Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** P***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagten Parteien 1. ***** Versicherung AG, ***** und 2. Walter K*****, beide vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 35.083,29 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 4 R 183/01s-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Mai 2001, GZ 39 Cg 37/01t-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 22. 12. 1999 gegen 9.00 Uhr ereignete sich auf dem westlichen Fahrstreifen der westlichen Richtungsfahrbahn der Autobahn A9 ein Verkehrsunfall, an dem ein von Walter P***** gelenkter, vom Zweitbeklagten gehaltener und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW und ein von Pedrag M***** gelenkter und von der klagenden Partei gehaltener LKW beteiligt waren. P***** wurde bei dem Unfall getötet. Pedrag M***** wurde strafrechtlich wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung rechtskräftig verurteilt.
Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien den Ersatz von 2/3 ihres Sachschadens in der Höhe von insgesamt S 724.134,84. Sie brachte vor, der Lenker des PKW habe den Unfall dadurch verschuldet, dass er unmittelbar vor dem herannahenden LKW vom Pannenstreifen kommend auf die Autobahn aufgefahren sei. Er habe dadurch den Lenker des LKW zum unvermittelten Abbremsen und Auslenken gezwungen und eine Vorrangverletzung begangen. Der Lenker des LKW hätte den Anstoß durch bloße Gaswegnahme nicht vermeiden können. Weiters habe der Lenker des PKW eine zu geringe Geschwindigkeit gewählt und überdies zuvor unzulässigerweise auf dem Pannenstreifen angehalten bzw vor der Einfahrt in die Autobahn auf diesem nicht ausreichend beschleunigt.
Die beklagten Parteien wendeten ein, das Alleinverschulden treffe den Lenker des LKW, weil er zufolge einer Reaktionsverspätung von mehreren Sekunden und eines Aufmerksamkeitsfehlers auf den schon auf dem westlichen Fahrstreifen der Autobahn fahrenden PKW des Zweitbeklagten aufgefahren sei. Die Kollision wäre durch Gaswegnahme vermeidbar gewesen. Die beklagten Parteien machten den Schaden des Zweitbeklagten kompensando als Gegenforderung geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs ab. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
Die A9 verläuft im Unfallsbereich gerade in Nord-Süd-Richtung. Die Fahrbahn besteht aus zwei Fahrstreifen, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt sind. Rechts neben dem ersten Fahrstreifen verläuft ein ca 2,5 m breiter Pannenstreifen, der durch eine Randlinie abgetrennt ist. Anschließend an den zweiten Fahrtstreifen befindet sich links davon ein schmaler Grünstreifen, auf dem die Mittelleitschiene montiert ist. Es war keine ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt, die Betonfahrbahn war trocken, in Fahrtrichtung der Beteiligten war teilweise Blendwirkung durch die Sonne gegeben.
Pedrag M***** befuhr mit dem LKW der klagenden Partei den westlichen Fahrstreifen der westlichen Richtungsfahrbahn in Richtung Süden. Er hielt eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h ein. In Annäherung an den Unfallsbereich war er zufolge Beobachtung des Tachographen und eines Lieferscheins für einen Zeitraum von rund 2 bis 3 Sekunden vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. Dies führte dazu, dass er nicht wahrnahm, dass der PKW des Zweitbeklagten, der zuvor aus ungeklärter Ursache auf dem Pannenstreifen angehalten worden war, von diesem kommend in den vom LKW benützten Fahrstreifen eingefahren war. Der von Walter P***** gelenkte PKW befuhr zum Kollisionszeitpunkt den rechten Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h mit eingelegtem dritten Gang. Der PKW fuhr annähernd fahrbahnparallel mit einem rechten Seitenabstand von 0,1 m zur Randlinie des Pannenstreifens. Die Differenzgeschwindigkeit betrug mindestens 40 km/h.
Wie lange das Fahrzeug des Zweitbeklagten bereits in dieser Position bzw auf dieser Fahrlinie gefahren war, als es zum Anstoß kam, konnte nicht festgestellt werden.
Aus einer Halte- oder Fahrposition auf dem Pannenstreifen ist zum Erreichen der genannten Fahrlinie eine Seitenversetzung von mindestens 2 m erforderlich, wofür bei einem normalen Lenkmanöver eine Zeit von ca 1,8 bis 2 Sekunden erforderlich ist.
Die beiden ineinander verkeilten Fahrzeuge kamen zunächst nach rechts ab und gerieten in weiterer Folge nach links, wo sie gegen die Mittelleitschiene stießen; dort gerieten sie in Brand. Walter P*****, der den Anstoß überlebt hatte, verbrannte in seinem PKW.
