Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernhard K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Rudolf Cordy (Cornelius) R*****, wider die beklagte Partei Dr. Clemens W*****, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 200.000 S (= 14.534 EUR) sA infolge ordentlicher Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse jeweils 133.333,33 S = 9.689,71 EUR sA) gegen das mit Beschluss vom 19. Februar 2001, GZ 4 R 314/00h-30, berichtigte Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2000, GZ 4 R 314/00h-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. September 2000, GZ 8 Cg 255/98x-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.römisch eins. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 589,52 EUR (darin 98,25 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.römisch II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 353,99 EUR (darin 59 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der vormalige Kläger und nunmehrige Gemeinschuldner sowie sein Geschäftspartner, die gemeinsam ein Unternehmen betrieben, kauften mit Vertrag vom 25. 4. 1996 eine Liegenschaft in Götzis um 400.000 S. Sie sollten je zur Hälfte Miteigentum am Kaufobjekt erwerben. Vereinbart war, dass die Käufer "bei Unterschriftsleistung" 200.000 S Zug um Zug gegen Übergabe eines Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und einer Löschungsquittung betreffend ein Nachvermächtnis bar zu zahlen haben. Die Urkunden wurden (entweder bei oder bald nach Unterfertigung des Kaufvertrags) übergeben. Die vereinbarte Zahlung unterblieb. Ende 1997 stand sodann fest, dass der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts für die Käufer aufgrund des Kaufvertrags vom 25. 4. 1996 scheiterte.
Am 29. 5. 1996 hatte der Gemeinschuldner den Beklagten in dessen Funktion als öffentlicher Notar mit der "Abwicklung" und "grundbücherlichen Durchführung" des Kaufvertrags beauftragt. Das wurde in einem von den Käufern am 5. 6. 1996, wenig später auch vom Verkäufer unterfertigten Nachtrag zum Kaufvertrag festgehalten. Dieser Treuhandauftrag bezog sich auf die Entgegennahme des "Restkaufpreises von 200.000 S", die "Einverleibung des Eigentumsrechtes z. G. der Käufer" und die "Weiterleitung des Treuhanderlages samt Zinsen an den Verkäufer binnen 5 Tagen ab Rechtskraft des Einverleibungsbeschlusses". Die Käufer verfügten nicht über die zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Mittel. Daher gewährte ihnen eine Bank mit Vertrag vom 14. 6. 1996 einen Kredit von 400.000 S gegen bücherliche Einverleibung einer erstrangigen (Höchstbetrags-)Hypothek zur Sicherung einer Forderung von 520.000 S. Der Beklagte fungierte nach Annahme eines "Treuhandanbots" der Kreditgeberin am 26. 6. 1999 als deren Treuhänder. Bereits am 25. 6. 1999 hatte die Kreditgeberin 400.000 S auf ein Anderkonto des Beklagten überwiesen. Der Beklagte durfte von diesem Erlag nach dem erteilten Treuhandauftrag erst nach bücherlicher Einverleibung des Miteigentumsrechts für die Käufer und einer erstrangigen Hypothek über 520.000 S zur Sicherung der Kreditforderung der Treugeberin "Gebrauch machen". Schon vor dem 25. 6. 1999 hatte der Verkäufer mehrmals die Zahlung der bereits fälligen Kaufpreisrate von 200.000 S urgiert. Deshalb "entnahm" der Gemeinschuldner "kurzfristig" vom Girokonto des Unternehmens der Käufer die für die Zahlung dieser Kaufpreisrate erforderlichen Mittel und übergab dem Verkäufer am 25. 6. 1996 in Ungarn persönlich 200.000 S. Die Bank, bei der jenes Girokonto geführt wurde, ermöglichte die Behebung von 200.000 S nur deshalb, weil ihr der Beklagte vorher zugesichert hatte, einen solchen Betrag auf das Girokonto zu überweisen. Diese Überweisung hatte der Beklagte dem Gemeinschuldner zuvor fernmündlich zugesagt. Am 28. 6. 1996 legte der Gemeinschuldner dem Beklagten eine vom Verkäufer unterfertigte schriftliche "Zahlungsbestätigung" vom 25. 6. 1996 über "den Erhalt" von 200.000 S vor. Im unmittelbaren Anschluss an diese Bestätigung fand sich eine vom Verkäufer unterfertigte Vollmacht vom 25. 6. 1996 an den Gemeinschuldner, "bei Kaufvertragserfüllung die restlichen ÖS 200.000,00, hinterlegt ... (beim Beklagten) ... zu beheben". Der Gemeinschuldner forderte den Beklagten am 28. 6. 1996 auf, den an den Verkäufer "aus einer anderen Quelle" gezahlten Betrag von 200.000 S nunmehr "an ihn zurückzuzahlen". Daraufhin überwies der Beklagte am 3. 7. 1996 200.000 S aus dem Treuhanderlag auf das vom Gemeinschuldner bezeichnete Girokonto des Unternehmens der Käufer, ohne vorher Kontakt mit der Treugeberin aufgenommen zu haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. 12. 1997 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass der Kaufvertrag vom 25. 4. 1996 "nicht zur Verbücherung gebracht werden konnte". Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, den Treuhanderlag von 400.000 S an die Kreditgeberin rückzuüberweisen. Der Beklagte unterrichtete sodann den Gemeinschuldner mit Schreiben vom 13. 2. 1998, dass er ihm 200.000 S "auf sein Konto ... überwiesen habe". Im Übrigen retournierte er die noch vorhandenen 200.000 S des Treuhanderlags an die Kreditgeberin. Die Käufer zahlten schließlich als Kreditnehmer 200.000 S an die Kreditgeberin. Hätten die Käufer diesen Betrag "niemals zurückgezahlt", wäre die Kreditgeberin "mit Haftungsansprüchen" an den Beklagten als deren Treuhänder herangetreten. Der Gemeinschuldner wurde von seinem Geschäftspartner beauftragt, "die von ihm geleisteten Kreditrückzahlungen in seinem Namen gegenüber dem Beklagten geltend zu machen". Die Käufer trafen insofern eine "Abtretungsvereinbarung".
