Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Gerald B*****, Architekt, ***** vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1) DDr. Johann N*****, Steuerberater, ***** 2) Karl D*****, Unternehmer, ***** vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 28.574,83 (S 393.198,30) sA (Revisionsinteresse EUR 28.065,89 [S 386.195,10]), über die Rekurse beider Seiten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. September 2001, GZ 6 R 164/01m-123, womit über Berufung beider Seiten das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. März 2001, GZ 28 Cg 33/94b-117, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Rekurse werden zurückgewiesen.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagten haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner am 14. 2. 1994 eingebrachten Klage neben einer nicht mehr verfahrensgegenständlichen Feststellung die Zahlung von S 502.524,-. Soweit für diese Entscheidung von Interesse, brachte er vor, er sei in seiner Eigenschaft als Architekt von den Beklagten ersucht worden, die Planung für eine Hotel- und Garagenanlage durchzuführen. Er habe auftragsgemäß ein Arbeitsprojekt vorgelegt und es den Wünschen der Beklagten entsprechend modifiziert. Die Beklagten schuldeten ihm hierfür den Klagebetrag. Die Beklagten bestritten dieses Begehren und brachten vor, sie hätten dem Kläger die Teilnahme an der Planung des Projekts lediglich anheimgestellt; er habe sich daran auf seine Kosten und auf sein Risiko beteiligt. Das Projekt sei letztlich nicht realisiert worden. Überdies sei der Anspruch des Klägers verjährt, weil seine Tätigkeit schon im Jänner 1990 abgeschlossen gewesen sei.
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Zahlungsbegehren im Umfang von S 393,198,30 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte - soweit für diese Entscheidung von Interesse - folgenden Sachverhalt fest:
Bei einem Bauprojekt, an dem der Kläger mitgearbeitet hatte, hatte er der Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 50 % des ihm nach der GOA zustehenden Architektenhonorars zugestimmt, weil sich die Beklagten verpflichtet hatten, "für den Fall der Realisierung eines ähnlichen Projekts" dem Kläger die Planung "zu den obigen Bedingungen anzubieten".
Im November 1989 erklärten die Beklagten dem Kläger, sie seien bereits seit einem Jahr hinter einem Projekt her, das entweder in einer Tiefgarage oder in einer kombinierten Hotel- und Garagenanlage bestehen solle. Der Kläger, der von den Beklagten verschiedene Unterlagen erhalten und das ins Auge gefasste Grundstück besichtigt hatte, schlug den Beklagten die Errichtung der Hotel- und Garagenanlage vor. Die Beklagten erteilten dem Kläger den Auftrag zur Durchführung von Architektenvorarbeiten in Form der Erstellung von Vorentwürfen und der Ermittlung der Massenberechnungen hinsichtlich der Kubatur und der Quadratmeter der zu errichtenden Anlagen. Der Kläger und die Beklagten gingen dabei davon aus, dass es sich hiebei um den Auftrag zur Durchführung von Architektenarbeiten iS der im seinerzeitigen Vertrag getroffenen Vereinbarung handelte. Dem Kläger war klar, dass die beiden Beklagten als "Developer" einer noch zu gründenden Betreibergesellschaft auftraten und die Finanzierung des Projektes noch nicht geklärt war.
Bei einer noch im November 1989 erfolgten Präsentation des Projektes in der betroffenen Gemeinde lagen bereits die vom Kläger erstellten Planskizzen Beil ./1 vor, die den Beklagten übergeben worden waren. Da die Darstellung die Zustimmung der Beklagten, der Gemeinde und des Grundeigentümers fand, beauftragten die Beklagten den Kläger, zur besseren Veranschaulichung ein Einschubmodell herzustellen. Am 29. 12. 1989 legte der Kläger eine präliminäre Kostenschätzung des Projekts vor, die am 4. 1. 1990 den Beklagten vorgelegt wurde. In der Zeit von Februar 1990 bis Februar 1991 stellte der Kläger für das Projekt weitere Planskizzen sowie Massenberechnungen und das Einschubmodell her. Diese Unterlagen wurden den Beklagten nicht ausgefolgt, jedoch von diesen eingesehen und mit ihnen diskutiert. Bei wiederholten Gespräche im Jahr 1990 wurde dem Kläger von den Beklagten immer wieder mitgeteilt, dass das Hindernis für die Realisierung des Projekts die noch nicht feststehende Finanzierung sei.