Hätte der LKW-Lenker nicht 2 bis 3 Sekunden vor dem Anstoß weggeblickt und das Fahrzeug des Zweitbeklagten wahrgenommen, hätte er in dieser Zeit seine Ausgangsgeschwindigkeit nahezu auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Zweitbeklagten verringern und dadurch den Unfall mit großer Sicherheit hintanhalten können. Nicht nur ein Bremsmanöver, sondern auch ein Auslenkmanöver nach links hätten bei entsprechender Beobachtung des Fahrzeuges des Zweitbeklagten den Unfall vermieden.
Anderseits hätte der Lenker des PKW bereits auf dem Pannenstreifen jene Geschwindigkeit erreichen können, die das Auffahren des Kraftfahrzeuges verhindert hätte; bei bedrohlicher Nähe dieses Fahrzeuges hätte er es wahrnehmen und das Einfahren auf den ersten Fahrstreifen unterlassen können.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der klagenden Partei sei der ihr obliegende Beweis, dass der Lenker des PKW eine Vorrangverletzung begangen habe, nicht gelungen, weil nicht festgestellt habe werden können, zu welchem Zeitpunkt der Lenker des PKW vom Pannenstreifen auf den ersten Fahrstreifen gewechselt habe. Anderseits aber hätte der Lenker des LKW den Unfall bei Beachtung der im Straßenverkehr anzuwendenden Sorgfalt und bei rechtzeitiger Reaktion verhindern können, weshalb ihm das Alleinverschulden am Unfall zuzurechnen sei. Das Klagebegehren sei deshalb abzuweisen.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Lenker des PKW den den ersten Fahrstreifen der westlichen Richtungsfahrbahn der Autobahn benützenden LKW-Lenker gemäß § 19 Abs 7 StVO weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen hätte dürfen. Eine Vorrangverletzung liege aber dann nicht vor, wenn nach Beendigung des Kreuzens, Einbiegens oder Einordnens der Lenker des Fahrzeuges, dem der Vorrang zukomme, durch den Umstand, dass sich ein vorher wartepflichtiges Fahrzeug nunmehr auf seiner Fahrbahn befinde, sich zu einem Überholen oder zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlasst sehe. Im gegenständlichen Fall habe sich der PKW zum Zeitpunkte des Unfalls bereits auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h in dieselbe Richtung bewegt wie der LKW-Lenker. Dass der Lenker des LKW durch das Einfahren des PKW in den ersten Fahrstreifen zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt worden sei, lasse sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Vielmehr habe der LKW-Lenker dem PKW nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet. Da jedenfalls feststehe, dass sich der PKW zum Zeitpunkte der Kollision innerhalb des ersten Fahrstreifens der westlichen Richtungsfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h annähernd fahrbahnparallel bewegt habe, jedoch nicht festgestellt worden sei, dass dessen Lenker diese Position so knapp vor dem LKW erlangt habe, dass er dessen Weiterfahrt im Sinne des § 19 Abs 7 StVO behindert hätte, sei eine Vorrangverletzung zu verneinen.Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Lenker des PKW den den ersten Fahrstreifen der westlichen Richtungsfahrbahn der Autobahn benützenden LKW-Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen hätte dürfen. Eine Vorrangverletzung liege aber dann nicht vor, wenn nach Beendigung des Kreuzens, Einbiegens oder Einordnens der Lenker des Fahrzeuges, dem der Vorrang zukomme, durch den Umstand, dass sich ein vorher wartepflichtiges Fahrzeug nunmehr auf seiner Fahrbahn befinde, sich zu einem Überholen oder zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlasst sehe. Im gegenständlichen Fall habe sich der PKW zum Zeitpunkte des Unfalls bereits auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h in dieselbe Richtung bewegt wie der LKW-Lenker. Dass der Lenker des LKW durch das Einfahren des PKW in den ersten Fahrstreifen zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt worden sei, lasse sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Vielmehr habe der LKW-Lenker dem PKW nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet. Da jedenfalls feststehe, dass sich der PKW zum Zeitpunkte der Kollision innerhalb des ersten Fahrstreifens der westlichen Richtungsfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h annähernd fahrbahnparallel bewegt habe, jedoch nicht festgestellt worden sei, dass dessen Lenker diese Position so knapp vor dem LKW erlangt habe, dass er dessen Weiterfahrt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, StVO behindert hätte, sei eine Vorrangverletzung zu verneinen.