Der Beklagte hatte gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner am 17. 4. 1998 eine Honorarklage über 34.984 S eingebracht. In diesem Prozess wendete der Gemeinschuldner (auch) 200.000 S "im Kompensationswege" bis zur Höhe eines "allenfalls zu Recht bestehenden Klagebetrags" ein. Er stützte diese Aufrechnungseinrede auf den Titel des Schadenersatzes und stützte sie im Kern auf jene Tatsachenbehauptungen, die er auch seiner späteren Schadenersatzklage zugrunde legte. Im Gegensatz zum Begehren der Schadenersatzklage wurde die Aufrechnungseinrede jedoch nicht auch auf die Behauptung einer Ersatzpflicht infolge kollidierender Treuhandpflichten gestützt, behauptete doch der spätere Gemeinschuldner im Honorarprozess, die "Vertragsparteien" des Kaufvertrags seien vom Inhalt ihrer Treuhandabrede mit dem nunmehrigen Beklagten "im Nachhinein ... abgegangen", weil dieser schließlich ein Treuhandanbot der Kreditgeberin angenommen habe (ON 10 S. 6 f des Akts über den Vorprozess). Überdies wurde die erörterte Aufrechnungseinrede - anders als der nunmehrige Klageanspruch - auch nicht auf die Behauptung einer angeblichen Bereicherung des Honorarklägers gestützt. Im Vorprozess sprach das Berufungsgericht mit Urteil vom 9. 2. 2000 in Abänderung des Ersturteils aus, dass das Klagebegehren mit 27.486 S sA zu Recht, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung dagegen nicht zu Recht besteht. Demnach verurteilte es den nunmehrigen Gemeinschuldner zur Zahlung von 27.486 S sA und wies das Mehrbegehren von 7.498 S sA ab. Dieses Urteil wurde am 22. 2. 2000 zugestellt und dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am 24. 3. 2000 bestätigt.
Der nunmehrige Gemeinschuldner begehrte mit der am 3. 12. 1998 eingebrachten und am 14. 12. 1998 zugestellten Klage den Zuspruch von 200.000 S sA. Er brachte vor, er habe den Beklagten "mit der Durchführung der treuhändischen Abwicklung und grundbücherlichen Durchführung" des Kaufvertrags vom 25. 4. 1996 beauftragt. Ein Teilbetrag des Kaufpreises von 200.000 S sei "Zug um Zug bei Unterschriftsleistung" zahlbar gewesen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen seien erfüllt gewesen. Der Verkäufer habe ihn - den Gemeinschuldner - daher "zusehends unter Druck" gesetzt, 200.000 S zu zahlen. Der Kaufpreis sei durch Bankkredit finanziert worden. Die Kreditgeberin habe sich des Beklagten als Treuhänder bedient. Nach deren Auftrag hätte der Beklagte den Treuhanderlag von 400.000 S nur nach Einverleibung des Eigentumsrechts der Käufer und einer Höchstbetragshypothek über 520.000 S zur Sicherung der Forderung der Kreditgeberin weiterleiten dürfen. Der Beklagte habe jedoch "der Weiterleitung eines Teilkaufpreises von 200.000 S an den Verkäufer zugestimmt", obgleich es an der Erfüllung der Bedingungen nach der Treuhandabrede gemangelt habe. Vor "Weiterleitung" des Betrags von 200.000 S an den Verkäufer habe er - der Gemeinschuldner - sich beim Beklagten fernmündlich erkundigt, ob ihm etwas "passieren könne, wenn er vor Einverleibung im Grundbuch den Kaufpreis" (teilweise) zahle. Der Beklagte habe darin "keine Probleme" gesehen und erklärt, es könne "nichts passieren". Er habe also "keine Bedenken" geäußert und der "vorzeitigen Weiterleitung des Kaufpreises zugestimmt". Anlässlich dieses Telefonats sei daher vereinbart worden, dass er - der Gemeinschuldner - "den Teilkaufpreis von 200.000 S an den Verkäufer" zahle und der Beklagte diesen Betrag "aus dem Treuhanderlag" auf sein - des Gemeinschuldners - Girokonto überweise, was in der Folge auch geschehen sei. Die Verbücherung des Kaufvertrags sei schließlich gescheitert. Der Verkäufer habe sich mit dem Geld "abgesetzt". Er sitze "irgendwo in Europa in einem Gefängnis" und sei vollkommen vermögenslos. Die Treuhandabrede zwischen der Kreditgeberin und dem Beklagten entfalte Schutzwirkungen zu Gunsten der Käufer. Der Beklagte habe durch die Verletzung seiner Pflichten als Treuhänder auch "schutzwürdige Interessen" des Gemeinschuldners "schuldhaft verletzt". Er sei für die treuwidrige Zahlung eines Kaufpreisteils von 200.000 S an den Verkäufer verantwortlich, habe doch die Kreditgeberin auf sein - des Gemeinschuldners - Girokonto keinen Zugriff, auf das der Beklagte 200.000 S vor Erfüllung der Treuhandbedingungen überwiesen habe. Es seien daher 200.000 S "durch treuwidrige Weiterleitung 'verschwunden'". Die Käufer hätten der Kreditgeberin den "fehlenden Treuhandbetrag" als "Kreditnehmer" ersetzt. Damit hätten sie deren "Garantieanspruch" gegenüber dem Beklagten erfüllt und diese Forderung eingelöst. Die Zahlung habe den Beklagten ferner bereichert, weil er von einer Schuld entlastet worden sei. Der Treuhandauftrag der Käufer an den Beklagten sei "nachträglich konkludent auf 400.000 S abgeändert worden". Die Treuhandaufträge der Kreditgeberin und der Käufer hätten einander widersprochen. Der Beklagte hätte das Treuhandanbot der Kreditgeberin deshalb gar nicht annehmen dürfen. Er habe aus allen diesen Gründen für den geltend gemachten Schaden wegen Verletzung seiner "Treuhand(garantie)verpflichtung" und "überhaupt nach dem Gesetz" einzustehen. Der auf den anderen Käufer entfallende Ersatzanspruch sei ihm - dem Gemeinschuldner - abgetreten worden.