Der Erstbeklagte hatte im Dezember 1989 eine Projektstudie erstellt, für das Projekt aber in der Folge keinen Finanzier gefunden. Er erstellte daher im März 1990 eine Projektstudie für eine Parkgarage, die auf Zustimmung der Gemeinde stieß. Dass er dem Erstbeklagten im Februar 1990 gesagt habe, das Projekt der kombinierten Hotel- und Garagenanlage sei gestorben, steht nicht fest. Der Kläger erfuhr vielmehr erst im Dezember 1991 vom Bürgermeister, dass anstelle des Hotel- und Garagenprojekts ein anderes Projekt laufe. Der Kläger versuchte daraufhin, Gespräche zwischen den Beklagten und von ihm namhaft gemachten Finanziers zu initiieren und wartete mit der Legung einer Honorarnote für die bisher von ihm erbrachten Leistungen zu. Erst nachdem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1992 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beklagten einen anderen Architekten mit der Planung einer Parkgarage beauftragt hatten, legte er am 28. 9. 1992 eine Honorarnote über S 502.524,-. Diesen Betrag errechnete der Kläger unter Anwendung der GOA und unter Vornahme des aufgrund der oben beschriebenen Vereinbarung zu gewährenden Nachlasses von 50 %.
Bei den vom Kläger über Auftrag der Beklagten erstellten Planskizzen handelt es sich um eine ausführliche Machbarkeitsstudie bzw. Vorentwurfsstudie, die die Basis für einen Vorentwurf bildet. Diese als "Feasibilitystudie" bezeichneten Vorentwurfs- oder Machbarkeitsstudien kommen in keiner österreichischen Gebührenordnung und auch nicht in der GOA vor. Die Voraussetzungen für einen Vorentwurf wurden durch die vom Kläger erbrachten Leistungen im mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt (siehe im Detail die Feststellungen S 71 bis 74 des Urteils ON 77).
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Kläger das nach den §§ 34, 36a und 37a GOA zu errechnende Honorar für die Teilleistungen des Vorentwurfes zustehe, von dem aber - da es sich bei den vom Kläger erstellten Plänen um Vorentwurfsstudien handle, für die in der GOA keine Tarifleistung vorgesehen sei - neben dem vertraglich festgelegten 50 % Nachlass ein weitere Abschlag von 50 % vorzunehmen sei. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt, weil die Planungsarbeiten bis Februar 1991 gedauert hätten. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in ihrem das Zahlungsbegehren abweisenden Teil. Im dem Zahlungsbegehren stattgebenden Teil hob es das Ersturteil auf und wies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Kläger das nach den Paragraphen 34,, 36a und 37a GOA zu errechnende Honorar für die Teilleistungen des Vorentwurfes zustehe, von dem aber - da es sich bei den vom Kläger erstellten Plänen um Vorentwurfsstudien handle, für die in der GOA keine Tarifleistung vorgesehen sei - neben dem vertraglich festgelegten 50 % Nachlass ein weitere Abschlag von 50 % vorzunehmen sei. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt, weil die Planungsarbeiten bis Februar 1991 gedauert hätten. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in ihrem das Zahlungsbegehren abweisenden Teil. Im dem Zahlungsbegehren stattgebenden Teil hob es das Ersturteil auf und wies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsauffassung, dass der Kläger auf Grund des ihm erteilten Auftrags Anspruch auf Entgelt habe und dass seine Entgeltanspruch noch nicht verjährt sei. Die vereinbarte Werkleistung sei aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht vollständig erbracht worden, sodass es dem Kläger oblegen habe, Rechnung zu legen, sobald er habe erkennen müssen, dass der Besteller eine Vollendung des Werks nicht mehr wolle. Der der Kläger erst Anfang des Jahres 1992 habe erkennen müssen, dass die Beklagten eine Vollendung des Werks nicht mehr gewollt hätten, sei der mit Klage vom 14. 2. 1994 geltend gemachte Anspruch nicht verjährt.
