Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache A. T. gegen Österreich, Urteil vom 21.3.2002, Bsw. 32636/96.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch III, Beschwerdesache A. T. gegen Österreich, Urteil vom 21.3.2002, Bsw. 32636/96.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 6 MedienG, § 7 MedienG, § 7a MedienG, § 7b MedienG - Recht auf eine mündliche Verhandlung.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Paragraph 6, MedienG, Paragraph 7, MedienG, Paragraph 7 a, MedienG, Paragraph 7 b, MedienG - Recht auf eine mündliche Verhandlung.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 1.500,- für immateriellen Schaden, EUR 4.600,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: EUR 1.500,- für immateriellen Schaden, EUR 4.600,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall geht es um zwei verschiedene Verfahren, in denen der Bf. vom Wochenmagazin „News" Schadenersatz forderte. Die Artikel in „News" behandelten die Briefbombenserie in Österreich.
1.) Am 3.5.1995 klagte der Bf. den Herausgeber von „News". Ein in der Ausgabe vom 16.2.1995 erschienener Artikel unterstelle ihm, dass es Beweise gäbe, er sei aufgrund seiner rechtsextremen Gesinnung sowie technischer, organisatorischer und intellektueller Fähigkeiten der Drahtzieher des Briefbombenterrors. Auch ein Bild von ihm wurde veröffentlicht. Er begehrte Schadenersatz nach §§ 6, 7a und 7b MedienG.1.) Am 3.5.1995 klagte der Bf. den Herausgeber von „News". Ein in der Ausgabe vom 16.2.1995 erschienener Artikel unterstelle ihm, dass es Beweise gäbe, er sei aufgrund seiner rechtsextremen Gesinnung sowie technischer, organisatorischer und intellektueller Fähigkeiten der Drahtzieher des Briefbombenterrors. Auch ein Bild von ihm wurde veröffentlicht. Er begehrte Schadenersatz nach Paragraphen 6,, 7a und 7b MedienG.
Am 20.6.1995 stellte das LG St. Pölten das Verfahren mit der Begründung ein, der Name des Bf. sei nicht voll wiedergegeben worden und auf dem veröffentlichten Foto sei es für den Leser nicht erkennbar, wer von den darauf abgebildeten (und mit einem schwarzen Balken über den Augen versehenen) Personen der Bf. sei. Dieser Beschluss wurde vom Bf. erfolglos beim OLG Wien angefochten.
2.) Am 26.7.1995 klagte der Bf. erneut den Herausgeber von „News". Ein Artikel in der Ausgabe vom 22.6.1995 unterstelle ihm, Neonazi und für den Briefbombenterror verantwortlich zu sein. Auch diesmal wurde ein Bild von ihm veröffentlicht. Das LG St. Pölten stellte erneut das Verfahren mit der Begründung ein, dass der Bf. auf dem abgebildeten Foto und seiner Anführung mit verkürztem Namen von einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis nicht identifizierbar sei und ihm daher die Aktivlegitimation nicht zukomme. Es führte aus, dass sich der genannte Artikel hauptsächlich mit Versäumnissen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit befasste. Der Bf. sei nur einmal mit ausgeschriebenem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens genannt. In einer Textstelle hieß es weiters: „Selbst wichtige Verdächtige der Polizei, wie der Vater des inhaftierten Franz Radl und die Kärntner Rechtsextremisten A. (der Vorname des Bf. war ausgeschrieben) T. und Ewald F. wurden entweder überhaupt nicht oder nur sporadisch überwacht."
Das OLG Wien befand zwar, dass sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit als mangelhaft erweise, als nur der im § 7a (1) MedienG normierte Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen auf die Eignung einer Veröffentlichung abstellt, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen. Die Einstellung des Verfahrens sei dennoch zu Recht erfolgt. Die zusammengefasste Wiedergabe des Artikels zeige, dass der Bf. iZm. der seinen (gekürzten) Namen beinhaltenden Textstelle klar als Verdächtiger bezeichnet werde und auch die weitere Bezugnahme auf seine Person lediglich iZm. der Schilderung der Verdachtslage rund um die Briefbombenserie erfolge. Aus der Formulierung des Artikels ergebe sich klar, dass dort, wo von „Tätern" gesprochen wird, die wahren, noch nicht bekannten Täter gemeint seien, dass aber hinsichtlich aller im Artikel genannten Personen von einer bestehenden Verdachtslage aufgrund ihrer rechtsextremen Gesinnung oder Betätigung gesprochen werde. Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 (1) MedienG komme iZm. der hier ausschließlich erfolgten Erörterung des Verdachtes einer strafbaren Handlung ebenso nicht in Betracht, wie die Verletzung der Unschuldsvermutung iSd. Anspruches nach § 7b (1) MedienG.Das OLG Wien befand zwar, dass sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit als mangelhaft erweise, als nur der im Paragraph 7 a, (1) MedienG normierte Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen auf die Eignung einer Veröffentlichung abstellt, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen. Die Einstellung des Verfahrens sei dennoch zu Recht erfolgt. Die zusammengefasste Wiedergabe des Artikels zeige, dass der Bf. iZm. der seinen (gekürzten) Namen beinhaltenden Textstelle klar als Verdächtiger bezeichnet werde und auch die weitere Bezugnahme auf seine Person lediglich iZm. der Schilderung der Verdachtslage rund um die Briefbombenserie erfolge. Aus der Formulierung des Artikels ergebe sich klar, dass dort, wo von „Tätern" gesprochen wird, die wahren, noch nicht bekannten Täter gemeint seien, dass aber hinsichtlich aller im Artikel genannten Personen von einer bestehenden Verdachtslage aufgrund ihrer rechtsextremen Gesinnung oder Betätigung gesprochen werde. Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach Paragraph 7, (1) MedienG komme iZm. der hier ausschließlich erfolgten Erörterung des Verdachtes einer strafbaren Handlung ebenso nicht in Betracht, wie die Verletzung der Unschuldsvermutung iSd. Anspruches nach Paragraph 7 b, (1) MedienG.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK:
Nach Ansicht des Bf. wurden die Verfahren von den Gerichten zu Unrecht eingestellt, da sie sich nicht auf die Prüfung der formalen Voraussetzungen seiner Klage beschränkten, sondern in eine Beurteilung des materiellen Rechts eintraten, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Reg. legte dar, dass bei einer Einstellung des Verfahrens die Prüfung des Gerichts auf eine Erörterung der formalen Erfordernisse beschränkt ist. Das Gesetz schließt in diesem Fall eine Anhörung vor dem Berufungsgericht aus. Im Verfahren erster Instanz ist die Durchführung einer Anhörung nicht ausgeschlossen, sie entspricht jedoch nicht der allgemeinen Praxis der Gerichte.
Nach Ansicht der Reg. bedeutet dies nicht, dass Anhörungen nicht durchgeführt werden dürften. Sollte eine Anhörung nach Art. 6 (1) EMRK erforderlich sein, beispielsweise wenn die Entscheidung das Verfahren einzustellen – obwohl grundsätzlich prozessualer Natur – Auswirkungen auf materielle Rechte hat, wäre das Gericht erster Instanz zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet. Der Bf. hätte sich daher in seiner Berufung über das Fehlen einer öffentlichen Anhörung durch das Gericht erster Instanz beschweren müssen. Die Reg. behauptet, dass im Falle einer solchen Bsw., das Berufungsgericht dem Gericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens und die Durchführung einer Anhörung aufgetragen hätte. Obwohl es für eine solche Praxis in Schadenersatzprozessen nach dem MedienG kein Beispiel gibt, ergibt sich dies aus einer Entscheidung des OGH vom 30.6.1999 und einem Erk. des VfGH vom 10.12.1999. Beide Urteile ergingen angesichts der Entscheidung des GH im Fall Werner/A betreffend Verfahren über Entschädigung für Untersuchungshaft. Aus ihnen ergibt sich, dass eine nach Art. 6 (1) EMRK erforderliche Anhörung immer dann durchgeführt werden darf, wenn dies vom nationalen Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dennoch versäumte der Bf., in seiner Berufung eine entsprechende Bsw. zu erheben.Nach Ansicht der Reg. bedeutet dies nicht, dass Anhörungen nicht durchgeführt werden dürften. Sollte eine Anhörung nach Artikel 6, (1) EMRK erforderlich sein, beispielsweise wenn die Entscheidung das Verfahren einzustellen – obwohl grundsätzlich prozessualer Natur – Auswirkungen auf materielle Rechte hat, wäre das Gericht erster Instanz zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet. Der Bf. hätte sich daher in seiner Berufung über das Fehlen einer öffentlichen Anhörung durch das Gericht erster Instanz beschweren müssen. Die Reg. behauptet, dass im Falle einer solchen Bsw., das Berufungsgericht dem Gericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens und die Durchführung einer Anhörung aufgetragen hätte. Obwohl es für eine solche Praxis in Schadenersatzprozessen nach dem MedienG kein Beispiel gibt, ergibt sich dies aus einer Entscheidung des OGH vom 30.6.1999 und einem Erk. des VfGH vom 10.12.1999. Beide Urteile ergingen angesichts der Entscheidung des GH im Fall Werner/A betreffend Verfahren über Entschädigung für Untersuchungshaft. Aus ihnen ergibt sich, dass eine nach Artikel 6, (1) EMRK erforderliche Anhörung immer dann durchgeführt werden darf, wenn dies vom nationalen Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dennoch versäumte der Bf., in seiner Berufung eine entsprechende Bsw. zu erheben.