Der Beklagte wendete ein, er habe den ihm von den Käufern erteilten Treuhandauftrag durch "Rückzahlung des erhaltenen Treuhanderlages vollständig erfüllt". In deren Vermögen sei dadurch kein Schaden eingetreten. Dieser Treuhandauftrag habe sich nur auf die "Abwicklung des Restkaufpreises" von 200.000 S bezogen. Die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin entfalte keine Schutzwirkung zu Gunsten der Käufer. Am 28. 6. 1996 sei der Gemeinschuldner in seiner Kanzlei erschienen und habe ihm eine Bestätigung des Verkäufers vom 25. 6. 1996 über die Zahlung von 200.000 S vorgelegt. Außerdem habe der Gemeinschuldner eine schriftliche Vollmacht des Verkäufers vom selben Tag vorgewiesen, wonach er berechtigt sei, die "restlichen 200.000 S" nach Kaufvertragserfüllung zu beheben. Der Gemeinschuldner habe ihn am 28. 6. 1996 als Machthaber des Verkäufers aufgrund dessen Zahlungsbestätigung und angesichts des Umstands, dass "der Treuhandauftrag tatsächlich nur über 200.000 S" gelautet habe, aufgefordert, aus dem Treuhanderlag der Kreditgeberin einen Teilbetrag von 200.000 S umgehend auf ein vom Gemeinschuldner angegebenes Konto "zurückzuüberweisen". Er sei dieser Aufforderung am 3. 7. 1996 nachgekommen. Ein Telefonat, in dem er dem Gemeinschuldner zugesichert habe, dass nichts passieren könne, habe nicht stattgefunden. Einer Weiterleitung von 200.000 S an den Verkäufer habe er nicht zustimmen müssen, sei doch dieser Teil des Kaufpreises schon mit der Unterfertigung des Kaufvertrags fällig gewesen. Auf diese Absprache habe er keinen Einfluss gehabt. Er sei erst später Treuhänder geworden und habe als solcher eine Zahlung von 200.000 S annehmen müssen, sei doch der Kaufvertrag damals schon unterfertigt gewesen. Der "Restkaufpreis" von 200.000 S sei in der Folge "samt Zinsen abzüglich Spesen" an die Kreditgeberin rücküberwiesen worden. Er habe weder eine Schutznorm verletzt noch sittenwidrig gehandelt. Die Käufer hätten nur einen Anspruch über 200.000 S gegen den Verkäufer. Da die Kreditgeberin alles zurückerhalten habe, mangle es an einem Anspruch aus der Treuhandabrede. Ein solcher Anspruch könne daher von den Käufern auch nicht eingelöst worden sein. Im Vermögen der Käufer sei wegen seines Verhaltens kein Schaden eingetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, dass die zwischen den Streitteilen vereinbarte Treuhand maßgebend sei. Diese Abrede habe der Beklagte ordnungsgemäß erfüllt. Ein treuwidriges Verhalten sei dem Beklagten nicht vorwerfbar. Die Käufer hätten die erste Kaufpreisrate nicht vertragsgemäß gezahlt. Der Beklagte habe bloß auf Weisung des Gemeinschuldners 200.000 S auf dessen Firmenkonto überwiesen, nachdem der Gemeinschuldner einen solchen Betrag zuvor zur Tilgung der bereits fälligen Kaufpreisrate abgehoben habe. Aus dem Treuhandverhältnis zwischen der Kreditgeberin und dem Beklagten könnten die Käufer keine Rechte ableiten. Ein durch deliktisches Verhalten verursachter Vermögensschaden sei nur unter besonderen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen ersatzfähig. Das Ergebnis des Honorarprozesses sei soweit bindend, als die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung, die mit dem Klageanspruch identisch sei, geprüft und bis zur Höhe der zuerkannten Klageforderung von 27.486 S als nicht zu Recht bestehend erkannt worden sei. Die Behauptung, durch die Zahlung eines Betrags von 200.000 S an die Kreditgeberin hätten die Käufer deren Forderung gegen den Beklagten eingelöst, sei unzutreffend, weil die Käufer - selbst nach dem Inhalt des Klagevorbringens - eine Kreditschuld beglichen hätten.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in der Fassung seiner berichtigten Entscheidung dahin ab, dass es den Beklagten schuldig erkannte, 66.666,67 S sA zu zahlen. Das Klagemehrbegehren von 133.333,33 S sA wies es ab. Ferner sprach das Berufungsgericht zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte es mit Beschluss vom 19. 2. 