Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Lukas L*****, geboren am 26. 1. 1997, ***** vertreten durch die Eltern Mag. Hannes und Susanne L*****, ebendort, vertreten durch Dr. Walter Strigl, Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Land Wien als Pflegegeldträger, Schottenring 24, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2000, GZ 7 Rs 271/00z-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. April 2000, GZ 28 Cgs 15/00a-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag des Klägers, die Anregung auf Überprüfung der Kriterien und Definitionen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967 in Bezug auf ihre Gesetzmäßigkeit aufzugreifen und einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfung zu erwägen und das Erforderliche zu veranlassen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers, eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof anzuordnen, wird abgewiesen.
3. Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, wird sie zurückgewiesen.
4. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der am 26. 1. 1997 geborene Kläger ist seit seiner Geburt geistig und körperlich behindert und wird von seinen Eltern gepflegt. Es bestehen ein Zustand nach schwerster peripartaler Asphyxie, eine gemischte spastisch-extrapyramidale Zerebralparese (Tetraparese) und eine Dystrophie. Eine Verbesserung der Leidenssituation ist möglich; eine Normalisierung ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.
Folgende Funktionsausfälle bzw Defizite liegen vor:
Einzelbeweglichkeit obere Extremität rechts: Teilfunktion;
Einzelbeweglichkeit obere Extremität links: Teilfunktion;
Einzelbeweglichkeit untere Extremität rechts: Teilfunktion;
Einzelbeweglichkeit untere Extremität links: Teilfunktion;
Globalbeweglichkeit: Rollen möglich;
Kopf- und Rumpfkontrolle: Sitzen nur mit Hilfsmittel;
Nahrungsaufnahme: muss gefüttert werden;
Ausscheidungsfunktion: Inkontinenz (Windel notwendig);
Intellektuelle Leistungsfähigkeit: dzt ohne sprachliche Ausdrucksfähigkeit;
Sinnesfunktion Sehen: keine Störung;
Sinnesfunktion Hören: keine Störung;
Verbale Kommunikation: keine Sprache, kein Sprachverständnis;
Stimmung, Antrieb: geringe Störung;
Sozialkontakte, soziale Bindungsfähigkeit: eingeschränkt. Mit Bescheid vom 13. 10. 1999 hat die beklagte Partei dem Kläger aufgrund des Antrags vom 4. 10. 1998 ab dem 1. 11. 1998 Pflegegeld der Stufe 2 gewährt. Dem Bescheid wurde ein durchschnittlicher Pflegebedarf von mehr als 75 Stunden zugrunde gelegt. Das Erstgericht sprach dem Kläger Pflegegeld der Stufe 5 zu und wies das auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 6 gerichtete Mehrbegehren (rechtskräftig) ab. Es ging von folgenden Verrichtungen aus, zu denen ständig Betreuung und Hilfe benötigt wird, samt dem sich daraus ergebenden zeitlichen Betreuungs- und Hilfeaufwand:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG); sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG); sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der ausführliche Inhalt der Revision lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
Da das Berufungsgericht in Stattgebung der Rüge wegen Aktenwidrigkeit die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Dauer des faktischen Pflegeaufwands bei der Nahrungsaufnahme bzw Nahrungsreichung um 30 Stunden auf nur 60 Stunden reduziert habe, sei im Hinblick auf das Unterlassen einer Beweiswiederholung bzw eines Vorgehens iSd § 488 Abs 4 ZPO der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt worden, sodass das Berufungsurteil an einer Nichtigkeit leide; zumindest liege ein Verfahrensmangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens vor. Im Übrigen gebe die Judikatur dem Begriff „Pflege" einen von § 146 ABGB abweichenden und unrichtigen Inhalt, wenn Maßnahmen, die gleichzeitig Pflege- und Therapiemaßnahmen darstellten, von der Pflegegeldrelevanz ausklammere. In Wahrheit seien auch die Begriffe „Betreuung" und „Hilfe" Unterfälle des gemeinsamen Oberbegriffs „Pflege" iSd § 146 ABGB. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine Durchführungsverordnung, die den Begriff „Pflege" anders als allgemein im Gesetz (zB ABGB) und sogar anders als im BPGG oder im WrPGG auslege, gesetzwidrig. Nach Zweck und Geist eines Pflegegeldgesetzes sei nicht einzusehen, warum der Zeitaufwand der entsprechend eingeschulten Eltern für die therapeutischen Hilfsmaßnahmen nach der Methode Pfeiffer nicht als Betreuung anerkannt werde, obwohl diese Methode den persönlichen Lebensbereich betreffe und den pflegebedürftigen kindlichen Menschen vor Verwahrlosung bewahre, es handle sich dabei nicht nur im weitesten Sinn um ein therapeutisches Verfahren, sondern zusätzlich auch um eine heilgymnastische Übung. Vom Kostenstandpunkt her müsse auch bedacht werden, dass das Kind mangels pflegebereiter Eltern in einem Spezialpflegeheim fast rund um die Uhr nicht nur medizinisch, sondern auch sonst durch fachlich geeignete Personen umfassend „gepflegt" werden müsste; die Kosten des erforderlichen Personal- und Sachaufwands würden die Differenz zwischen den Pflegegeldstufen 3 und 5 weit übersteigen. Es stelle auch einen Wertungswiderspruch dar, wenn pflegebedürftige alte Menschen ohne besondere Schwierigkeiten Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt bekämen, während ein Kind erst darum kämpfen müsse.Da das Berufungsgericht in Stattgebung der Rüge wegen Aktenwidrigkeit die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Dauer des faktischen Pflegeaufwands bei der Nahrungsaufnahme bzw Nahrungsreichung um 30 Stunden auf nur 60 Stunden reduziert habe, sei im Hinblick auf das Unterlassen einer Beweiswiederholung bzw eines Vorgehens iSd Paragraph 488, Absatz 4, ZPO der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt worden, sodass das Berufungsurteil an einer Nichtigkeit leide; zumindest liege ein Verfahrensmangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens vor. Im Übrigen gebe die Judikatur dem Begriff „Pflege" einen von Paragraph 146, ABGB abweichenden und unrichtigen Inhalt, wenn Maßnahmen, die gleichzeitig Pflege- und Therapiemaßnahmen darstellten, von der Pflegegeldrelevanz ausklammere. In Wahrheit seien auch die Begriffe „Betreuung" und „Hilfe" Unterfälle des gemeinsamen Oberbegriffs „Pflege" iSd Paragraph 146, ABGB. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine Durchführungsverordnung, die den Begriff „Pflege" anders als allgemein im Gesetz (zB ABGB) und sogar anders als im BPGG oder im WrPGG auslege, gesetzwidrig. Nach Zweck und Geist eines Pflegegeldgesetzes sei nicht einzusehen, warum der Zeitaufwand der entsprechend eingeschulten Eltern für die therapeutischen Hilfsmaßnahmen nach der Methode Pfeiffer nicht als Betreuung anerkannt werde, obwohl diese Methode den persönlichen Lebensbereich betreffe und den pflegebedürftigen kindlichen Menschen vor Verwahrlosung bewahre, es handle sich dabei nicht nur im weitesten Sinn um ein therapeutisches Verfahren, sondern zusätzlich auch um eine heilgymnastische Übung. Vom Kostenstandpunkt her müsse auch bedacht werden, dass das Kind mangels pflegebereiter Eltern in einem Spezialpflegeheim fast rund um die Uhr nicht nur medizinisch, sondern auch sonst durch fachlich geeignete Personen umfassend „gepflegt" werden müsste; die Kosten des erforderlichen Personal- und Sachaufwands würden die Differenz zwischen den Pflegegeldstufen 3 und 5 weit übersteigen. Es stelle auch einen Wertungswiderspruch dar, wenn pflegebedürftige alte Menschen ohne besondere Schwierigkeiten Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt bekämen, während ein Kind erst darum kämpfen müsse.
