TE OGH 2002/3/27 9ObA65/02b

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tzt. Ulrike Zimmerl und Franz Gansch in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter U*****, Angestellter, M*****, vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied, Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert, Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, wegen EUR 34.316,40 (= ATS 472.204) sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2001, GZ 7 Ra 219/01d-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. September 2000, GZ 6 Cga 16/99k-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR

1.692 (darin EUR 282 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Zum angeblich vom Berufungsgericht nicht behandelten, jedoch gerügten rechtlichen Feststellungsmangel betreffend Privatgeschäfte des Klägers: Die Revisionswerberin übersieht in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass diese Privatkäufe bei einem Lieferanten der beklagten Partei dem Geschäftsführer schon im August 1998 bekannt waren und nicht erst nach der Entlassung des Klägers hervorgekommen sind. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann aber dann nicht mehr erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Jusitz RS0043480 [T15]).

Zur Anrechnung eines (- nach den ersten drei Monaten nach der Entlassung -) erzielten Einkommens des Klägers während der Kündigungsfrist: Für einen iSd § 29 Abs 1 AngG anzurechnenden Erwerb des entlassenen Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber beweispflichtig (SZ 41/69; RdW 1998, 31 uva). Ein solches Vorbringen unterblieb jedoch im Verfahren erster Instanz; einer erfolgreichen Geltendmachung im Revisionsverfahren steht daher das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO) entgegen.Zur Anrechnung eines (- nach den ersten drei Monaten nach der Entlassung -) erzielten Einkommens des Klägers während der Kündigungsfrist: Für einen iSd Paragraph 29, Absatz eins, AngG anzurechnenden Erwerb des entlassenen Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber beweispflichtig (SZ 41/69; RdW 1998, 31 uva). Ein solches Vorbringen unterblieb jedoch im Verfahren erster Instanz; einer erfolgreichen Geltendmachung im Revisionsverfahren steht daher das Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO) entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E64942 9ObA65.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00065.02B.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20020327_OGH0002_009OBA00065_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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