotsverteilung ausgeschlossenen Anmelder immer noch unbenommen, sein besseres Recht gegen den (die) durch den Verteilungsbeschluss zu Unrecht Begünstigten mit Klage geltend zu machen, wo sodann über seine Behauptungen und unter seiner grundsätzlichen Beweispflicht in einem förmlichen Prozess Feststellungen über die strittigen Tatumstände getroffen werden können.
Diese Erwägungen müssen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen.
Anmerkung
E64882 3Ob254.00zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00254.00Z.0320.000Dokumentnummer
JJT_20020320_OGH0002_0030OB00254_00Z0000_000