Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Peter Ammer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2001, GZ 7 Rs 354/01g-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Mai 2001, GZ 14 Cgs 208/00f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:römisch eins. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit Anhang IIa dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne vonIst Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit Anhang römisch II a dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von
Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, sodass auf den Fall einer Person, die - wie der Kläger - nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ausschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.römisch II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Text
Begründung:
1. Der Sachverhalt:
Der am 30. 11. 1934 geborene Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger, bezieht aufgrund einer von ihm überwiegend ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 1. 5. 1990 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt diese Leistung in der bisher gewährten Höhe als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Schreiben vom 16. 12. 1999 beantragte der Kläger nunmehr von der Beklagten die Zuerkennung der Ausgleichszulage. Diese sprach mit Bescheid vom 12. 10. 2000 aus, dass ein Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage ab 1. 11. 1999 nicht zu Recht bestehe, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Ausgleichszulage ab 1. 11. 1999 im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Normen stehe ihm ein Anspruch auf Ausgleichszulage auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Spanien) zu.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass sich der Kläger mehr als sechs Monate im Jahr in Spanien aufhalte und daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Die Ausgleichszulage sei eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Art 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 und im Anhang IIa ausdrücklich angeführt. Sie sei daher nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren und nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu exportieren. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und sah sich auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2001, Rs C-215/99, Jauch, Slg 2001, I-1901, nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision und beantragt - nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - die Abänderung im Sinne einer Zuerkennung der Ausgleichszulage ab 1. November 1999.Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass sich der Kläger mehr als sechs Monate im Jahr in Spanien aufhalte und daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Die Ausgleichszulage sei eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikel 10 a, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 und im Anhang römisch II a ausdrücklich angeführt. Sie sei daher nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren und nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu exportieren. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und sah sich auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2001, Rs C-215/99, Jauch, Slg 2001, I-1901, nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision und beantragt - nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - die Abänderung im Sinne einer Zuerkennung der Ausgleichszulage ab 1. November 1999.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sieht sich aus folgenden Erwägungen veranlasst, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der oben formulierten Frage zu ersuchen:
1. Die nationale Regelung:
Das österreichische Pensionsversicherungssystem ist vom Gedanken getragen, dem Versicherten im Alter und bei Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung zu sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Das geltende Pensionsberechnungssystem bringt es allerdings mit sich, dass die Pensionsleistung bei nur kurzer Versicherungsdauer und/oder bei sehr niedriger Bemessungsgrundlage zur angemessenen Lebensführung nicht ausreicht. Durch die Ausgleichszulagen sollen Pensionsberechtigten außerhalb der eigentlichen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens und ihres Familienstandes gewisse Mindestleitungen garantiert werden. Dieses Konzept wurde in den Pensionsversicherungsgesetzen der unselbständig Erwerbstätigen (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG) und selbständig Erwerbstätigen (Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG) weitgehend einheitlich verwirklicht. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und sonstiger zu berücksichtigender Beträge nicht die Höhe des sogenannten Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach § 149 Abs 1 GSVG Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Richtsatz und persönlichem Einkommen. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Funktionell handelt es sich also bei den Regelungen über die Ausgleichszulage um die Garantie eines Mindesteinkommens im Pensionsalter.Das österreichische Pensionsversicherungssystem ist vom Gedanken getragen, dem Versicherten im Alter und bei Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung zu sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Das geltende Pensionsberechnungssystem bringt es allerdings mit sich, dass die Pensionsleistung bei nur kurzer Versicherungsdauer und/oder bei sehr niedriger Bemessungsgrundlage zur angemessenen Lebensführung nicht ausreicht. Durch die Ausgleichszulagen sollen Pensionsberechtigten außerhalb der eigentlichen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens und ihres Familienstandes gewisse Mindestleitungen garantiert werden. Dieses Konzept wurde in den Pensionsversicherungsgesetzen der unselbständig Erwerbstätigen (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG) und selbständig Erwerbstätigen (Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG) weitgehend einheitlich verwirklicht. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und sonstiger zu berücksichtigender Beträge nicht die Höhe des sogenannten Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Paragraph 149, Absatz eins, GSVG Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Richtsatz und persönlichem Einkommen. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Funktionell handelt es sich also bei den Regelungen über die Ausgleichszulage um die Garantie eines Mindesteinkommens im Pensionsalter.
Die Ausgleichszulage ist im Rahmen des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung, allerdings in einem eigenen Abschnitt, geregelt. Sie kann nur für den Fall eines Pensionsbezuges aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beansprucht werden. Sie ist daher eine zusätzliche Leistung zu einer Pension aus der Pensionsversicherung.