Gemäß § 1168 ABGB gebühre dem Kläger trotz der unterbliebenen Ausführung des Werkes das vereinbarte Entgelt für den erteilten Auftrag. Vorbringen, das auf eine Minderung dieses Entgelts durch Anrechnungen iS des § 1168 Abs 1 Satz 1, 2. Halbsatz ABGB abziele, hätten die Beklagten nicht erstattet. Dem Kläger stehe daher Grundsätzlich ein Honoraranspruch für die Erstellung eines Vorentwurfs und für die Durchführung von Massenberechnungen zu. Verfahrensgegenstand seien nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten aber ausschließlich die von ihm bis November 1989 erbrachten Leistungen. Das Vorbringen, später noch weitere Leistungen erbracht zu haben, habe daran nichts geändert. Damit erweise sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil sich das Erstgericht mit seinen Berechnungen - dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend - auf alle Leistungen des Klägers und damit auch auf jene, für die dieser gar kein Entgelt begehrt habe, beziehe. Es könne daher noch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Leistungen des Klägers bis November 1989 zu honorieren seien.Gemäß Paragraph 1168, ABGB gebühre dem Kläger trotz der unterbliebenen Ausführung des Werkes das vereinbarte Entgelt für den erteilten Auftrag. Vorbringen, das auf eine Minderung dieses Entgelts durch Anrechnungen iS des Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1, 2. Halbsatz ABGB abziele, hätten die Beklagten nicht erstattet. Dem Kläger stehe daher Grundsätzlich ein Honoraranspruch für die Erstellung eines Vorentwurfs und für die Durchführung von Massenberechnungen zu. Verfahrensgegenstand seien nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten aber ausschließlich die von ihm bis November 1989 erbrachten Leistungen. Das Vorbringen, später noch weitere Leistungen erbracht zu haben, habe daran nichts geändert. Damit erweise sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil sich das Erstgericht mit seinen Berechnungen - dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend - auf alle Leistungen des Klägers und damit auch auf jene, für die dieser gar kein Entgelt begehrt habe, beziehe. Es könne daher noch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Leistungen des Klägers bis November 1989 zu honorieren seien.
Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof setzte das Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluss nicht bei.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem noch offenen Klagebegehren im Umfang von S 311.443,10 sA statt; das Mehrbegehren von S 81.755,20 sA wies es ab. Es traf umfangreiche Feststellungen, die - soweit für diese Entscheidung von Interesse - den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen entsprechen. Von den Beklagten im fortgesetzten Verfahren erstattetes Vorbringen, mit dem die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers bestritten und abermals die Verjährung seines Anspruchs geltend gemacht wurde, erachtete das Erstgericht unter Hinweis auf die bindende Wirkung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses als unbeachtlich. Zur Höhe des Anspruchs verwies das Erstgericht auf die §§ 34, 36a und 37a GOA. Nach diesen Bestimmungen sei - weil die GOA für die zu honorierenden Leistungen keinen Tarifansatz vorsehe - die Teilleistung des Vorentwurfs des Klägers - allerdings unter Vornahme eines 50%igen Abzuges - zu bemessen. Der von den Beklagten geforderten Honorarbemessung nach Zeitaufwand iS des § 11 GOA stehe § 8 GOA entgegen, der normiere, dass die Gebühr grundsätzlich nach den Sätzen der besonderen Teile zu verrechnen sei und dass nur solche Leistungen oder Leistungsteile nach Zeitaufwand zu verrechnen seien, die von keinem Gebührenansatz erfasst seien. Wenngleich der Begriff "Vorentwurfsstudie" in der GOA nicht vorkomme, seien in der vom Kläger erbrachten Leistung mit Ausnahmen der Baukostenschätzung und des Erläuterungsberichtes alle Kriterien des Leistungsbildes eines Vorentwurfs gemäß § 34 GOA vorhanden. Davon seien die für die Erfüllung der Richtlinien eines Vorentwurfs erforderlichen Kosten in Abzug zu bringen. Das so ermittelte Honorar sei - weil der Kläger nur eine Vorentwurfsstudie erstellt habe - mit 50 % des Gebührenansatzes unter Heranziehung des Zuschlags nach § 37 GOA zu bemessen. Überdies sei der von den Parteien vereinbarte 50%ige Nachlass zu berücksichtigen.Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem noch offenen Klagebegehren im Umfang von S 311.443,10 sA statt; das Mehrbegehren von S 81.755,20 sA wies es ab. Es traf umfangreiche Feststellungen, die - soweit für diese Entscheidung von Interesse - den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen entsprechen. Von den Beklagten im fortgesetzten Verfahren erstattetes Vorbringen, mit dem die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers bestritten und abermals die Verjährung seines Anspruchs geltend gemacht wurde, erachtete das Erstgericht unter Hinweis auf die bindende Wirkung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses als unbeachtlich. Zur Höhe des Anspruchs verwies das Erstgericht auf die Paragraphen 34,, 36a und 37a GOA. Nach diesen Bestimmungen sei - weil die GOA für die zu honorierenden Leistungen keinen Tarifansatz vorsehe - die Teilleistung des Vorentwurfs des Klägers - allerdings unter Vornahme eines 50%igen Abzuges - zu bemessen. Der von den Beklagten geforderten Honorarbemessung nach Zeitaufwand iS des Paragraph 11, GOA stehe Paragraph 8, GOA entgegen, der normiere, dass die Gebühr grundsätzlich nach den Sätzen der besonderen Teile zu verrechnen sei und dass nur solche Leistungen oder Leistungsteile nach Zeitaufwand zu verrechnen seien, die von keinem Gebührenansatz erfasst seien. Wenngleich der Begriff "Vorentwurfsstudie" in der GOA nicht vorkomme, seien in der vom Kläger erbrachten Leistung mit Ausnahmen der Baukostenschätzung und des Erläuterungsberichtes alle Kriterien des Leistungsbildes eines Vorentwurfs gemäß Paragraph 34, GOA vorhanden. Davon seien die für die Erfüllung der Richtlinien eines Vorentwurfs erforderlichen Kosten in Abzug zu bringen. Das so ermittelte Honorar sei - weil der Kläger nur eine Vorentwurfsstudie erstellt habe - mit 50 % des Gebührenansatzes unter Heranziehung des Zuschlags nach Paragraph 37, GOA zu bemessen. Überdies sei der von den Parteien vereinbarte 50%ige Nachlass zu berücksichtigen.
Dieses Urteil erwuchs im Umfang der Abweisung eines Teilbetrags von S 7.003,20 sA unangefochten in Rechtskraft.
Im Übrigen wurde es vom Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss über Berufung beider Seiten aufgehoben; die Rechtssache wurde abermals zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die Fragen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der vom Kläger erfassten Leistungen und der Einheitlichkeit des ihm erteilten Auftrages ebenso wie der Verjährungseinwand der Beklagten mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss abschließend beurteilt worden seien, sodass sich das der im Aufhebungsbeschluss erfolgten Beurteilung dieser Fragen entgegenstehende Parteienvorbringen im zweiten Rechtsgang - ebenso wie die darauf bezogene Beweis- und Rechtsrüge der Beklagten - als unbeachtlich erweise. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien daher zu übernehmen. Nicht zu billigen sei allerdings die Auffassung des Erstgerichts, dass die Leistungen des Klägers, die bestenfalls als Vorentwurfsstudien zu werten seien, nach § 34 GOA zu honorieren seien. Da die GOA für die vom Kläger erbrachte Leistung keinen Tarifansatz enthalte, sei sein Honoraranspruch iS des § 8 Abs 2 der lt. Architektenvertrag anzuwendenden GOA 1980 nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Feststellungen zum Zeitaufwand des Klägers habe das Erstgericht aber nicht getroffen, sodass sich das erstinstanzliche Verfahren abermals als ergänzungsbedürftig erweise. Die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Honorierung von Machbarkeits- bzw Vorentwurfsstudien.Das Berufungsgericht vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die Fragen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der vom Kläger erfassten Leistungen und der Einheitlichkeit des ihm erteilten Auftrages ebenso wie der Verjährungseinwand der Beklagten mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss abschließend beurteilt worden seien, sodass sich das der im Aufhebungsbeschluss erfolgten Beurteilung dieser Fragen entgegenstehende Parteienvorbringen im zweiten Rechtsgang - ebenso wie die darauf bezogene Beweis- und Rechtsrüge der Beklagten - als unbeachtlich erweise. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien daher zu übernehmen. Nicht zu billigen sei allerdings die Auffassung des Erstgerichts, dass die Leistungen des Klägers, die bestenfalls als Vorentwurfsstudien zu werten seien, nach Paragraph 34, GOA zu honorieren seien. Da die GOA für die vom Kläger erbrachte Leistung keinen Tarifansatz enthalte, sei sein Honoraranspruch iS des Paragraph 8, Absatz 2, der lt. Architektenvertrag anzuwendenden GOA 1980 nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Feststellungen zum Zeitaufwand des Klägers habe das Erstgericht aber nicht getroffen, sodass sich das erstinstanzliche Verfahren abermals als ergänzungsbedürftig erweise. Die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Honorierung von Machbarkeits- bzw Vorentwurfsstudien.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse sowohl des Klägers als auch der Beklagten.
Beide Seiten erstatteten Rekursbeantwortungen jeweils mit dem Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Beide Rekurse sind nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschlusses nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Voraussetzungen des § 519 Abs 2 (§ 502) ZPO hier nicht vorliegen.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschlusses nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, (Paragraph 502,) ZPO hier nicht vorliegen.
Die zweite Instanz hat die Frage der Bindung an einen Aufhebungsbeschluss iS der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurteilt:
Danach ist es zwar den Parteien nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, vor allem also neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat; dann darf die Beantwortung dieser Frage selbst auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (SZ 28/96; SZ 55/164; SZ 58/182; Arb 11.122; RZ 1997/19; zuletzt 5 Ob 141/00x; 4 Ob 88/01x; Kodek in Rechberger, Rz 5 zu § 496). Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann doch diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und das Wesen des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (§ 496 Abs 2 zweiter Fall ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken ist (Arb 11.122 mwN; RZ 1997/19; zuletzt 5 Ob 141/00x; 4 Ob 88/01x). Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (Arb 11.122; RZ 1997/19 ua).Danach ist es zwar den Parteien nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, vor allem also neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat; dann darf die Beantwortung dieser Frage selbst auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (SZ 28/96; SZ 55/164; SZ 58/182; Arb 11.122; RZ 1997/19; zuletzt 5 Ob 141/00x; 4 Ob 88/01x; Kodek in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 496,). Wenn auch die Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Paragraph 496, Absatz 2, ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann doch diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und das Wesen des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (Paragraph 496, Absatz 2, zweiter Fall ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken ist (Arb 11.122 mwN; RZ 1997/19; zuletzt 5 Ob 141/00x; 4 Ob 88/01x). Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (Arb 11.122; RZ 1997/19 ua).
Auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass sein erster Aufhebungsbeschluss die von den Beklagten im fortgesetzten Verfahren neuerlich aufgeworfenen Fragen der Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers und der Verjährung für die zweite Instanz abschließend entschieden wurden, ist nicht zu beanstanden.