2001 dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil "die Parteien in ihren Anträgen auf Zulassung der Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO begründet dargelegt" hätten, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO erfüllt seien. Gleichzeitig wurde das Berufungsurteil im Spruch und in den Entscheidungsgründen berichtigt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die vom Erstgericht erörterte Bindungswirkung ein "Aspekt der materiellen Rechtskraft". Deren Grenzen könnten aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" nicht ausgeweitet werden. Die Sachverhaltsgrundlagen hätten gegenüber dem Vorprozess eine Ergänzung erfahren. Deshalb bestehe keine Bindung an die "von den Gerichten" im Honorarprozess vertretene Rechtsansicht. Die beiden Treuhandvereinbarungen könnten "nicht isoliert voneinander betrachtet werden". Der Beklagte habe den Kaufvertrag gekannt und daher wissen müssen, dass die erste Kaufpreisrate unter den im Kaufvertrag angeführten Bedingungen bereits anlässlich der Vertragsunterfertigung zahlbar gewesen sei. Die erforderlichen Urkunden als Voraussetzung einer Zahlung seien den Käufern übergeben worden, sodass der Teilbetrag von 200.000 S spätestens im Zeitpunkt des Nachtrags zum Kaufvertrag vom 5. 6. 1996 hätte gezahlt sein müssen. Der Beklagte habe eine solche Zahlung zunächst unterstellen dürfen, weil sich die Treuhandschaft für die Käufer nur auf den Restkaufpreis von 200.000 S bezogen habe. Nach Überweisung des Kapitals zur Tilgung des gesamten Kaufpreises aufgrund der Treuhandabrede mit der Kreditgeberin hätte er an der Zahlung der ersten Kaufpreisrate zumindest zweifeln müssen. Nach der Treuhandabrede mit der Kreditgeberin sei der Kaufpreis - im Vergleich zur Treuhandvereinbarung mit den Käufern - "unter geänderten Bedingungen an den Verkäufer weiterzuleiten gewesen". Damit seien die Käufer offenbar einverstanden gewesen und dadurch "Mitauftraggeber" jener Treuhandabrede geworden, die der Überweisung der Kreditvaluta zugrunde liege. Das Treuhandverhältnis zur Kreditgeberin sei also konkludent umgestaltet worden. Die besondere Treuhandabrede mit den Käufern sei nicht maßgebend, weil die Bedingungen für die Zahlung der zweiten Kaufpreisrate nicht eingetreten seien. Die Käufer hätten damals schon die fällige erste Kaufpreisrate zahlen müssen. Dem Gemeinschuldner hätte allerdings auch als juristischem Laien bewusst sein müssen, dass er diese Rate nach den vorliegenden Umständen "nicht ohne weiteres begleichen" dürfe. Der Beklagte habe durch die Überweisung von 200.000 S auf das Geschäftskonto der Käufer nach einer entsprechenden Aufforderung des Gemeinschuldners - auch als Vertreter des anderen Käufers - die relevante, konkludent ergänzte Treuhandabrede verletzt, seien doch die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt gewesen. Ein Treuhänder mehrerer Parteien dürfe die für andere Treugeber nachteiligen Dispositionen eines der Treugeber nicht ohne deren Zustimmung ausführen. Er dürfe auch "einer Weisung des einen Treugebers nicht entsprechen, wenn dadurch der andere Treugeber belastet" werde. Es seien daher die Käufer und der Beklagte dafür verantwortlich, dass "durch die Auszahlung eines Treuhandbetrages von 200.000 S an den Verkäufer ... der Beklagte in der Folge nicht mehr in der Lage" gewesen sei, "den gesamten von ihm treuhändisch übernommenen Kreditbetrag" an die Kreditgeberin zurückzuzahlen. Diese habe Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Treuhanderlags gehabt. Sie habe durch das Verhalten des Beklagten einen in der Folge von den Käufern gedeckten Vermögensschaden von 200.000 S erlitten. Den Käufern sei die vertragswidrige Zahlungsweisung anzulasten. Für deren Durchführung hafte im Verhältnis zur Kreditgeberin aber nur der Beklagte. Die Haftung der Käufer und des Beklagten für den eingetretenen Schaden sei nach § 1302 ABGB zu beurteilen. Da Anteile an der Schadensverursachung "für sich" nicht bestimmbar seien, hafteten die Käufer und der Beklagte solidarisch. Zahle einer der Solidarschuldner alles, könne er von den anderen anteiligen Ersatz bei Aufteilung des Schadens "zu gleichen Teilen" verlangen, wenn unter ihnen - wie hier - "kein anderes besonderes Verhältnis" bestehe. Jede der drei beteiligten Personen habe daher für ein Drittel des Gesamtschadens von insgesamt 200.000 S einzustehen. Der Gemeinschuldner sei aufgrund einer Inkassozession auch berechtigt, den Ersatzanspruch des zweiten Käufers geltend zu machen. Demnach habe der Beklagte 66.666,67 S zu zahlen. Das Klagemehrbegehren sei dagegen abzuweisen.