Zusammengefasst ergebe sich im Übrigen schon nach den Ausführungen des Berufungsgerichts folgender pflegegeldrelevante Aufwand pro Monat:
Pflegeaufwand bei Nahrungsaufnahme
bzw –reichung 60 Stunden
Inkontinenzreinigung (ab 2. Lebensjahr) 20 Stunden
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Stunden
vermehrte Lagerungen und Haltegriffe 20 Stunden
Herumtragen als pflegerische (präventive) Maßnahme 10 Stunden
Störung im Antriebs- und Stimmungsbereich 15 Stunden
häufiger Kleiderwechsel 5 Stunden
nächtliche Betreuung 15 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden
185 Stunden
Für die drei Monate zwischen 1. 11. 1998 und 26. 1. 1999 (= 2. Geburtstag) seien jeweils 20 Stunden pro Monat für Inkontinenzreinigung abzuziehen; hingegen seien für den Kleiderwechsel (mehrmals am Tag) noch weitere 10 Stunden (täglich 0,5 Stunden = 15 Stunden pro Monat)
und für die nächtliche Betreuung noch weitere 5 Stunden zusätzlich zu berechnen, sodass nach dem 2. Geburtstag mindestens 200 Stunden
monatlich an Pflege, Betreuungs- und Hilfsaufwand zu berücksichtigen seien. Der Betreuungsaufwand sei „außergewöhnlich".
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht (SSV-NF 10/96 = SZ 69/210; RIS-Justiz RS0106555). Dieser in der Judikatur entwickelte Grundsatz wurde mit der Novelle BGBl I 1998/111 in das BPGG und mit der ab 1. 1. 1999 in Geltung stehenden Novelle 1999/44 in das hier anzuwendende Wiener PGG aufgenommen: Nach § 4 Abs 3 WrPGG idF LGBl 1999/44 ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen explizit nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Die ursprünglich im WrPGG vorgesehene Altersgrenze für die Gewährung von Pflegegeld (Vollendung des dritten Lebensjahres) wurde mit der Novelle beseitigt.1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht (SSV-NF 10/96 = SZ 69/210; RIS-Justiz RS0106555). Dieser in der Judikatur entwickelte Grundsatz wurde mit der Novelle BGBl römisch eins 1998/111 in das BPGG und mit der ab 1. 1. 1999 in Geltung stehenden Novelle 1999/44 in das hier anzuwendende Wiener PGG aufgenommen: Nach Paragraph 4, Absatz 3, WrPGG in der Fassung LGBl 1999/44 ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen explizit nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Die ursprünglich im WrPGG vorgesehene Altersgrenze für die Gewährung von Pflegegeld (Vollendung des dritten Lebensjahres) wurde mit der Novelle beseitigt.
Somit ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nach dem WrPGG ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern bzw Jugendlichen anzustellen. Nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende "pflegebedingte Mehraufwand" ist durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen, während der altersbedingte Pflegeaufwand bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruches auszuscheiden ist (vgl jüngst 10 ObS 172/01v und 10 ObS 403/01i).Somit ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nach dem WrPGG ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern bzw Jugendlichen anzustellen. Nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende "pflegebedingte Mehraufwand" ist durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen, während der altersbedingte Pflegeaufwand bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruches auszuscheiden ist vergleiche jüngst 10 ObS 172/01v und 10 ObS 403/01i).
Wie auch schon die Voristanzen zutreffend ausgeführt haben, ist somit im vorliegenden Fall maßgeblich, inwieweit bei dem am 26. 1. 1997 geborenen Kläger - im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind - ein tatsächlicher pflegebedingter Mehraufwand im Verhältnis zu einem gesunden Kind im hier maßgeblichen Zeitraum seit 1. 11. 1998 besteht. Den Feststellungen der Vorinstanzen sind jedoch die für diese Beurteilung notwendigen Tatsachen zumindest nicht eindeutig zu entnehmen.