In beiden Verfahren stellte das LG das Verfahren mit der Feststellung ein, dass die Klage des Bf. nicht berechtigt wäre und wies dementsprechend seinen Ersatzanspruch ab. Das OLG bestätigte diese Ansicht. Indem die Gerichte zu der Feststellung gelangten, dass der Bf. keinen Klangsanspruch habe, beschränkten sie sich nicht auf eine Prüfung rein formaler Voraussetzungen der Klage, sondern erörterten, ob der Bf. die Voraussetzungen für einen Schadenersatz erfüllte. Daher wird in den Urteilen nach Ansicht des GH über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen abgesprochen. Weiters wird festgestellt, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die den Verzicht auf eine Anhörung rechtfertigen würden. Es wird daher das Vorbringen der Reg. geprüft, dass der Bf. auf sein Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet habe. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass der öffentliche Charakter gerichtlicher Anhörungen ein in Art. 6 (1) EMRK niedergelegtes fundamentales Prinzip darstellt. Zugegebenermaßen hindert weder der Wortlaut noch der Sinngehalt dieser Bestimmung eine Person daran, entweder ausdrücklich oder stillschweigend aus ihrem freien Willen heraus auf den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss aber in unmissverständlicher Art und Weise erfolgen und darf auch keinem wichtigen öffentlichen Interesse widersprechen.In beiden Verfahren stellte das LG das Verfahren mit der Feststellung ein, dass die Klage des Bf. nicht berechtigt wäre und wies dementsprechend seinen Ersatzanspruch ab. Das OLG bestätigte diese Ansicht. Indem die Gerichte zu der Feststellung gelangten, dass der Bf. keinen Klangsanspruch habe, beschränkten sie sich nicht auf eine Prüfung rein formaler Voraussetzungen der Klage, sondern erörterten, ob der Bf. die Voraussetzungen für einen Schadenersatz erfüllte. Daher wird in den Urteilen nach Ansicht des GH über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen abgesprochen. Weiters wird festgestellt, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die den Verzicht auf eine Anhörung rechtfertigen würden. Es wird daher das Vorbringen der Reg. geprüft, dass der Bf. auf sein Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet habe. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass der öffentliche Charakter gerichtlicher Anhörungen ein in Artikel 6, (1) EMRK niedergelegtes fundamentales Prinzip darstellt. Zugegebenermaßen hindert weder der Wortlaut noch der Sinngehalt dieser Bestimmung eine Person daran, entweder ausdrücklich oder stillschweigend aus ihrem freien Willen heraus auf den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss aber in unmissverständlicher Art und Weise erfolgen und darf auch keinem wichtigen öffentlichen Interesse widersprechen.
Weiters wiederholt der GH, dass das Versäumnis, eine Anhörung zu verlangen, dann als unmissverständlicher Verzicht gilt, wenn es die Praxis des Gerichts ist, eine solche nicht von Amts wegen durchzuführen, sondern das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, eine Anhörung zu beantragen oder zumindest die Praxis besteht, eine solche auf Antrag einer Partei durchzuführen. Andererseits ist ein solches Versäumnis irrelevant, wenn das Gesetz eine Anhörung ausdrücklich ausschließt oder wenn es, da das Gesetz keine besondere Regelung enthält, der Praxis des Gerichts entspricht, nie eine Anhörung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall schließt das Gesetz eine Anhörung vor dem Berufungsgericht aus, wenn das Verfahren einzustellen ist. Bezüglich des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz beinhaltet das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung, aber der Praxis des Gerichts entsprach es, keine Anhörung durchzuführen. Unter diesen Umständen kann das Versäumnis des Bf., entweder vor der ersten oder der zweiten Instanz eine Anhörung zu beantragen, nicht als Verzicht gewertet werden. Der GH ist auch nicht von dem Vorbringen der Reg. überzeugt, dass das Berufungsgericht im Falle einer entsprechenden Bsw. des Bf., dem Gericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens und die Durchführung einer Anhörung aufgetragen hätte. Der GH stellt insb. fest, dass die gegenständlichen Verfahren Ende 1995 bzw. Anfang 1996 vor das OLG kamen, während die Entscheidungen des OGH und des VfGH, auf die sich die Reg. bezieht, erst 1999 in Anbetracht des Urteils des GH im Fall Werner/A ergingen. Die Reg. hat auf keinerlei Gerichtspraxis oder Entscheidungen hingewiesen, die zur Zeit der gegenständlichen Verfahren existiert hätten. In Anbetracht dessen kann dem Bf. nicht vorgeworfen werden, keine Bsw. erhoben zu haben, da diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Der GH weist daher die Einwendungen der Reg. zurück und hält in der Sache fest, dass aufgrund des Mangels einer Anhörung in beiden gegenständlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK vorliegt (einstimmig).Der GH weist daher die Einwendungen der Reg. zurück und hält in der Sache fest, dass aufgrund des Mangels einer Anhörung in beiden gegenständlichen Verfahren eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:
EUR 1.500,-- für immateriellen Schaden, EUR 4.600,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Werner/A v. 24.11.1997 (= NL 1997, 276 = ÖJZ 1998, 233).
Schuler-Zgraggen/CH v. 24.6.1993, A/262 (= NL 1993/4, 30 = EuGRZ
1996, 604 = ÖJZ 1994, 138).
Pauger/A v. 28.5.1997 (= NL 1997, 95 = ÖJZ 1997, 836).
Zumtobel/A v. 21.9.1993, A/268-A (= NL 1993/5, 24 = ÖJZ 1993, 782).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.3.2002, Bsw. 32636/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 57) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_2/A.T..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Anmerkung
EGM00383 Bsw32636.96-UDokumentnummer
JJT_20020321_AUSL000_000BSW32636_9600000_000