TE OGH 2002/3/27 13Os23/02

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oskar H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB, AZ 12 Ur 1335/01k des Landesgerichtes St. Pölten über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Februar 2002, AZ 19 Bs 21/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oskar H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142,, 143 zweiter Fall StGB, AZ 12 Ur 1335/01k des Landesgerichtes St. Pölten über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Februar 2002, AZ 19 Bs 21/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:

Spruch

Oskar H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der gegen ihn wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB geführten Voruntersuchung wird dem leugnenden Beschuldigten Oskar H***** zur Last gelegt, am 9. November 2001 gegenIn der gegen ihn wegen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142,, 143 zweiter Fall StGB geführten Voruntersuchung wird dem leugnenden Beschuldigten Oskar H***** zur Last gelegt, am 9. November 2001 gegen

8.30 Uhr in Amstetten an der Rückseite des Gebäudes der Volksbank Alpenland GmbH den Geldboten Franz H***** mit vorgehaltener Faustfeuerwaffe zur Herausgabe des gesamten Bargeldbetrages in Höhe von 2,620.500 S genötigt zu haben.

Oskar H***** befindet sich aus dem derzeit noch aktuellen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit a StPO seit dem 23. November 2001 in Untersuchungshaft. Haftbeschwerden und eine Grundrechtsbeschwerde blieben erfolglos (19 Bs 284/01, 19 Bs 295/01 des Oberlandesgerichtes Wien; 13 Os 7/02).Oskar H***** befindet sich aus dem derzeit noch aktuellen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO seit dem 23. November 2001 in Untersuchungshaft. Haftbeschwerden und eine Grundrechtsbeschwerde blieben erfolglos (19 Bs 284/01, 19 Bs 295/01 des Oberlandesgerichtes Wien; 13 Os 7/02).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer weiteren Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und unter Befristung bis 1. April 2002 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen angeordnet. Dagegen richtet sich eine - allerdings nicht berechtigte - neuerliche Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

Sie bekämpft die Annahme des dringenden Tatverdachtes, kann jedoch zu den vorangegangenen Entscheidungen weder eine maßgeblich geänderte Sachlage noch sich zwischenzeitlich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Verdachtsfeststellungen aufzeigen (Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 10 GRBG), zumal von den negativen Ergebnissen der bislang eingeholten DNA-Analysen kein gewichtiges Entlastungsmoment ausgeht; im Übrigen ist auf die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung 13 Os 7/02 zu verweisen, insbesondere auch zur Erledigung des erneut herausgestrichenen Umstandes einer möglichen Wohnungsanmeldung.Sie bekämpft die Annahme des dringenden Tatverdachtes, kann jedoch zu den vorangegangenen Entscheidungen weder eine maßgeblich geänderte Sachlage noch sich zwischenzeitlich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Verdachtsfeststellungen aufzeigen (Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG), zumal von den negativen Ergebnissen der bislang eingeholten DNA-Analysen kein gewichtiges Entlastungsmoment ausgeht; im Übrigen ist auf die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung 13 Os 7/02 zu verweisen, insbesondere auch zur Erledigung des erneut herausgestrichenen Umstandes einer möglichen Wohnungsanmeldung.

Soweit die Beschwerde nun ins Treffen führt, im Hinblick auf eine beim Beschwerdeführer sichergestellte Spielzeugpistole sei lediglich der Verdacht des (einfachen) Raubes nach § 142 StGB begründet, weil eine Attrappe den Waffenbegriff im Sinne des § 143 StGB nicht erfülle, ist zu entgegnen, dass der beraubte Franz H***** angab, dass es sich bei der sichergestellten Attrappe mit Sicherheit nicht um die Tatwaffe handelt (S 157), was die vorangehende Haftbeschwerde des Beschuldigten zwar (ON 56) einräumt (S 349), die Grundrechtsbeschwerde jedoch jetzt übersieht.Soweit die Beschwerde nun ins Treffen führt, im Hinblick auf eine beim Beschwerdeführer sichergestellte Spielzeugpistole sei lediglich der Verdacht des (einfachen) Raubes nach Paragraph 142, StGB begründet, weil eine Attrappe den Waffenbegriff im Sinne des Paragraph 143, StGB nicht erfülle, ist zu entgegnen, dass der beraubte Franz H***** angab, dass es sich bei der sichergestellten Attrappe mit Sicherheit nicht um die Tatwaffe handelt (S 157), was die vorangehende Haftbeschwerde des Beschuldigten zwar (ON 56) einräumt (S 349), die Grundrechtsbeschwerde jedoch jetzt übersieht.

Entgegen der Beschwerde ist auch die Dauer der Haft im Hinblick auf die nach wie vor für den Fall des Schuldspruches nach §§ 142, 143 StGB aktuelle Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht unangemessen lang.Entgegen der Beschwerde ist auch die Dauer der Haft im Hinblick auf die nach wie vor für den Fall des Schuldspruches nach Paragraphen 142,, 143 StGB aktuelle Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht unangemessen lang.

Die Ausführungen zur angeblich unrichtigen Beurteilung der Haftfristen lassen mehrfach Missverständnisse der Beschwerde zur Rechtslage erkennen: Zum einen ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlich und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach § 182 Abs 1 bis 3 StPO) zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs 4) eine Haftfrist nach § 181 Abs 2 Z 3 StPO aus. Die Grundrechtsbeschwerde zieht aus der von ihr zitierten Entscheidung 14 Os 149/94 (EvBl 1995/31, RZ 1995/64), verfehlte Schlüsse. Denn im Sinne dieses (übrigens bei gänzlicher anderer Sachlage ergangenen) Erkenntnisses ist zufolge hier "recte" (= rite) ergangener Entscheidung des Untersuchungsrichters die vom angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes ausgelöste Haftfrist die bereits genannte des § 181 Abs 2 Z 3 StPO.Die Ausführungen zur angeblich unrichtigen Beurteilung der Haftfristen lassen mehrfach Missverständnisse der Beschwerde zur Rechtslage erkennen: Zum einen ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlich und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach Paragraph 182, Absatz eins bis 3 StPO) zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 4,) eine Haftfrist nach Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aus. Die Grundrechtsbeschwerde zieht aus der von ihr zitierten Entscheidung 14 Os 149/94 (EvBl 1995/31, RZ 1995/64), verfehlte Schlüsse. Denn im Sinne dieses (übrigens bei gänzlicher anderer Sachlage ergangenen) Erkenntnisses ist zufolge hier "recte" (= rite) ergangener Entscheidung des Untersuchungsrichters die vom angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes ausgelöste Haftfrist die bereits genannte des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.

Da Oskar H***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Oskar H***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E65259 13Os23.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00023.02.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20020327_OGH0002_0130OS00023_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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