Das Erstgericht hat verschiedene Funktionsausfälle bzw Defizite und einen sich daraus ergebenden zeitlichen Betreuungs- und Hilfsaufwand festgestellt, ohne dass - im Sinne der Judikatur und ab 1. 1. 1999 des § 4 Abs 3 WrPGG - eindeutig erkennbar hervorgeht, ob es sich dabei um einen Mehraufwand im Vergleich zu dem bei gleichaltrigen gesunden Kindern erforderlichen Pflegeausmaß handelt.Das Erstgericht hat verschiedene Funktionsausfälle bzw Defizite und einen sich daraus ergebenden zeitlichen Betreuungs- und Hilfsaufwand festgestellt, ohne dass - im Sinne der Judikatur und ab 1. 1. 1999 des Paragraph 4, Absatz 3, WrPGG - eindeutig erkennbar hervorgeht, ob es sich dabei um einen Mehraufwand im Vergleich zu dem bei gleichaltrigen gesunden Kindern erforderlichen Pflegeausmaß handelt.
a) Einnahme von Mahlzeiten:
Auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Erstgericht von einem "zeitlichen Betreuungs- und Hilfsaufwand" für die Einnahme von Mahlzeiten im Ausmaß von 90 Stunden ausgegangen. Damit ist offensichtlich der tatsächliche Aufwand für die Fütterung des Klägers gemeint, ohne dass festgestellt wäre, ob auch bei einem gleichaltrigen gesunden Kind ein Betreuungsaufwand für die Einnahme von Mahlzeiten erforderlich ist, der für die Beurteilung des pflegegeldrelevanten Betreuungsaufwandes des Kindes abzuziehen wäre (die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung würden eher dagegen sprechen). Bei der erforderlichen Feststellung des tatsächlichen (Mehr-)Aufwands handelt es sich im übrigen um eine Tatsachenfeststellung und nicht um eine rechtliche Beurteilung, weshalb das Berufungsgericht nicht berechtigt war, von den entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen unter Heranziehung eines - die Gerichte im übrigen nicht bindenden - Erlasses des BMAS vom 13. 5. 1996, Zl 48.100/25-9/96 (ARD 4765/36/96) ohne Beweiswiederholung abzugehen (§ 488 ZPO; vgl SSV-NF 14/7). Damit ist allerdings nach Auffassung des erkennenden Senats keine Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens verbunden (RIS-Justiz RS0043461, RS0102004). Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, ist sie daher zurückzuweisen.Auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Erstgericht von einem "zeitlichen Betreuungs- und Hilfsaufwand" für die Einnahme von Mahlzeiten im Ausmaß von 90 Stunden ausgegangen. Damit ist offensichtlich der tatsächliche Aufwand für die Fütterung des Klägers gemeint, ohne dass festgestellt wäre, ob auch bei einem gleichaltrigen gesunden Kind ein Betreuungsaufwand für die Einnahme von Mahlzeiten erforderlich ist, der für die Beurteilung des pflegegeldrelevanten Betreuungsaufwandes des Kindes abzuziehen wäre (die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung würden eher dagegen sprechen). Bei der erforderlichen Feststellung des tatsächlichen (Mehr-)Aufwands handelt es sich im übrigen um eine Tatsachenfeststellung und nicht um eine rechtliche Beurteilung, weshalb das Berufungsgericht nicht berechtigt war, von den entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen unter Heranziehung eines - die Gerichte im übrigen nicht bindenden - Erlasses des BMAS vom 13. 5. 1996, Zl 48.100/25-9/96 (ARD 4765/36/96) ohne Beweiswiederholung abzugehen (Paragraph 488, ZPO; vergleiche SSV-NF 14/7). Damit ist allerdings nach Auffassung des erkennenden Senats keine Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens verbunden (RIS-Justiz RS0043461, RS0102004). Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, ist sie daher zurückzuweisen.