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt; jene des Beklagten ist dagegen unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
A. Prozessuales
1. Einmaligkeit und Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelhandlung
1. 1. Nachdem beide Parteien Anträge gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit ordentlichen Revisionen eingebracht hatten, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil vom 19. 12. 2000 im Spruch und in den Entscheidungsgründen. Überdies änderte es den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde den Parteien am 5. 3. 2001 zugestellt. Dieser Zustellakt veranlasste den nunmehrigen Gemeinschuldner, einen weiteren Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision einzubringen (Postaufgabe 19. 3. 2001). Die berichtigten Urteilsausfertigungen wurden den Parteien am 27. 4. 2001 zugestellt und die Akten sodann im Weg über das Berufungsgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die ordentlichen Revisionen vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof stellte die Akten mit Beschluss vom 26. 6. 2001 dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurück, den zweiten Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO vom 19. 3. 2001 und die damit verbundene zweite ordentliche Revision gesetzmäßig zu erledigen, weil dieser Antrag nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Berufungsgericht gerichtet sei. Der Oberste Gerichtshof könne die Verbindung zwischen diesem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und der zweiten ordentlichen Revision nicht lösen; deshalb könne er über die zweite ordentliche Revision auch (noch) nicht entscheiden. Seine Kompetenz, über die mit einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision abzusprechen, setze einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des erörterten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage voraus (1 Ob 145/01g). Daraufhin wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. 8. 2001 den Antrag der klagenden Partei vom 19. 3. 2001, den "Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision laut Urteil des Berufungsgerichtes vom 19. 12. 2000 ... dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig" sei, zurück. Dagegen wurde über die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision keine Formalentscheidung getroffen.
1. 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. 8. 2001 löste die Verbindung zwischen dem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und der zweiten ordentlichen Revision der klagenden Partei. Die Zurückweisung dieses Antrags ist rechtskräftig. Demnach hat der Oberste Gerichtshof nunmehr über zwei Revisionsschriftsätze der klagenden Partei abzusprechen. Zu beantworten ist dabei die Frage, ob die zweite Revision wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung zulässig und rechtzeitig ist.
1. 3. Durch die beschlossene Berichtigung hatte das Berufungsgericht das rechnerische Ergebnis des Erfolgs bzw Misserfolgs des Klagebegehrens dem in den Entscheidungsgründen seines Urteils erläuterten Verhältnis der Schadensteilung unter den Beteiligten "zu gleichen Teilen" angepasst. Die Berichtigung betraf den Spruch und die Entscheidungsgründe. Nach dem unberichtigten Urteil bestand keine Klarheit über den wahren gerichtlichen Entscheidungswillen. Eindeutig war nur, dass der zuerkannte und der abgewiesene Teil des Klagebegehrens nicht mit der in den Entscheidungsgründen erläuterten Schadensteilung unter den Beteiligten im Einklang stand. Unklar war jedoch, ob durch einen Berichtigungsbeschluss die Schadensteilung dem Rechenergebnis oder umgekehrt das Rechenergebnis der Schadensteilung angepasst werden wird. Unter solchen Voraussetzungen mussten die Parteien keine Mutmaßungen über den eigentlichen Entscheidungswillen des Berufungsgerichts anstellen. Demzufolge verletzte die Einbringung der zweiten Revision nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (allgemein zu diesem Grundsatz Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rz 21; Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 12 je mN aus der Rsp). Die klagende Partei durfte vielmehr ihre Revisionsgründe und Revisionsanträge der durch die Urteilsberichtigung vorgenommenen Korrektur anpassen, ergab sich doch der eigentliche Entscheidungswille des Berufungsgerichts erst aus der Urteilsberichtigung. Diesfalls kann die Partei das gegen das unberichtigte Urteil erhobene Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Die beiden Schriftsätze sind dann als Einheit aufzufassen (1 Ob 608/94; SZ 54/103). Das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel wäre auch durch ein neues ersetzbar (SZ 65/116). Hier wurde die erste Revision der klagenden Partei nicht zurückgezogen. Die beiden Revisionsschriftsätze sind daher nach den bisherigen Erwägungen meritorisch als Einheit zu erledigen.1. 3. Durch die beschlossene Berichtigung hatte das Berufungsgericht das rechnerische Ergebnis des Erfolgs bzw Misserfolgs des Klagebegehrens dem in den Entscheidungsgründen seines Urteils erläuterten Verhältnis der Schadensteilung unter den Beteiligten "zu gleichen Teilen" angepasst. Die Berichtigung betraf den Spruch und die Entscheidungsgründe. Nach dem unberichtigten Urteil bestand keine Klarheit über den wahren gerichtlichen Entscheidungswillen. Eindeutig war nur, dass der zuerkannte und der abgewiesene Teil des Klagebegehrens nicht mit der in den Entscheidungsgründen erläuterten Schadensteilung unter den Beteiligten im Einklang stand. Unklar war jedoch, ob durch einen Berichtigungsbeschluss die Schadensteilung dem Rechenergebnis oder umgekehrt das Rechenergebnis der Schadensteilung angepasst werden wird. Unter solchen Voraussetzungen mussten die Parteien keine Mutmaßungen über den eigentlichen Entscheidungswillen des Berufungsgerichts anstellen. Demzufolge verletzte die Einbringung der zweiten Revision nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (allgemein zu diesem Grundsatz Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 85, Rz 21; Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 461, Rz 12 je mN aus der Rsp). Die klagende Partei durfte vielmehr ihre Revisionsgründe und Revisionsanträge der durch die Urteilsberichtigung vorgenommenen Korrektur anpassen, ergab sich doch der eigentliche Entscheidungswille des Berufungsgerichts erst aus der Urteilsberichtigung. Diesfalls kann die Partei das gegen das unberichtigte Urteil erhobene Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Die beiden Schriftsätze sind dann als Einheit aufzufassen (1 Ob 608/94; SZ 54/103). Das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel wäre auch durch ein neues ersetzbar (SZ 65/116). Hier wurde die erste Revision der klagenden Partei nicht zurückgezogen. Die beiden Revisionsschriftsätze sind daher nach den bisherigen Erwägungen meritorisch als Einheit zu erledigen.
