Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois K*****, Zimmerer, *****, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2001, GZ 7 Rs 213/01z-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juli 2001, GZ 36 Cgs 34/00v-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:
"1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. September 1999 zu gewähren, besteht dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2002 zu Recht.
2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2002 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 200 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am Ersten des Folgemonats."
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 855,20 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 142,53 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 8. 7. 1951 geborene Kläger hat eine Zimmererlehre abgeschlossen und war ausschließlich im erlernten Beruf tätig. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 9. 1999) hat der Kläger 137 Beitragsmonate erworben. Seit 1996 geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Die Tätigkeiten eines Zimmerers kann der Kläger aufgrund der damit verbundenen schweren Arbeiten und solchen in exponierten Lagen nicht mehr verrichten.
Der Kläger ist in seinem Beruf weiterschulbar. Er kann sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken aneignen.
Der Beruf eines Holzfachmarktberaters stellt keine Anforderungen, die über das Leistungskalkül des Klägers hinausgehen. Bei Holzfachmarktberatern handelt es sich entweder um kaufmännisch oder um handwerklich ausgebildete Arbeitnehmer wie Tischler oder Zimmerer, wobei letztere durch zwei 14-tägige Seminare an der Fachhochschule Kuchl in Bestellwesen, Holzhandelskunde, Verkaufstraining, Kommunikation, interne Organisation und EDV eingewiesen werden. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 3. 11. 1999 wurde der Antrag des Klägers vom 12. 8. 1999 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeit eines Holzfachmarktberaters auszuüben, die von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die eines Zimmerers sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und sah die Rechtsrüge als unbegründet an. Nach der ständigen Rechtsprechung könne von einem bisher als Facharbeiter manuell Tätigen gefordert werden, sich einfache kaufmännische Fähigkeiten anzueignen, um im erlernten Beruf als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe. In diesem Sinn sei die Verweisung eines Zimmerers auf die Tätigkeit eines Holzfachmarktberaters zulässig. Dass die Tätigkeit eines Zimmerers primär eine handwerkliche Tätigkeit darstelle bilde kein Verweisungshindernis.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, können nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden können. So wurde etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h), eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25, 12/139, 10 ObS 158/00h ua, jüngst 10 ObS 344/01p), eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt (10 ObS 90/00h), eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84), eines gelernten Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters/Verkaufsberaters für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f), einer Fotolaborantin auf die Tätigkeit einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften (10 ObS 417/98s) und eines Elektromonteurs auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Elektrobereich (10 ObS 72/02i) ausdrücklich bejaht. Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Groß- und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung finden. Auch wenn es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Angestelltentätigkeit handelt, wird diese doch wesentlich vom erlernten Handwerksberuf mitbestimmt, sodass es zu keinem Verlust des Berufsschutzes kommt. Den genannten Entscheidungen beruhen jeweils darauf, dass die Verwandtschaft zwischen dem erlernten Handwerksberuf und der Verweisungstätigkeit im Angestelltenbereich eine bloß innerbetriebliche und zeitlich kurze Anlernung im Rahmen des Dienstverhältnisses ermöglicht. So lag der Entscheidung SSV-NF 7/6 zugrunde, dass sich der Versicherte innerbetrieblich einfache kaufmännische Kenntnisse aneignen muss, wobei nur eine kurze Anlernzeit angenommen wurde. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 31/02k auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, dass die notwendige Einschulung im Verweisungsberuf in der Regel kurzfristig am Arbeitsplatz erfolgt. Diese Einweisung in den Verweisungsberuf wurde jeweils nicht als Umschulung in einen neuen Beruf angesehen (ausdrücklich 10 ObS 20/98h = SSV-NF 12/25). Bei der Prüfung der Verweisbarkeit hat der Oberste Gerichtshof nämlich eine Umschulung (im Sinne des § 19 Abs 1 lit b zweiter Fall AMFG in der bis 30. 6. 