Die EinstV zum WrPGG sieht in § 1 Abs 4 für die Einnahme von Mahlzeiten einen zeitlichen Mindestwert von einer Stunde täglich vor; Abweichungen von diesem Mindestwert sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diesen Mindestwert erheblich überschreitet. Ist also ein tatsächlicher Mehraufwand im Verhältnis zu einem gesunden gleichaltrigen Kind gegeben, ist jedenfalls der Mindestwert heranzuziehen. Liegt der tatsächliche Mehraufwand erheblich über dem Mindestwert, kann dieser überschritten werden, wobei aber jedenfalls nur der Mehraufwand - nach unten begrenzt durch den Mindestwert - relevant ist. Mit dieser Interpretation können § 1 Abs 4 EinstV zum WrPGG und § 4 Abs 3 WrPGG miteinander in Einklang gebracht werden, und es ist in diesem Sinn die in der Entscheidung 10 ObS 172/01v enthaltene Aussage zu präzisieren, wonach bei den in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen Mindestwerten der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich sei.Die EinstV zum WrPGG sieht in Paragraph eins, Absatz 4, für die Einnahme von Mahlzeiten einen zeitlichen Mindestwert von einer Stunde täglich vor; Abweichungen von diesem Mindestwert sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diesen Mindestwert erheblich überschreitet. Ist also ein tatsächlicher Mehraufwand im Verhältnis zu einem gesunden gleichaltrigen Kind gegeben, ist jedenfalls der Mindestwert heranzuziehen. Liegt der tatsächliche Mehraufwand erheblich über dem Mindestwert, kann dieser überschritten werden, wobei aber jedenfalls nur der Mehraufwand - nach unten begrenzt durch den Mindestwert - relevant ist. Mit dieser Interpretation können Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zum WrPGG und Paragraph 4, Absatz 3, WrPGG miteinander in Einklang gebracht werden, und es ist in diesem Sinn die in der Entscheidung 10 ObS 172/01v enthaltene Aussage zu präzisieren, wonach bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehenen Mindestwerten der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich sei.
b) Reinigung im Fall von Inkontinenz:
Auch in Bezug auf den vom Erstgericht mit 20 Stunden angenommenen Betreuungs- und Hilfsaufwand für Reinigung im Fall von Inkontinenz fehlt es an einer eindeutigen Feststellung des Mehraufwands im Vergleich zu einem gesunden Kind im Alter des Klägers. Die EinstV zum WrPGG sieht für die Inkontinenzreinigung einen Richtwert von 4 x 10 Minuten täglich (20 Stunden monatlich) vor. Auch hier ist allerdings zu klären, ob und in welchem Ausmaß ein tatsächlicher Mehraufwand gegeben ist; dieser Wert ist der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs zugrunde zu legen.
c) Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
Unter Mobilitätshilfe im engeren Sinn wird die notwendige Unterstützung bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln verstanden. Dazu gehören die Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln. Die aktuelle Fassung der EinstV zum WrPGG, die aufgrund der in ihrem § 9 enthaltenen Inkrafttretensbestimmung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0031419), sieht in § 1 Abs 3 für Mobilitätshilfe im engeren Sinn einen Richtwert von täglich 30 Minuten (monatlich 15 Stunden) vor. Das Erstgericht ist von einem Betreuungsaufwand von monatlich 30 Stunden ausgegangen. Auch hier fehlt es an einer eindeutigen Feststellung des pflegegeldrelevanten Mehraufwands im Vergleich zu einem gesunden Kind im Alter des Klägers.Unter Mobilitätshilfe im engeren Sinn wird die notwendige Unterstützung bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln verstanden. Dazu gehören die Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln. Die aktuelle Fassung der EinstV zum WrPGG, die aufgrund der in ihrem Paragraph 9, enthaltenen Inkrafttretensbestimmung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0031419), sieht in Paragraph eins, Absatz 3, für Mobilitätshilfe im engeren Sinn einen Richtwert von täglich 30 Minuten (monatlich 15 Stunden) vor. Das Erstgericht ist von einem Betreuungsaufwand von monatlich 30 Stunden ausgegangen. Auch hier fehlt es an einer eindeutigen Feststellung des pflegegeldrelevanten Mehraufwands im Vergleich zu einem gesunden Kind im Alter des Klägers.