Allerdings ist zu beachten, dass der erste Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes mangels des Ausspruchs, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, unanfechtbar war. Selbst wenn aber ein für zulässig erklärter Rekurs nicht ergriffen wird, kann im zweiten Rechtsgang die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht bekämpft werden. Daraus folgt, dass in einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht (und das ihm unterstellte Erstgericht: § 499 Abs 2 ZPO) abschließend erledigt werden kann (RZ 1997/19 mwN). Daraus ist aber für die Beklagten nichts zu gewinnen. Auch wenn man nämlich ihr nunmehriges Rekursvorbringen - das zur Richtigkeit des ersten Aufhebungsbeschlusses nur ansatzweise Ausführungen erhält - als Bekämpfung der diesem ersten Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wertet, muss diese Bekämpfung erfolglos bleiben, weil damit insofern keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzeigt wird. Die Rechtsauffassung, dass die Leistungen des Klägers zu honorieren sind, ist durch die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen gedeckt. Aus diesen ist abzuleiten, dass die Beklagten dem Kläger den Auftrag, die festgestellten Leistungen zu erbringen, zu den schon früher vereinbarten Bedingungen erteilt haben. Daraus ergibt sich die Entgeltlichkeit der Leistung, aber auch die Maßgeblichkeit der GOA und - worauf sich ja auch die Beklagten berufen - die Verpflichtung des Klägers, einen 50%igen Nachlass zu gewähren.Allerdings ist zu beachten, dass der erste Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes mangels des Ausspruchs, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, unanfechtbar war. Selbst wenn aber ein für zulässig erklärter Rekurs nicht ergriffen wird, kann im zweiten Rechtsgang die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht bekämpft werden. Daraus folgt, dass in einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht (und das ihm unterstellte Erstgericht: Paragraph 499, Absatz 2, ZPO) abschließend erledigt werden kann (RZ 1997/19 mwN). Daraus ist aber für die Beklagten nichts zu gewinnen. Auch wenn man nämlich ihr nunmehriges Rekursvorbringen - das zur Richtigkeit des ersten Aufhebungsbeschlusses nur ansatzweise Ausführungen erhält - als Bekämpfung der diesem ersten Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wertet, muss diese Bekämpfung erfolglos bleiben, weil damit insofern keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzeigt wird. Die Rechtsauffassung, dass die Leistungen des Klägers zu honorieren sind, ist durch die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen gedeckt. Aus diesen ist abzuleiten, dass die Beklagten dem Kläger den Auftrag, die festgestellten Leistungen zu erbringen, zu den schon früher vereinbarten Bedingungen erteilt haben. Daraus ergibt sich die Entgeltlichkeit der Leistung, aber auch die Maßgeblichkeit der GOA und - worauf sich ja auch die Beklagten berufen - die Verpflichtung des Klägers, einen 50%igen Nachlass zu gewähren.
Auch die im ersten Aufhebungsbeschluss erfolgte Lösung der Frage der Verjährung ist nicht zu beanstanden: Nach den diesem Beschluss zugrunde liegenden Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass beide Parteien im November 1989 die Tätigkeit des Klägers nicht als abgeschlossen betrachteten. Der Kläger hat demgemäß auch über diesen Zeitpunkt hinaus Leistungen erbracht, die auch durch den ihm erteilten Auftrag gedeckt waren. Die - für den Fall der angestrebten Realisierung des Projektes - vorgesehene Erbringung weiterer Leistungen unterblieb, weil die erforderlichen Finanziers nicht gefunden werden konnten. Vom Umstand, dass keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen sind, erfuhr der Kläger aber frühestens Ende 1991, sodass die am 14. 2. 1994 eingebrachte Klage die Verjährung des Anspruchs verhinderte.
Es hat daher bei der im ersten Aufhebungsbeschluss erfolgten Beurteilung der beiden eben erörterten Fragenkomplexe zu bleiben, sodass die Versuche der Beklagten, diese Fragen neuerlich aufzurollen, unbeachtlich sind. Auf ihr dazu erstattetes Rekursvorbringen ist daher nicht einzugehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Kläger bis November 1989 erbrachten Leistungen - die Beschränkung auf diese Leistungen ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers und ist nicht mehr strittig - zu honorieren sind.