1. 4. Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt die Zustellung eines nach § 419 ZPO berichtigten Urteils dann keine neue Rechtsmittelfrist in Gang, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den eigentlichen richterlichen Entscheidungswillen haben konnte (2 Ob 61/00k; 6 Ob 20/99f; 1 Ob 392/97x; MietSlg 48.648). Das gilt sowohl für die beantragte als auch für die amtswegige Berichtigung (2 Ob 61/00k). Somit berührt die Berichtigung offenkundiger und deshalb sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten den eigentlichen Urteilsinhalt nicht. Sie ändert auch nichts am Umfang einer eingetretenen Rechtskraft (6 Ob 20/99f; Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 419 Rz 7). Unterschiedlich gelöst wird allerdings die Frage, welches Ereignis die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, wenn erst die Berichtigung Klarheit über den wahren gerichtlichen Entscheidungswillen schafft. Nach einer Leitlinie soll die Frist erst durch die Zustellung einer Ausfertigung der berichtigten Entscheidung beginnen, also nicht schon durch die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt werden (2 Ob 61/00k; 5 Ob 560/93). Nach einer anderen Leitlinie soll bereits die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses den Fristlauf auslösen (1 Ob 121/99x; 1 Ob 392/97x; ähnlich 9 Ob 58/01x [Zustellung der noch unberichtigten Urteilsausfertigung und des späteren Berichtigungsbeschlusses in den Sommergerichtsferien - Fristbeginn 26. 8.]). Diese Divergenz bedarf im Anlassfall keiner Auflösung, weil die klagende Partei die zweite Revision bereits innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des zweitinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses einbrachte. Deren Rechtsmittel kann daher nicht verspätet sein, wurde doch über den wahren Entscheidungswillen des Berufungsgerichts - wie bereits erörtert - erst durch den Berichtigungsbeschluss Klarheit geschaffen. Wäre die Revisionsfrist erst durch die Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung in Gang gesetzt worden, so wäre die zweite Revision schon vor dem fristauslösenden Ereignis erhoben worden, hätte dagegen die Revisionsfrist gegen das berichtigte Urteil schon mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses begonnen, so wäre die zweite Revision rechtzeitig eingebracht worden.
2. Aufnahme des Revisionsverfahrens nach Konkurseröffnung
2. 1. Über das Vermögen des vormaligen Klägers wurde vom Landesgericht Feldkirch - nach der neuerlichen Aktenvorlage zur Entscheidung über die Revisionen der Streitteile nach dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. 8. 2001 - am 27. 9. 2001 der Konkurs eröffnet. Dieser Beschluss wurde am gleichen Tag in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemacht. Deshalb stellte der erkennende Senat die Akten mit Beschluss vom 22. 10. 2001 dem Erstgericht zurück, weil das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO seit 28. 9. 2001 unterbrochen und der § 163 Abs 3 ZPO nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auf die in nichtöffentlicher Sitzung zu fällende Entscheidung über ein noch vor der Konkurseröffnung eingebrachtes Rechtsmittel auszudehnen sei.
Mit Schriftsatz vom 27. 2. 2002 (Einlangen) beantragte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des vormaligen Klägers beim Erstgericht die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Diesem Antrag gab das Erstgericht mit Beschluss vom 1. 3. 2002 statt.
2. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluss aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung - wie hier - nach Einlangen der Rechtsmittelschriften und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, so ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag funktionell zuständig (1 Ob 201/99m; ÖBA 1997, 632; 8 ObA 311/95). Hier stellte der Masseverwalter den Aufnahmeantrag beim funktionell unzuständigen Gericht, das dem Antrag stattgab. Infolge Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Mangel der funktionellen Unzuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht mehr wahrgenommen werden. Das Revisionsverfahren gilt daher als aufgenommen. Somit können die Rechtsmittel der Streitteile nunmehr in der Sache erledigt werden.
B. Zur Sachentscheidung
I. Zur Revision der klagenden Parteirömisch eins.Zur Revision der klagenden Partei
1. Treuhandabrede mit der Kreditgeberin
1. 1. Nach Ansicht der klagenden Partei sind der Gemeinschuldner und dessen Geschäftspartner als Käufer geschützte Dritte der Treuhandabrede zwischen der Kreditgeberin und dem Beklagten. Die "Hauptleistung der Treuhandabrede ..., nämlich die Weiterleitung des Geldes ... (der Käufer) ... an den Verkäufer nach Erfüllung aller Bedingungen (Eigentumseinverleibung, Pfandrecht)" habe gerade den Käufern als Dritten, die als Kreditnehmer "der Interessensphäre" der Kreditgeberin angehörten, zukommen sollen.
1. 2. Der Beklagte, der die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin durch die Überweisung eines Teils der Kreditvaluta auf ein Girokonto der Käufer vor Erfüllung der Treuhandbedingungen verletzte, müsste allenfalls dann für Nachteile der durch die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin möglicherweise geschützten Dritten einstehen, wenn durch diese Vertragsverletzung in deren Vermögen ein Schaden eingetreten wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, ist doch jener Teilbetrag der Kreditvaluta, den der Beklagte, nachdem feststand, dass die angestrebte Übertragung des Eigentums auf die Käufer gescheitert war, nicht an die kreditgewährende Bank als Treugeberin rücküberwies, zuvor dem Girokonto der Käufer gutgeschrieben worden und damit in deren Vermögen geflossen. Diese Überweisung zu Lasten der Treugeberin kann demnach nicht die Käufer geschädigt haben. Allein daraus folgt, dass das Treuhandverhältnis zwischen der Kreditgeberin und dem Beklagten dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht als Grundlage dienen kann. Es muss daher auch nicht geprüft werden, ob die Treuhandabrede zwischen der Kreditgeberin und der Volksbank Schutzwirkungen zugunsten der Käufer entfaltete.