Das Berufungsgericht meint offenbar, dass im Rahmen der Mobilitätshilfe im engeren Sinn zusätzlich zu den bereits vom Erstgericht angenommenen 30 Stunden pro Monat noch für "vermehrte Lagerungen und unterstützende Haltegriffe bei den einzelnen Pflegemaßnahmen" 20 Stunden pro Monat, für das Herumtragen als pflegerische (präventive) Maßnahme zwecks Verhinderung des Fortschreitens der Spastizität 10 Stunden pro Monat, für die Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr im Zusammenhang mit der Störung im Antriebs- und Stimmungsbereich 15 Stunden pro Monat, für den häufigen Kleiderwechsel 5 Stunden pro Monat und für die nächtliche Betreuung des Klägers 15 Stunden pro Monat zu berücksichtigen seien. Diese Maßnahmen im angeführten zeitlichen Ausmaß sind weder in die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen noch in die von der Judikatur entwickelte Definition von Mobilitätshilfe im engeren Sinn einordenbar.
d) Mobilitätshilfe im weiteren Sinn:
Für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn sieht die EinstV zum WrPGG einen Fixwert von 10 Stunden pro Monat vor.
Da nach den Feststellungen im Rahmen der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn von einem pflegebedingten Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind im Alter des Klägers auszugehen ist, haben die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zutreffend den - weder bei Kindern und Jugendlichen noch bei Erwachsenen überschreitbaren - Fixwert von 10 Stunden monatlich zugrunde gelegt, Ein pflegebedingter Mehraufwand ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn zwar ein gesundes Kind im Alter des Klägers bestimmte Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann, aber dieser Verrichtungen gar nicht bedarf, weil es gesund ist (10 ObS 172/01v und 10 ObS 403/01i). Nach der nunmehrigen Judikatur umfasst die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn auch die Begleitung, wenn der Kläger krankheits- oder therapiebedingt zu Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen gebracht werden muss (10 ObS 403/01i für Fahrten zum Arzt).
2. In eingehender Weise setzt sich der Revisionswerber mit der höchstgerichtlichen Judikatur zur Pflegegeldrelevanz von therapeutischen Maßnahmen auseinander. Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nach neuerlicher Prüfung - insbesondere auch der von Pfeffer (Glosse zu ZAS 1998/11 = SSV-NF 10/130) und Tomandl (Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch, ZAS 1999, 13, sowie SV-System, 13. Erg-Lfg 344) vorgetragenen Argumente - nicht veranlasst, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 WrPGG). Der Anspruch setzt voraus, dass der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird (§ 4 Abs 1 WrPGG). Nun ist zwar richtig, dass die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" nicht in den Pflegegeldgesetzen, sondern aufgrund einer Ermächtigung, wie sie auch in § 4 Abs 4 WrPGG enthalten ist, in den Einstufungsverordnungen definiert werden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Gesetz zu Unrecht anhand der Verordnung ausgelegt würde. Vielmehr ist auf die legistische Genese zu verweisen: In § 105a ASVG idF vor BGBl 1993/110 war die Wortfolge "Wartung und Hilfe" enthalten. Von der Verwendung des Begriffs "Wartung" in den Pflegegeldgesetzen wurde (lediglich) aufgrund seiner negativen Besetzung Abstand genommen und statt dessen der Begriff "Betreuung" gewählt (RV 776 BlgNR 18. GP 26). