TE OGH 2002/3/26 10ObS80/02s

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Veröffentlicht am 26.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert L*****, Foliendrucker, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 2001, GZ 7 Rs 413/01h-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. August 2001, GZ 33 Cgs 52/01d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch folgendes entgegengehalten:

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der Inhalt eines Beweismittels oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein falsches Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Der Revisionswerber behauptet jedoch keine derartigen Widersprüche zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil sondern einen dem Berufungsgericht bei der Behandlung der einer Rechtsrüge zuzuordnenden gerügten sekundären Feststellungsmängel unterlaufenen Fehler, indem das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, dass der Kläger im Rahmen seines Fragerechtes für ihn wesentliche und vom berufskundlichen Sachverständigen noch nicht völlig geklärte Umstände für das Vorliegen einer angelernten Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG verdeutlichen lassen hätte können. Es trifft zwar zu, dass nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls der berufkundliche Sachverständige bei der Tagsatzung am 29. 8. 2001 nicht anwesend war und sich der Hinweis des Berufungsgerichtes daher möglicherweise auf die im Protokoll über diese Tagsatzung enthaltene Feststellung bezieht, wonach - offenbar abgesehen von dem auf ergänzende berufungskundliche Befundaufnahme am Arbeitsplatz des Klägers gerichteten Beweisantrag des Klägers (ON 14) - "keine weiteren Beweisanträge gestellt werden sowie keine Beweisanträge unerledigt sind". Eine Aktenwidrigkeit im oben dargestellten Sinn liegt jedenfalls nicht vor, sondern es ist die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen getroffen wurden, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu überprüfen.Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der Inhalt eines Beweismittels oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein falsches Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Der Revisionswerber behauptet jedoch keine derartigen Widersprüche zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil sondern einen dem Berufungsgericht bei der Behandlung der einer Rechtsrüge zuzuordnenden gerügten sekundären Feststellungsmängel unterlaufenen Fehler, indem das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, dass der Kläger im Rahmen seines Fragerechtes für ihn wesentliche und vom berufskundlichen Sachverständigen noch nicht völlig geklärte Umstände für das Vorliegen einer angelernten Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG verdeutlichen lassen hätte können. Es trifft zwar zu, dass nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls der berufkundliche Sachverständige bei der Tagsatzung am 29. 8. 2001 nicht anwesend war und sich der Hinweis des Berufungsgerichtes daher möglicherweise auf die im Protokoll über diese Tagsatzung enthaltene Feststellung bezieht, wonach - offenbar abgesehen von dem auf ergänzende berufungskundliche Befundaufnahme am Arbeitsplatz des Klägers gerichteten Beweisantrag des Klägers (ON 14) - "keine weiteren Beweisanträge gestellt werden sowie keine Beweisanträge unerledigt sind". Eine Aktenwidrigkeit im oben dargestellten Sinn liegt jedenfalls nicht vor, sondern es ist die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen getroffen wurden, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu überprüfen.

Das Vorliegen eines mit der unterlassenen Befundaufnahme am Arbeitsplatz des Klägers verbundenen Verfahrensmangels wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr in der Revision gerügt werden (MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN uva). Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge die Ansicht vertritt, es sei auf Grund der bloßen Bezeichnung seiner Tätigkeit als "Foliendrucker" nicht möglich, die notwendigen Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Tätigkeit zu beurteilen, ist ihm zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufschutz genießt, in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufschutzes die Verweisbarkeit wie im vorliegenden Fall in Frage gestellt ist, die Frage des Berufsschutzes auf Grund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG vom Gericht von Amts wegen zu überprüfen ist (SSV-NF 8/21 mwN ua). Dies ist hier aber erfolgt. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG ist, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden (SSV-NF 12/35 mwN ua).Das Vorliegen eines mit der unterlassenen Befundaufnahme am Arbeitsplatz des Klägers verbundenen Verfahrensmangels wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr in der Revision gerügt werden (MGA, ZPO15 ENr 38 zu Paragraph 503, mwN uva). Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge die Ansicht vertritt, es sei auf Grund der bloßen Bezeichnung seiner Tätigkeit als "Foliendrucker" nicht möglich, die notwendigen Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Tätigkeit zu beurteilen, ist ihm zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufschutz genießt, in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufschutzes die Verweisbarkeit wie im vorliegenden Fall in Frage gestellt ist, die Frage des Berufsschutzes auf Grund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG vom Gericht von Amts wegen zu überprüfen ist (SSV-NF 8/21 mwN ua). Dies ist hier aber erfolgt. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ist, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden (SSV-NF 12/35 mwN ua).

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich bei der vom Kläger im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübten Tätigkeit als "Foliendrucker" um eine Tätigkeit, welche von technisch durchschnittlich begabten Pflichtschulabsolventen im Rahmen einer maximalen Anlernzeit von 6 Monaten beherrscht werden kann und daher in keiner Weise mit dem Berufsqualifikationsprofil eines Metallfacharbeiter - Lehrberufes mit drei- bis vierjähriger Lehrzeit vergleichbar ist. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr jedoch hierfür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht der Umstand, dass für die ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von höchstens sechs Monaten erforderlich war, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (vgl SSV-NF 9/72, 7/49 ua). Zu Recht sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger Berufschutz nicht zukommt. Die Invalidität des Klägers ist somit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger noch auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich bei der vom Kläger im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübten Tätigkeit als "Foliendrucker" um eine Tätigkeit, welche von technisch durchschnittlich begabten Pflichtschulabsolventen im Rahmen einer maximalen Anlernzeit von 6 Monaten beherrscht werden kann und daher in keiner Weise mit dem Berufsqualifikationsprofil eines Metallfacharbeiter - Lehrberufes mit drei- bis vierjähriger Lehrzeit vergleichbar ist. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr jedoch hierfür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht der Umstand, dass für die ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von höchstens sechs Monaten erforderlich war, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind vergleiche SSV-NF 9/72, 7/49 ua). Zu Recht sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger Berufschutz nicht zukommt. Die Invalidität des Klägers ist somit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger noch auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64967 10ObS80.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00080.02S.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20020326_OGH0002_010OBS00080_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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