Somit sei der klagenden Partei der ihr obliegende Beweis einer Vorrangverletzung durch den Lenker des PKW nicht gelungen, während hingegen ein schweres Verschulden des LKW-Lenkers darin liege, dass dieser die beim Fahren auf Autobahnen gebotene erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit vermissen habe lassen.
Dem Lenker des PKW sei auch kein Verstoß gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO anzulasten, weil im Gesetz eine ziffernmäßige Mindestgeschwindigkeit nicht vorgesehen sei. Die Bestimmung des § 46 Abs 1 erster Satz StVO regle die Bauartgeschwindigkeit und sei auf das Fahrverhalten des PKW-Lenkers nicht anzuwenden. Die im Sinne des § 20 Abs 1 erster Satz StVO bestehende Verpflichtung, nach der der Lenker eines Fahrzeuges seine Geschwindigkeit so einzurichten habe, dass er den sich ergebenden Verhältnissen jederzeit gerecht werden könne, habe der Lenker des LKW verletzt und nicht jener des PKW. Es bestehe daher auch kein Anlass, die beklagten Parteien zum Schadensausgleich heranzuziehen.Dem Lenker des PKW sei auch kein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz StVO anzulasten, weil im Gesetz eine ziffernmäßige Mindestgeschwindigkeit nicht vorgesehen sei. Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz StVO regle die Bauartgeschwindigkeit und sei auf das Fahrverhalten des PKW-Lenkers nicht anzuwenden. Die im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz StVO bestehende Verpflichtung, nach der der Lenker eines Fahrzeuges seine Geschwindigkeit so einzurichten habe, dass er den sich ergebenden Verhältnissen jederzeit gerecht werden könne, habe der Lenker des LKW verletzt und nicht jener des PKW. Es bestehe daher auch kein Anlass, die beklagten Parteien zum Schadensausgleich heranzuziehen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei dem Lenker des PKW eine Vorrangverletzung anzulasten. Als Beweis für das Vorliegen eines Schutzgesetzes sei der Nachweis der Tatsache ausreichend, dass die Schutznorm objektiv übertreten worden sei. Dieser Nachweis sei im vorliegenden Fall erbracht worden, weil der Lenker des PKW vom benachrangten Pannenstreifen auf den bevorrangten ersten Fahrstreifen der Autobahn eingefahren sei. Der Lenker des LKW hätte den Unfall nur durch ein Brems- oder Auslenkmanöver vermeiden können. Die klagende Partei habe daher den rechtsbegründenden Umstand des Vorrangverhältnisses bewiesen, die beklagten Parteien hätten zu beweisen gehabt, dass dem Lenker des PKW die ?abstrakte? Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei. Dieser Beweis sei ihnen nicht gelungen.
Weiters habe der Lenker des PKW auch gegen § 46 Abs 4 lit e StVO objektiv verstoßen. Auch hier sei der Beweis, dass die Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, nicht erbracht worden.Weiters habe der Lenker des PKW auch gegen Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO objektiv verstoßen. Auch hier sei der Beweis, dass die Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, nicht erbracht worden.
Schließlich sei mit der vom Lenker des PKW eingehaltenen Geschwindigkeit auch gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO verstoßen worden.Schließlich sei mit der vom Lenker des PKW eingehaltenen Geschwindigkeit auch gegen Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz StVO verstoßen worden.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Der erkennende Senat vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung zur Beweislast bei der Verletzung von Schutzgesetzen die Meinung, dass den Geschädigten die volle Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche trifft; dabei ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde, der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (ZVR 1999/99; ZVR 2002/3 jeweils mwN).
Als Beweis für die Verletzung eines Schutzgesetzes ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat also das Bestehen eines Vorrangverhältnisses nachzuweisen. Da der Lenker des PKW vom Pannenstreifen in den ersten Fahrstreifen der Autobahn einfuhr, ist der klagenden Partei der ihr obliegende Beweis der objektiven Schutzgesetzverletzung gelungen. Die beklagten Parteien hätten hingegen zu beweisen gehabt, dass der Lenker des PKW den bevorrangten LKW-Lenker weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe (§ 19 Abs 7 StVO). Der Nachweis dieses rechtshindernden Umstandes ist den beklagten Parteien aber nicht gelungen (vgl ZVR 1999/99).Als Beweis für die Verletzung eines Schutzgesetzes ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat also das Bestehen eines Vorrangverhältnisses nachzuweisen. Da der Lenker des PKW vom Pannenstreifen in den ersten Fahrstreifen der Autobahn einfuhr, ist der klagenden Partei der ihr obliegende Beweis der objektiven Schutzgesetzverletzung gelungen. Die beklagten Parteien hätten hingegen zu beweisen gehabt, dass der Lenker des PKW den bevorrangten LKW-Lenker weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe (Paragraph 19, Absatz 7, StVO). Der Nachweis dieses rechtshindernden Umstandes ist den beklagten Parteien aber nicht gelungen vergleiche ZVR 1999/99).
