Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 53.777,90 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2002, GZ 2 R 144/01p-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der Frage, ob auch hinsichtlich technischer Produkte (hier: Computer) ein Werturteil möglich ist, hängt die Entscheidung nicht ab. Das Rekursgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Qualität eines Computers nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden kann, und führt beispielhaft einige hiebei in Betracht kommende Kriterien an. Es hat die beanstandete Ankündigung "Der beste Computer" als Tatsachenbehauptung des Inhalts gewertet, ein derart beworbenes Gerät erwecke die Vorstellung, die besten Austattungsmerkmale aufzuweisen und den höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen; solches sei jedoch nicht bescheinigt.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (siehe nur die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078472; Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 32 FN 127 bis 136; zuletzt 4 Ob 270/01m und 4 Ob 275/01x - Das beste Notebook zu nahezu identen Sachverhalten).Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (siehe nur die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078472; Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 32 FN 127 bis 136; zuletzt 4 Ob 270/01m und 4 Ob 275/01x - Das beste Notebook zu nahezu identen Sachverhalten).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Anmerkung
E65112 4Ob75.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00075.02M.0409.000Dokumentnummer
JJT_20020409_OGH0002_0040OB00075_02M0000_000