1994 geltenden Fassung), also eine Ausbildung für einen neuen Beruf als unzumutbar angesehen, während einem Versicherten eine Nachschulung im Sinne einer Spezialisierung oder Weiterentwicklung im bisherigen Beruf (§ 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG in der bis 30. 6. 1994 geltenden Fassung) zugemutet wird (RIS-Justiz RS0050891). Dabei wurde eine Nachschulungsnotwendigkeit bis zu sechs Monaten nicht als Verweisungshinderns angesehen (SSV-NF 12/70 ua, zuletzt etwa 10 ObS 15/01f).Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, können nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden können. So wurde etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h), eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25, 12/139, 10 ObS 158/00h ua, jüngst 10 ObS 344/01p), eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt (10 ObS 90/00h), eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84), eines gelernten Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters/Verkaufsberaters für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f), einer Fotolaborantin auf die Tätigkeit einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften (10 ObS 417/98s) und eines Elektromonteurs auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Elektrobereich (10 ObS 72/02i) ausdrücklich bejaht. Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Groß- und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung finden. Auch wenn es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Angestelltentätigkeit handelt, wird diese doch wesentlich vom erlernten Handwerksberuf mitbestimmt, sodass es zu keinem Verlust des Berufsschutzes kommt. Den genannten Entscheidungen beruhen jeweils darauf, dass die Verwandtschaft zwischen dem erlernten Handwerksberuf und der Verweisungstätigkeit im Angestelltenbereich eine bloß innerbetriebliche und zeitlich kurze Anlernung im Rahmen des Dienstverhältnisses ermöglicht. So lag der Entscheidung SSV-NF 7/6 zugrunde, dass sich der Versicherte innerbetrieblich einfache kaufmännische Kenntnisse aneignen muss, wobei nur eine kurze Anlernzeit angenommen wurde. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 31/02k auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, dass die notwendige Einschulung im Verweisungsberuf in der Regel kurzfristig am Arbeitsplatz erfolgt. Diese Einweisung in den Verweisungsberuf wurde jeweils nicht als Umschulung in einen neuen Beruf angesehen (ausdrücklich 10 ObS 20/98h = SSV-NF 12/25). Bei der Prüfung der Verweisbarkeit hat der Oberste Gerichtshof nämlich eine Umschulung (im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, zweiter Fall AMFG in der bis 30. 6. 1994 geltenden Fassung), also eine Ausbildung für einen neuen Beruf als unzumutbar angesehen, während einem Versicherten eine Nachschulung im Sinne einer Spezialisierung oder Weiterentwicklung im bisherigen Beruf (Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG in der bis 30. 6. 1994 geltenden Fassung) zugemutet wird (RIS-Justiz RS0050891). Dabei wurde eine Nachschulungsnotwendigkeit bis zu sechs Monaten nicht als Verweisungshinderns angesehen (SSV-NF 12/70 ua, zuletzt etwa 10 ObS 15/01f).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nach den Feststellungen eine Zusatzausbildung erforderlich, die sich der Kläger durch die Absolvierung von zwei 14-tägigen Seminaren an der Fachhochschule Kuchl (in Bestellwesen, Holzhandelskunde, Verkaufstraining, Kommunikation, interne Organisation und EDV) verschaffen muss. Es handelt sich also nicht um eine innerbetriebliche Einweisung im Rahmen des Dienstverhältnisses. Vielmehr müsste der Versicherte - um überhaupt in einer Tätigkeit als Holzfachmarktberater auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar zu sein - diese Kurse auf eigene Kosten an einem auswärtigen Ausbildungsort absolviert haben. Eine solche Ausbildungsmaßnahme wäre jedoch nach § 303 iVm § 198 ASVG von der beklagten Partei im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen.Im vorliegenden Fall ist jedoch nach den Feststellungen eine Zusatzausbildung erforderlich, die sich der Kläger durch die Absolvierung von zwei 14-tägigen Seminaren an der Fachhochschule Kuchl (in Bestellwesen, Holzhandelskunde, Verkaufstraining, Kommunikation, interne Organisation und EDV) verschaffen muss. Es handelt sich also nicht um eine innerbetriebliche Einweisung im Rahmen des Dienstverhältnisses. Vielmehr müsste der Versicherte - um überhaupt in einer Tätigkeit als Holzfachmarktberater auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar zu sein - diese Kurse auf eigene Kosten an einem auswärtigen Ausbildungsort absolviert haben. Eine solche Ausbildungsmaßnahme wäre jedoch nach Paragraph 303, in Verbindung mit Paragraph 198, ASVG von der beklagten Partei im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen.
