TE OGH 2002/3/26 10ObS97/02s

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Veröffentlicht am 26.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivanko G*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2001, GZ 10 Rs 395/01h-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. Juli 2001, GZ 13 Cgs 136/00k-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat die beklagte Partei - entsprechend dem Bescheid der beklagten Partei vom 27. 6. 2000 - verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. 11. 1998 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente für die Zeit vom 8. 12. 1998 bis zum 30. 6. 1999 zu gewähren. Das Begehren des Klägers auf Zuspruch einer höheren und über den 30. 6. 1999 hinausgehenden Versehrtenrente wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die (medizinische) Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. und behandelte die Rechtsrüge nicht als gesetzmäßig ausgeführt.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einvernahme eines Arztes als Zeugen, Nichteinholung eines weiteren Gutachtens) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einvernahme eines Arztes als Zeugen, Nichteinholung eines weiteren Gutachtens) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).

Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0086443, RS0043525) und ist im Revisionsverfahren ebensowenig überprüfbar (SSV-NF 3/19, SSV-NF 11/130 uva) wie die Frage der Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und verschiedenen Leidenszuständen des Klägers. Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit - im vorliegenden Fall 20 vH bis 30. 6. 1999 - bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262; SSV-NF 11/130; SSV-NF 11/154 ua). Ein Abweichen kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262; zuletzt 10 ObS 187/01z). Ein solcher wird allerdings in der Revision nicht aufgezeigt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64971 10ObS97.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00097.02S.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20020326_OGH0002_010OBS00097_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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