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Judikatur des OGH zu § 105a ASVG war nicht beabsichtigt (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 82). Im Gegenteil hat die Judikatur zu den Begriffen Wartung (Betreuung) und Hilfe bei der Zuordnung in den Einstufungsverordnungen Berücksichtigung gefunden (Gruber/Pallinger, BPGG, § 4 Rz 5). Es ist daher davon auszugehen, dass schon die in den Pflegegeldgesetzen verwendeten Begriffe der Betreuung und Hilfe einen der Auslegung zugänglichen Inhalt haben. An diesen Inhalt haben sich die Begriffsdefinitionen in den Einstufungsverordnungen zu halten. Damit bestehen aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Pflegegeldgesetzen enthaltenen Ermächtigungen, die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" in den Einstufungsverordnungen zu definieren. Auch die Ausführungen des Revisionswerbers zur angeblichen Gesetzwidrigkeit der Kriterien und Definitionen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl 2000/33, sind nicht geeignet, Bedenken in Richtung Verfassungswidrigkeit zu erwecken, zumal sich die Definitionen innerhalb des gesetzlichen Inhalts der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" bewegen.2. In eingehender Weise setzt sich der Revisionswerber mit der höchstgerichtlichen Judikatur zur Pflegegeldrelevanz von therapeutischen Maßnahmen auseinander. Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nach neuerlicher Prüfung - insbesondere auch der von Pfeffer (Glosse zu ZAS 1998/11 = SSV-NF 10/130) und Tomandl (Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch, ZAS 1999, 13, sowie SV-System, 13. Erg-Lfg 344) vorgetragenen Argumente - nicht veranlasst, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (Paragraph eins, WrPGG). Der Anspruch setzt voraus, dass der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird (Paragraph 4, Absatz eins, WrPGG). Nun ist zwar richtig, dass die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" nicht in den Pflegegeldgesetzen, sondern aufgrund einer Ermächtigung, wie sie auch in Paragraph 4, Absatz 4, WrPGG enthalten ist, in den Einstufungsverordnungen definiert werden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Gesetz zu Unrecht anhand der Verordnung ausgelegt würde. Vielmehr ist auf die legistische Genese zu verweisen: In Paragraph 105 a, ASVG in der Fassung vor BGBl 1993/110 war die Wortfolge "Wartung und Hilfe" enthalten. Von der Verwendung des Begriffs "Wartung" in den Pflegegeldgesetzen wurde (lediglich) aufgrund seiner negativen Besetzung Abstand genommen und statt dessen der Begriff "Betreuung" gewählt (RV 776 BlgNR 18. GP 26). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Judikatur des OGH zu Paragraph 105 a, ASVG war nicht beabsichtigt (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 82). Im Gegenteil hat die Judikatur zu den Begriffen Wartung (Betreuung) und Hilfe bei der Zuordnung in den Einstufungsverordnungen Berücksichtigung gefunden (Gruber/Pallinger, BPGG, Paragraph 4, Rz 5). Es ist daher davon auszugehen, dass schon die in den Pflegegeldgesetzen verwendeten Begriffe der Betreuung und Hilfe einen der Auslegung zugänglichen Inhalt haben. An diesen Inhalt haben sich die Begriffsdefinitionen in den Einstufungsverordnungen zu halten. Damit bestehen aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Pflegegeldgesetzen enthaltenen Ermächtigungen, die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" in den Einstufungsverordnungen zu definieren. Auch die Ausführungen des Revisionswerbers zur angeblichen Gesetzwidrigkeit der Kriterien und Definitionen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl 2000/33, sind nicht geeignet, Bedenken in Richtung Verfassungswidrigkeit zu erwecken, zumal sich die Definitionen innerhalb des gesetzlichen Inhalts der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" bewegen.
Von diesen beiden Begriffen sind (zumindest im weiteren Sinn) lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art umfasst (SSV-NF 11/7; 10/130 uva). Der Begriff "Betreuung" betrifft primär den persönlichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen. Würden diese in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen entfallen, wäre der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt. Bei den Maßnahmen der Hilfe geht es dagegen mehr um den sachlichen Lebensbereich, konkret um aufschiebbare Verrichtungen, die zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 82).