Nach § 300 Abs 1 ASVG treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (ausgenommen eine Knappschaftspension), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. Nach § 300 Abs 3 ASVG umfasst die Rehabilitation medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Nach § 301 Abs 1 ASVG dienen die Maßnahmen gemäß den §§ 302 bis 304 zur Erreichung dieses Zieles. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den im § 300 Abs 1 bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges, sofern und solange die Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist. Bei den beruflichen Maßnahmen handelt es sich gemäß § 303 ASVG um die in § 198 Abs 2 Z 1 und 3 aufgezählten Maßnahmen, wie insbesondere die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf ... (Z 1). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 10 ObS 314/99w (SSV-NF 14/2) und 10 ObS 49/00d (DRdA 2001/7 [Naderhirn] = ZAS 2002/3 [Karl] ua) dargelegt hat, wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht in der Form verankert, dass seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist. Nach § 305 ASVG ist der Behinderte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen (§ 307a Abs 2 ASVG; siehe dazu eingehend Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12). Für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten gemäß § 306 Abs 1 ASVG ein Übergangsgeld zu leisten. Werden dem Versicherten, bei dem der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so ist im Anstaltsverfahren zwar das Bestehen der geminderten Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit fällt aber erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; vgl dazu 10 ObS 314/99w). Wird ein derartiger vom Pensionsversicherungsträger erlassener Bescheid durch Klage bei Gericht angefochten, ist - ausgehend vom Vorliegen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit - im gerichtlichen Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotene Maßnahme der Rehabilitation zumutbar ist oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei - ausgehend von ihrem Standpunkt, dass beim Kläger Invalidität nicht vorliege - im Anstaltsverfahren offensichtlich keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in die Wege geleitet und den Kläger auch nicht im Sinne des § 305 ASVG informiert und beraten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Pensionsversicherungsträger für die Rehabilitation zu sorgen hat (§ 300 Abs 1 ASVG) und diesen auch die Pflicht zur Information und Beratung trifft (§ 305 ASVG), kann er im gerichtlichen Verfahren, wenn er im Anstaltsverfahren eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten hat, nicht mehr den Einwand erheben, der Versicherte wäre rehabilitierbar. Nach dem Zweck der §§ 300 ff ASVG, die insbesondere eine Einbeziehung und Mitwirkung des Versicherten vorsehen, obliegt die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitaton allein dem Versicherungsträger; sie kann nicht vom Gericht substituiert werden. Dazu kommt, dass das gerichtliche Verfahren nicht darauf ausgerichtet ist, das in den §§ 300 ff ASVG vorgesehene Prozedere einschließlich der Information und Beratung zu gewährleisten. Wurde daher dem Versicherten im Anstaltsverfahren eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten, kann im Gerichtsverfahren nur mehr die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit überprüft werden.Nach Paragraph 300, Absatz eins, ASVG treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (ausgenommen eine Knappschaftspension), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. Nach Paragraph 300, Absatz 3, ASVG umfasst die Rehabilitation medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Nach Paragraph 301, Absatz eins, ASVG dienen die Maßnahmen gemäß den Paragraphen 302 bis 304 zur Erreichung dieses Zieles. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den im Paragraph 300, Absatz eins, bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges, sofern und solange die Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist. Bei den beruflichen Maßnahmen handelt es sich gemäß Paragraph 303, ASVG um die in Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins und 3 aufgezählten Maßnahmen, wie insbesondere die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf ... (Ziffer eins,). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 10 ObS 314/99w (SSV-NF 14/2) und 10 ObS 49/00d (DRdA 2001/7 [Naderhirn] = ZAS 2002/3 [Karl] ua) dargelegt hat, wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht in der Form verankert, dass seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist. Nach Paragraph 305, ASVG ist der Behinderte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen (Paragraph 307 a, Absatz 2, ASVG; siehe dazu eingehend Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12). Für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten gemäß Paragraph 306, Absatz eins, ASVG ein Übergangsgeld zu leisten. Werden dem Versicherten, bei dem der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so ist im Anstaltsverfahren zwar das Bestehen der geminderten Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit fällt aber erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG; vergleiche dazu 10 ObS 314/99w). Wird ein derartiger vom Pensionsversicherungsträger erlassener Bescheid