Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, Pensionist, A*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Beseitigung und Unterlassung (Gesamtstreitwert EUR 9.447,47), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 25. September 2001, GZ 54 R 123/00b-37, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:
Die Lösung des vorliegenden Falles hängt primär von der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages zwischen den Parteien vom 22.4.1987 und der darauf bezüglichen Erklärungen der Parteien ab. Das Berufungsgericht kam auf Grund seiner Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Rücktritt des Klägers und das darauf beruhende Klagebegehren nicht berechtigt waren. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358 ua). Auch die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Dass der von den Parteien ohne Beiziehung von Rechtsbeiständen formulierte Vertrag "sehr wichtig" sein mag, wird nicht in Abrede gestellt; dies macht jedoch seine Auslegung nicht zur erheblichen Rechtsfrage. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Hinweis des Revisionswerbers, dass in Österreich tausende Schiliftanlagen existieren. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776). Ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106 ua). Mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels ist dem Obersten Gerichtshof ein amtswegiges Eingehen auf Aspekte der funktionellen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der ungerügt gebliebenen meritorischen Behandlung und Entscheidung des ursprünglich zurückgewiesenen Teiles des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht (vgl 10 ObS 9/01y; RIS-Justiz RS0007030 ua) nicht möglich (RIS-Justiz RS0007095, RS0041907, RS0041942, RS0042973 ua).Die Lösung des vorliegenden Falles hängt primär von der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages zwischen den Parteien vom 22.4.1987 und der darauf bezüglichen Erklärungen der Parteien ab. Das Berufungsgericht kam auf Grund seiner Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Rücktritt des Klägers und das darauf beruhende Klagebegehren nicht berechtigt waren. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358 ua). Auch die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Dass der von den Parteien ohne Beiziehung von Rechtsbeiständen formulierte Vertrag "sehr wichtig" sein mag, wird nicht in Abrede gestellt; dies macht jedoch seine Auslegung nicht zur erheblichen Rechtsfrage. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Hinweis des Revisionswerbers, dass in Österreich tausende Schiliftanlagen existieren. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776). Ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106 ua). Mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels ist dem Obersten Gerichtshof ein amtswegiges Eingehen auf Aspekte der funktionellen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der ungerügt gebliebenen meritorischen Behandlung und Entscheidung des ursprünglich zurückgewiesenen Teiles des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht vergleiche 10 ObS 9/01y; RIS-Justiz RS0007030 ua) nicht möglich (RIS-Justiz RS0007095, RS0041907, RS0041942, RS0042973 ua).
Anmerkung
E64937 9Ob295.01zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00295.01Z.0327.000Dokumentnummer
JJT_20020327_OGH0002_0090OB00295_01Z0000_000