Die Ausgleichszulage weist allerdings auch wesentliche fürsorgerechtliche Elemente auf. So fehlt im Rahmen der Ausgleichszulage die Äquivalenz mit einer Beitragsleistung, da der Anspruch auf Aufzahlung bis in Höhe des Richtsatzes unabhängig von der Höhe des zuvor bezogenen beitragspflichtigen Entgelts besteht, sofern nur an sich ein Pensionsanspruch erworben worden ist. Auch erfolgt wie im Sozialhilferecht eine Anrechnung sonstiger Einkünfte bzw bestimmter Forderungen (zB auf Unterhalt) und damit eine Prüfung der konkreten, sozialen Bedarfssituation des Versicherten. Schließlich ist auch die Finanzierung der Ausgleichszulage fürsorgerechtlich konzipiert. § 156 Abs 1 erster Satz GSVG sieht nämlich vor, dass die Ausgleichszulage unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 von dem (Bundes-)Land zu ersetzen ist, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Damit sollte die Finanzierung der Ausgleichszulage grundsätzlich dem Sozialhilferecht, welches in der Kompetenz der Bundesländer liegt, folgen. Nach § 156 Abs 2 GSVG richtet sich eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz. Tatsächlich übernimmt der Bund seit Jahrzehnten im Rahmen der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze zur Gänze die Finanzierung der Ausgleichszulage. Die Finanzierung der Ausgleichszulage erfolgt somit nicht aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen der Versicherten, sondern in Form eines Aufwandersatzes durch den Bund als den in der Pensionsversicherung ausfallshaftpflichtigen Rechtsträger (§ 34 Abs 2 GSVG). Unter Berücksichtigung der dargelegten Merkmale wird die Ausgleichszulage in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre als keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern als eine Leistung mit Fürsorge (Sozialhilfe)charakter qualifiziert. Der Anspruch auf Ausgleichszulage hängt jedoch nicht nur von der materiellen Bedürftigkeit des Pensionsbeziehers ab, sondern es kann ein Pensionsberechtigter diese Leistung nach der ausdrücklichen Anordnung in § 149 Abs 1 GSVG nur beanspruchen, "solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat". Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beeinträchtigen nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht, während bei einem Auslandsaufenthalt, der - wie im Falle des Klägers - die Hälfte des Jahres übersteigt, nicht mehr vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland ausgegangen werden kann.Die Ausgleichszulage weist allerdings auch wesentliche fürsorgerechtliche Elemente auf. So fehlt im Rahmen der Ausgleichszulage die Äquivalenz mit einer Beitragsleistung, da der Anspruch auf Aufzahlung bis in Höhe des Richtsatzes unabhängig von der Höhe des zuvor bezogenen beitragspflichtigen Entgelts besteht, sofern nur an sich ein Pensionsanspruch erworben worden ist. Auch erfolgt wie im Sozialhilferecht eine Anrechnung sonstiger Einkünfte bzw bestimmter Forderungen (zB auf Unterhalt) und damit eine Prüfung der konkreten, sozialen Bedarfssituation des Versicherten. Schließlich ist auch die Finanzierung der Ausgleichszulage fürsorgerechtlich konzipiert. Paragraph 156, Absatz eins, erster Satz GSVG sieht nämlich vor, dass die Ausgleichszulage unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von dem (Bundes-)Land zu ersetzen ist, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Damit sollte die Finanzierung der Ausgleichszulage grundsätzlich dem Sozialhilferecht, welches in der Kompetenz der Bundesländer liegt, folgen. Nach Paragraph 156, Absatz 2, GSVG richtet sich eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz. Tatsächlich übernimmt der Bund seit Jahrzehnten im Rahmen der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze zur Gänze die Finanzierung der Ausgleichszulage. Die Finanzierung der Ausgleichszulage erfolgt somit nicht aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen der Versicherten, sondern in Form eines Aufwandersatzes durch den Bund als den in der Pensionsversicherung ausfallshaftpflichtigen Rechtsträger (Paragraph 34, Absatz 2, GSVG). Unter Berücksichtigung der dargelegten Merkmale wird die Ausgleichszulage in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre als keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern als eine Leistung mit Fürsorge (Sozialhilfe)charakter qualifiziert. Der Anspruch auf Ausgleichszulage hängt jedoch nicht nur von der materiellen Bedürftigkeit des Pensionsbeziehers ab, sondern es kann ein Pensionsberechtigter diese Leistung nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 149, Absatz eins, GSVG nur beanspruchen, "solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat". Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beeinträchtigen nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht, während bei einem Auslandsaufenthalt, der - wie im Falle des Klägers - die Hälfte des Jahres übersteigt, nicht mehr vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland ausgegangen werden kann.
2. Die Gemeinschaftsregelung:
Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Kläger in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fällt.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung lautet:
"Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a)....
Anmerkung
E65239 10ObS58.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00058.02F.0326.000Dokumentnummer
JJT_20020326_OGH0002_010OBS00058_02F0000_000