2. Treuhandabrede mit den Käufern
2. 1. In der Revision wird der Standpunkt verfochten, die Treuhandabrede zwischen den Käufern und dem Beklagten habe sich auf die zweite Kaufpreisrate bezogen; der Treuhänder habe aber "für die Bezahlung der ersten gesorgt". Der Treuhandauftrag der Kreditgeberin, der sich auf die Abwicklung des gesamten Kaufpreises bezogen habe, stehe in einem unlösbaren Widerspruch zum Treuhandauftrag der Käufer, der nur die zweite Kaufpreisrate zum Gegenstand gehabt habe. Der Beklagte hätte daher das Treuhandanbot der Kreditgeberin "gar nicht bzw nur zumindest hinsichtlich der Abwicklung der zweiten Kaufpreisrate" annehmen dürfen.
2. 2. Richtig ist, dass sich die Treuhandabrede zwischen den Käufern und dem Beklagten zunächst auf die Abwicklung der Zahlung der zweiten Kaufpreisrate bezog, hätte doch die erste Kaufpreisrate nach den Absprachen der Parteien des Kaufvertrags im Zeitpunkt der Übernahme der Treuhandschaft durch den Beklagten bereits getilgt sein sollen. Diese Treuhandabrede wurde jedoch durch die dem Beklagten erteilte und von diesem befolgte Weisung des nunmehrigen Gemeinschuldners namens der Käufer vom 28. 6. 1996 inhaltlich umgestaltet. Das steht im Ergebnis auch im Einklang mit der Klagebehauptung, nach der der Treuhandauftrag der Käufer an den Beklagten "nachträglich konkludent auf 400.000 S abgeändert worden" sei. Nach der geänderten Treuhandabrede war den Käufern die zuvor getilgte erste Kaufpreisrate aus der Kreditvaluta noch vor deren Eigentumseinverleibung zu refundieren. Dieser Abrede entsprechend überwies der Beklagte 200.000 S aus dem Treuhanderlag der Kreditgeberin auf ein Girokonto der Käufer, noch ehe die Bedingungen für die Verwendung dieses Erlags erfüllt waren. Der Beklagte verletzte dadurch seine Treuhandabsprache mit der Kreditgeberin. Dadurch kann jedoch nur ein Schaden in deren Vermögen eingetreten sein. In diesem Kontext ist anzumerken, dass der nunmehrige Gemeinschuldner seine Prozessbehauptung, der Beklagte habe vor Zahlung der ersten Kaufpreisrate von 200.000 S an den Verkäufer - also gleichsam als Anlass für die Änderung der Treuhandabrede - erklärt, dass durch die Zahlung eines Kaufpreisteils vor der Eigentumseinverleibung im Grundbuch "nichts passieren" könne, nicht beweisen konnte. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei musste insofern nicht der Beklagte "den Beweis des Gegenteils" erbringen. Die betroffene Negativfeststellung des Erstgerichts belastet daher den Prozessstandpunkt der klagenden Partei, hätte doch nach allgemeinen Beweislastregeln diese die rechtsbegründenden Umstände des Klageanspruchs beweisen müssen (Rechberger in Rechberger aaO Vor § 266 Rz 11). Es ist kein Sachverhalt ersichtlich, der den Beklagten mit dem Beweis belastet hätte, dass er dem nunmehrigen Gemeinschuldner eine bestimmte Rechtsbelehrung nicht erteilt habe. Überdies hatte der Beklagte als Treuhänder der Käufer - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - weder nach dem Klagevorbringen noch nach den getroffenen Feststellungen die Pflicht, zu erforschen, ob einer Einverleibung des Eigentumsrechts der Käufer rechtliche Mängel des Kaufobjekts entgegenstehen. Als der Beklagte die Treuhandschaft übernommen hatte, war der Kaufvertrag bereits abgeschlossen. Die Meinung, der Beklagte hätte die Käufer gerade über jenen Mangel aufklären müssen, der der Eigentumsübertragung letztlich entgegenstand, entbehrt daher jeder Stütze. Wären diese Revisionsausführungen aber so zu verstehen, dass der Beklagte eine solche Vertragspflicht tatsächlich übernommen habe, so wäre das als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Abschließend ist nur noch anzumerken, dass der geänderte Treuhandauftrag im Verhältnis zu den Käufern der Erfüllung der Treuhandabrede mit der Kreditgeberin an sich nicht im Weg gestanden wäre, wenn die Verwendung der Kreditvaluta erst nach Einverleibung des Miteigentumsrechts für die Käufer und einer erstrangigen Hypothek über 520.000 S zur Sicherung der Kreditforderung erfolgt wäre. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt zusammenfassend, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch nicht dadurch begründbar ist, dass der Beklagte einen Teil der Kreditvaluta auf Weisung der Käufer auf deren Bankgirokonto überwies.
3. Forderungseinlösung
3. 1. Nach Ansicht des Revisionswerbers zahlten die Käufer durch die Begleichung ihrer Kreditschuld eine formell eigene, jedoch materiell fremde Schuld, nämlich "die Treuhandschuld des Beklagten" bei der Kreditgeberin. Sie seien deshalb nach § 1358 ABGB berechtigt, vom Beklagten Ersatz zu verlangen. Dieser Standpunkt entspricht der Klagebehauptung, wonach die Käufer der Kreditgeberin den "fehlenden Treuhandbetrag" als "Kreditnehmer" ersetzten. Festgestellt wurde, dass die Käufer 200.000 S an die Kreditgeberin als Kreditschuldner zahlten.