durch Klage bei Gericht angefochten, ist - ausgehend vom Vorliegen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit - im gerichtlichen Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotene Maßnahme der Rehabilitation zumutbar ist oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei - ausgehend von ihrem Standpunkt, dass beim Kläger Invalidität nicht vorliege - im Anstaltsverfahren offensichtlich keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in die Wege geleitet und den Kläger auch nicht im Sinne des Paragraph 305, ASVG informiert und beraten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Pensionsversicherungsträger für die Rehabilitation zu sorgen hat (Paragraph 300, Absatz eins, ASVG) und diesen auch die Pflicht zur Information und Beratung trifft (Paragraph 305, ASVG), kann er im gerichtlichen Verfahren, wenn er im Anstaltsverfahren eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten hat, nicht mehr den Einwand erheben, der Versicherte wäre rehabilitierbar. Nach dem Zweck der Paragraphen 300, ff ASVG, die insbesondere eine Einbeziehung und Mitwirkung des Versicherten vorsehen, obliegt die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitaton allein dem Versicherungsträger; sie kann nicht vom Gericht substituiert werden. Dazu kommt, dass das gerichtliche Verfahren nicht darauf ausgerichtet ist, das in den Paragraphen 300, ff ASVG vorgesehene Prozedere einschließlich der Information und Beratung zu gewährleisten. Wurde daher dem Versicherten im Anstaltsverfahren eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten, kann im Gerichtsverfahren nur mehr die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit überprüft werden.
Der Kläger kann die Tätigkeit eines Zimmerers nicht mehr verrichten. Ohne Maßnahmen der Rehabilitation kommt auch der Verweisungsberuf eines Holzfachmarktberaters nicht in Betracht. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Kläger als invalid anzusehen. Abgesehen von der Frage der Verweisbarkeit sind die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht strittig. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen (§ 256 ASVG). Besteht nach Ablauf der Frist die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit weiter, so ist die Pension auf Antrag für jeweils längstens 24 weitere Monate zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinne des § 256 Abs 1 ASVG befristet erfolgen.Der Kläger kann die Tätigkeit eines Zimmerers nicht mehr verrichten. Ohne Maßnahmen der Rehabilitation kommt auch der Verweisungsberuf eines Holzfachmarktberaters nicht in Betracht. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Kläger als invalid anzusehen. Abgesehen von der Frage der Verweisbarkeit sind die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht strittig. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen (Paragraph 256, ASVG). Besteht nach Ablauf der Frist die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit weiter, so ist die Pension auf Antrag für jeweils längstens 24 weitere Monate zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG befristet erfolgen.
Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Stichtag am 1. 9. 1999 liegt. Die mündliche Verhandlung in erster Instanz wurde am 4. 12. 2000 geschlossen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt der - klagsstattgebenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes am 26. 3. 2002 war die Zweijahresfrist des § 256 Abs 2 ASVG - gerechnet ab dem Stichtag - bereits abgelaufen. Da die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Frist von längstens zwei Jahren gegeben (10 ObS 160/01d). Unter Bedachtnahme auf die für die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation durch den Pensionsversicherungsträger voraussichtlich erforderliche Zeit erscheint vorerst eine Gewährung der Invaliditätspension bis 31. 8. 2002 angemessen.Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Stichtag am 1. 9. 1999 liegt. Die mündliche Verhandlung in erster Instanz wurde am 4. 12. 2000 geschlossen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt der - klagsstattgebenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes am 26. 3. 2002 war die Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG - gerechnet ab dem Stichtag - bereits abgelaufen. Da die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Frist von längstens zwei Jahren gegeben (10 ObS 160/01d). Unter Bedachtnahme auf die für die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation durch den Pensionsversicherungsträger voraussichtlich erforderliche Zeit erscheint vorerst eine Gewährung der Invaliditätspension bis 31. 8. 2002 angemessen.
In Stattgebung ihrer Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 36 Monate (1. 9. 1999 - 31. 8. 2002) abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist.In Stattgebung ihrer Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 36 Monate (1. 9. 1999 - 31. 8. 2002) abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Für die Revision gebührt lediglich ein Einheitssatz im Ausmaß von 60 %.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Für die Revision gebührt lediglich ein Einheitssatz im Ausmaß von 60 %.
Anmerkung
E65546 10ObS53.02wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00053.02W.0326.000Dokumentnummer
JJT_20020326_OGH0002_010OBS00053_02W0000_000