Zu prüfen bleibt daher nur die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob der Entgeltanspruch des Klägers für diese Leistungen nach den Ansätzen der GOA für Vorentwürfe oder iS des § 8 GOA nach dem Zeitaufwand des Klägers zu honorieren ist. Diese Frage erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO:Zu prüfen bleibt daher nur die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob der Entgeltanspruch des Klägers für diese Leistungen nach den Ansätzen der GOA für Vorentwürfe oder iS des Paragraph 8, GOA nach dem Zeitaufwand des Klägers zu honorieren ist. Diese Frage erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO:
Die maßgebenden Bestimmungen der hier anzuwendenden GOA 1980 sind eindeutig: Nach deren § 8 Abs 1 ist die Gebühr grundsätzlich nach den Sätzen des besonderen Teils zu verrechnen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind nach dem Zeitaufwand nur Leistungen und Teile von solchen zu verrechnen, welche von keinem Gebührensatz erfasst sind oder für welche diese Verrechnungsart ausdrücklich vorgesehen ist. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass Leistungen (oder Leistungsteile), die von keinem Gebührensatz erfasst sind, nach dem Zeitaufwand für ihre Erbringung zu honorieren sind. Nun trifft es durchaus zu, dass es denkbar ist, dass im Einzelfall eine von der GOA nicht als solche tarifmäßig erfasste Leistung einer von einem Gebührenersatz erfassten Leistung derart ähnlich oder gleichwertig ist, dass die Anwendung dieses Gebührensatzes geboten erscheint. Die Frage, ob dies der Fall ist, kann aber nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und entzieht sich daher der Aufstellung allgemeiner Grundsätze. Die hier zu beurteilende Einzelfallentscheidung des Berufungsgerichtes wäre daher nur dann für den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, zumal feststeht, dass sich die vom Kläger erbrachte Leistung vom Ansatz her und in mehrfacher Hinsicht (siehe dazu die Feststellungen S 48 bis 52 des im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteils des Erstgerichtes sowie die Ausführungen des Berufungsgerichtes S 10 f des angefochtenen Beschlusses) von einem (von der GOA erfassten) Vorentwurf unterscheidet.Die maßgebenden Bestimmungen der hier anzuwendenden GOA 1980 sind eindeutig: Nach deren Paragraph 8, Absatz eins, ist die Gebühr grundsätzlich nach den Sätzen des besonderen Teils zu verrechnen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind nach dem Zeitaufwand nur Leistungen und Teile von solchen zu verrechnen, welche von keinem Gebührensatz erfasst sind oder für welche diese Verrechnungsart ausdrücklich vorgesehen ist. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass Leistungen (oder Leistungsteile), die von keinem Gebührensatz erfasst sind, nach dem Zeitaufwand für ihre Erbringung zu honorieren sind. Nun trifft es durchaus zu, dass es denkbar ist, dass im Einzelfall eine von der GOA nicht als solche tarifmäßig erfasste Leistung einer von einem Gebührenersatz erfassten Leistung derart ähnlich oder gleichwertig ist, dass die Anwendung dieses Gebührensatzes geboten erscheint. Die Frage, ob dies der Fall ist, kann aber nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und entzieht sich daher der Aufstellung allgemeiner Grundsätze. Die hier zu beurteilende Einzelfallentscheidung des Berufungsgerichtes wäre daher nur dann für den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, zumal feststeht, dass sich die vom Kläger erbrachte Leistung vom Ansatz her und in mehrfacher Hinsicht (siehe dazu die Feststellungen S 48 bis 52 des im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteils des Erstgerichtes sowie die Ausführungen des Berufungsgerichtes S 10 f des angefochtenen Beschlusses) von einem (von der GOA erfassten) Vorentwurf unterscheidet.
Da somit die Voraussetzungen des § 519 Abs 2 (§ 502 Abs 1) ZPO nicht gegeben sind, waren beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen. Für die jeweiligen Rekursbeantwortungen waren Kosten nicht zuzuerkennen, weil darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen wurde (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt 9 ObA 32/01).Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, (Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO nicht gegeben sind, waren beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen. Für die jeweiligen Rekursbeantwortungen waren Kosten nicht zuzuerkennen, weil darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen wurde (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt 9 ObA 32/01).
Anmerkung
E65218 9Ob47.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00047.02F.0327.000Dokumentnummer
JJT_20020327_OGH0002_0090OB00047_02F0000_000