3. 2. Die getilgte Kreditforderung der Bank war - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht nur formell, sondern auch materiell eine Schuld der Käufer als Kreditnehmer. Die Käufer können daher durch die Zahlung einer formell und materiell eigenen Schuld nicht nach § 1358 ABGB in die Rechte der Kreditgeberin gegen den Beklagten als Treuhänder eingetreten sein. Unzutreffend ist die Ansicht des Revisionswerbers, die Käufer hätten für die Schuld des Beklagten gegenüber der Kredit- als Treugeberin wegen Verletzung der Treuhandabrede mit der "eigenen Kreditverbindlichkeit" persönlich gehaftet, sodass sie durch die Abtragung der Kreditschuld gleichzeitig eine auch sie belastende Treuhandschuld des Beklagten beglichen hätten. Die Treuhandschuld des Beklagten und die Kreditschuld der Käufer sind nicht wesensgleich. Diese Verbindlichkeiten unterscheiden sich im Rechtsgrund und in der Person der Schuldner. Deshalb waren die Käufer als Kreditschuldner nicht zugleich auch Schuldner der Bank aufgrund deren Schadens infolge der durch den Beklagten als Treuhänder verletzten Treuhandabrede. Demnach hätte der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch nur dann einzustehen, wenn die Käufer gegenüber der Bank nicht ihre Kreditschuld getilgt, sondern die Treuhandschuld des Beklagten als fremde Schuld, für die sie nicht hafteten, eingelöst hätten. Das hätte jedoch gemäß § 1422 ABGB vorausgesetzt, dass die Käufer vor oder bei der Zahlung von der Kreditgeberin die Abtretung deren Rechte gegen den Beklagten aus dem Treuhandverhältnis verlangt hätten.
Nach der Rechtsprechung kann zwar die nach § 1422 ABGB erforderliche Einlösungserklärung auch konkludent abgegeben bzw nach den jeweiligen Umständen des Falls allenfalls auch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (JBl 2001, 720; siehe ferner Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1422 Rz 5; Mader in Schwimann, ABGB2 §§ 1422, 1423 Rz 11 je mwN aus der Rsp), ein solcher rechtlicher Schluss kann aber dann nicht gezogen werden, wenn der Leistende - wie hier - durch eine Zahlung mit Tilgungswillen eine eigene Kreditschuld deckte. Gerade das wurde ausdrücklich vorgebracht und festgestellt. Der Klageanspruch scheitert somit an einer tauglichen Erklärung gegenüber der Kredit- als Treugeberin, deren Forderung gegen den Beklagten als Treuhänder durch die Zahlung einlösen zu wollen.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass durch das Ergebnis des Honorarprozesses, wonach die vom nunmehrigen Gemeinschuldner dort aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, weder res judicata in Ansehung eines Teilbetrags von 27.486 S vorliegt, noch eine aus der materiellen Rechtskraft ableitbare Bindungswirkung zu beachten ist, soweit es an der Identität des Streitgegenstands mangelt. Der Klageanspruch wurde zum Teil auch auf andere rechtsbegründende Tatsachen als die Gegenforderung im Vorortes gestützt.
II. Zur Revision des Beklagtenrömisch II. Zur Revision des Beklagten
1. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Wurde vom Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen, macht der Revisionswerber dann aber nur Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, so ist die Revision dennoch als unzulässig zurückzuweisen (3 Ob 159/01f; 9 Boa 112/99g; 1 Ob 127/98b; Kode in Rechberger aaO Vor § 502 Rz 3). Eine zulässige Revision setzt somit die Geltendmachung zumindest einer erheblichen Rechtsfrage voraus (3 Ob 159/01f).
2. Der Beklagte ist der Ansicht, seine Vertragspflichten als Treuhänder aus beiden Treuhandverträgen erfüllt zu haben. Er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich der Verkäufer weigere, den Käufern die Kaufpreisteilzahlung von 200.000 S zu refundieren. Im Übrigen rügt der Beklagte nur noch jenen Rechenfehler des Berufungsgerichts, der bereits durch den Berichtigungsbeschluss behoben wurde.
Entgegen der Überzeugung des Beklagten liegt auf der Hand, dass er die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin durch die Zahlung von 200.000 S auf ein Bankgirokonto der Käufer vor Erfüllung der vereinbarten Leistungsbedingungen verletzte. In der Revision wird aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Es wird insbesondere kein Problemkreis angesprochen, der - nach den Erwägungen zur Revision der klagenden Partei - allenfalls zur Verneinung der Leistungspflicht des Beklagten für den in zweiter Instanz zuerkannten Ersatzbetrag hätte führen können. Die vor dem Hintergrund der unter II. 1. erläuterten Rechtslage unzulässige Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen.Entgegen der Überzeugung des Beklagten liegt auf der Hand, dass er die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin durch die Zahlung von 200.000 S auf ein Bankgirokonto der Käufer vor Erfüllung der vereinbarten Leistungsbedingungen verletzte. In der Revision wird aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Es wird insbesondere kein Problemkreis angesprochen, der - nach den Erwägungen zur Revision der klagenden Partei - allenfalls zur Verneinung der Leistungspflicht des Beklagten für den in zweiter Instanz zuerkannten Ersatzbetrag hätte führen können. Die vor dem Hintergrund der unter römisch II. 1. erläuterten Rechtslage unzulässige Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen.
III. Zur Kostenentscheidungrömisch III. Zur Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Streitteile haben Anspruch auf Ersatz ihrer Revisionsbeantwortungen (Kostenbemessungsgrundlagen 133.333,33 S bzw 66.666,66 S), die klagende Partei deshalb, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hinwies.
Textnummer
E65098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00059.02M.0402.000Im RIS seit
02.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011