TE OGH 2002/3/27 9Ob70/02p

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Heizungstechnik GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 1 R 211/01h-70, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (betreffend die von der beklagten Partei beantragte Gutachtensergänzung bzw Einvernahme eines Privatgutachters):

Nach völlig einhelliger Rechtsprechung können nicht revisible Verfahrensmängel, wie behauptete, vom Berufungsgericht jedoch verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0042963) auch nicht zum Gegenstand einer Grundsatzrevision gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371).

Zur Rechtsrüge:

Soweit diese nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. Sollte mit der Aufzählung technisch angeblich unzulänglicher Fertigungen bzw Ausstattungen die Geltendmachung eines rechtlichen Feststellungsmangels gemeint sein, so ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass ein sekundärer Feststellungsmangel dann nicht vorliegt, wenn ein bestimmtes Thema - wie hier die Tauglichkeit der Schweißnähte bzw die Unerheblichkeit der Entfernung von Brennrückständen - ohnehin von den Feststellungen umfasst ist (8 ObA 163/01f; 9 ObA 272/01t).

Anmerkung

E65219 9Ob70.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00070.02P.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20020327_OGH0002_0090OB00070_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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