TE OGH 2002/3/26 10ObS87/02w

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Veröffentlicht am 26.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sinisa S*****, Kroatien, vertreten durch Dr. Alexander Singer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2001, GZ 7 Rs 276/01i-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 2001, GZ 37 Cgs 303/00k-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 9. 5. 2000 wurde der am 22. 3. 1996 gestellte Antrag des am 20. 7. 1962 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität im Sinne des § 255 ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeit eines Kontrollarbeiters auszuüben. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 9. 5. 2000 wurde der am 22. 3. 1996 gestellte Antrag des am 20. 7. 1962 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeit eines Kontrollarbeiters auszuüben. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an und ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0043118). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an und ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar vergleiche RIS-Justiz RS0043118). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65241 10ObS87.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00087.02W.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20020326_OGH0002_010OBS00087_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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