Demgegenüber kommt der Begriff der "Pflege" in den Pflegegeldgesetzen nicht als eigenständiger Begriff vor. Sein Inhalt kann auch nicht aus § 146 ABGB gewonnen werden. Gemäß § 144 ABGB sind die Eltern zur Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes verpflichtet. Die Pflege umfasst nach § 146 Abs 1 ABGB insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Dieser auf einer möglichst umfassenden Fürsorgepflicht der Eltern beruhende familienrechtliche Pflegebegriff im Sinn des § 146 Abs 1 ABGB lässt sich wegen des völlig anders gearteten Zwecks nicht auf die Bestimmungen über das Pflegegeld übertragen, die sich nicht primär an Minderjährige richten. Vielmehr wollen die Pflegegeldgesetze gerade den altersbedingten Pflegeaufwand, auf den sich § 146 Abs 1 ABGB (auch) bezieht, ausscheiden (siehe auch SSV-NF 10/130 = ZAS 1998/11 mit insoweit zust Anm von Pfeffer).Demgegenüber kommt der Begriff der "Pflege" in den Pflegegeldgesetzen nicht als eigenständiger Begriff vor. Sein Inhalt kann auch nicht aus Paragraph 146, ABGB gewonnen werden. Gemäß Paragraph 144, ABGB sind die Eltern zur Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes verpflichtet. Die Pflege umfasst nach Paragraph 146, Absatz eins, ABGB insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Dieser auf einer möglichst umfassenden Fürsorgepflicht der Eltern beruhende familienrechtliche Pflegebegriff im Sinn des Paragraph 146, Absatz eins, ABGB lässt sich wegen des völlig anders gearteten Zwecks nicht auf die Bestimmungen über das Pflegegeld übertragen, die sich nicht primär an Minderjährige richten. Vielmehr wollen die Pflegegeldgesetze gerade den altersbedingten Pflegeaufwand, auf den sich Paragraph 146, Absatz eins, ABGB (auch) bezieht, ausscheiden (siehe auch SSV-NF 10/130 = ZAS 1998/11 mit insoweit zust Anmerkung von Pfeffer).
Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen sind (SSV-NF 11/7; SSV-NF 10/130 = ZAS 1998/11 mit insoweit ablehnender Glosse von Pfeffer). An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit (SSV-NF 13/76; 10 ObS 216/00p) trotz der in der Literatur erhobenen Einwände festgehalten. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Fürstl-Grasser/Pallinger (Die neue EinstV zum BPGG samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen von Tomandl aaO darauf hinweisen, bei der Einstufung von Kindern werde insbesondere kritisiert, dass therapeutische Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. Dieses Einstufungsproblem berühre in erster Linie den Zuständigkeitsbereich der Länder, die sich unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Arbeitskreisen bereits mit dieser Frage befassen. Daraus kann erschlossen werden, dass de lege ferenda durchaus Bedarf nach einer Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen gesehen wird. De lege lata kann jedoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ein Anspruch auf Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen nicht abgeleitet werden, sodass auch im vorliegenden Fall ein solcher Aufwand nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl unter dem Titel "Sonstige Pflegemaßnahmen" anzuheben vermag.
Nun enthält die Entscheidung des Erstgerichts den Hinweis, dass das Vorgehen nach dem Therapiekonzept von Pfeiffer/Meisl nicht gänzlich als therapeutische Maßnahme zu beurteilen sei, sondern mehr als pflegerisch-präventive Maßnahme, die der fehlenden Selbständigkeit des deshalb auf permanente Zuwendung der Eltern angewiesenen Kindes Rechnung trage und den lebenswichtigen Kontakt zu den Bezugspersonen erhalte. Da das freie Liegen auf dem Boden dem Therapiekonzept in dem Sinn zuwiderlaufe, dass dadurch die Spastizität gefördert werde, werde der Kläger fast ständig mit einem der Überstreckung entgegenwirkenden Spezialgriff getragen.
Daraus ergibt sich aber doch, dass insgesamt eine einer therapeutischen Maßnahme zumindest vergleichbare Maßnahme vorliegt, die ebenfalls auf die Erhaltung (oder die Verbesserung) des Gesundheitszustandes des Betroffenen abzielt. Diese Verrichtungen sind aber nicht als pflegegeldrelevante Leistungen anzusehen, weil sie weder dem Begriff der Betreuung noch dem der Hilfe zuzurechnen sind (10 ObS 216/00p).