Dass der Lenker des PKW aufgrund subjektiver Umstände den Vorrang des LKW-Lenkers nicht wahren hätte können, wurde gar nicht behauptet, weshalb auch von einem Verschulden des PKW-Lenkers auszugehen ist (vgl auch hiezu ZVR 1999/99 mwN).Dass der Lenker des PKW aufgrund subjektiver Umstände den Vorrang des LKW-Lenkers nicht wahren hätte können, wurde gar nicht behauptet, weshalb auch von einem Verschulden des PKW-Lenkers auszugehen ist vergleiche auch hiezu ZVR 1999/99 mwN).
Ist dem Lenker des PKW allerdings eine Vorrangverletzung im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzulasten, dann kann ihm der Umstand, dass er (nur) mit 40 km/h am rechten Fahrstreifen der Autobahn fuhr, nicht zusätzlich als allfälliger Verstoß gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO angelastet werden.Ist dem Lenker des PKW allerdings eine Vorrangverletzung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO anzulasten, dann kann ihm der Umstand, dass er (nur) mit 40 km/h am rechten Fahrstreifen der Autobahn fuhr, nicht zusätzlich als allfälliger Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz StVO angelastet werden.
Entgegen der in der Revision der klagenden Partei vertretenen Ansicht ist dem Lenker des PKW auch kein Verstoß gegen § 46 Abs 4 lit e StVO anzulasten. Nach dieser Bestimmung ist es grundsätzlich verboten, auf Autobahnen außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken; dadurch soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (2 Ob 329/98s). Der der klagenden Partei im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung obliegende Beweis der Schutzgesetzverletzung ist aber hier nicht erbracht worden. Die Verletzung des Schutzgesetzes des § 46 Abs 4 lit e StVO setzt nämlich voraus, dass an einer außerhalb durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle gehalten oder geparkt wird. Im vorliegenden Fall steht aber nur fest, dass der PKW aus ungeklärter Ursache auf dem Pannenstreifen angehalten worden ist. Es ist daher durchaus aus möglich, dass der PKW nicht gehalten, sondern angehalten (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO) hat. Daraus folgt, dass einander die grobe Unachtsamkeit des Lenkers des Fahrzeuges der klagenden Partei und der Vorrangverstoß des PKW-Lenkers gegenüberstehen. Wenngleich im Allgemeinen Vorrangverletzungen grundsätzlich als sehr schwerwiegend zu beurteilen sind (Apathy, KommzEKHG, § 11 Rz 108 mwN), ist im vorliegenden Fall wegen der groben Unachtsamkeit des LKW-Lenkers das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.Entgegen der in der Revision der klagenden Partei vertretenen Ansicht ist dem Lenker des PKW auch kein Verstoß gegen Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO anzulasten. Nach dieser Bestimmung ist es grundsätzlich verboten, auf Autobahnen außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken; dadurch soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (2 Ob 329/98s). Der der klagenden Partei im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung obliegende Beweis der Schutzgesetzverletzung ist aber hier nicht erbracht worden. Die Verletzung des Schutzgesetzes des Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO setzt nämlich voraus, dass an einer außerhalb durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle gehalten oder geparkt wird. Im vorliegenden Fall steht aber nur fest, dass der PKW aus ungeklärter Ursache auf dem Pannenstreifen angehalten worden ist. Es ist daher durchaus aus möglich, dass der PKW nicht gehalten, sondern angehalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO) hat. Daraus folgt, dass einander die grobe Unachtsamkeit des Lenkers des Fahrzeuges der klagenden Partei und der Vorrangverstoß des PKW-Lenkers gegenüberstehen. Wenngleich im Allgemeinen Vorrangverletzungen grundsätzlich als sehr schwerwiegend zu beurteilen sind (Apathy, KommzEKHG, Paragraph 11, Rz 108 mwN), ist im vorliegenden Fall wegen der groben Unachtsamkeit des LKW-Lenkers das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.
Das hat zur Folge, dass über die Höhe der Klags- und der Gegenforderung Feststellungen zu treffen sind, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E65193European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00023.02Z.0321.000Im RIS seit
20.04.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011