Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Klemens D*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** Aktiengesellschaft, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 1. Februar 2002, GZ 54 R 25/02v-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2002, GZ 18 Msch 12/00m-6, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Klemens D*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** Aktiengesellschaft, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 1. Februar 2002, GZ 54 R 25/02v-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2002, GZ 18 Msch 12/00m-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens bekämpft werden soll (vgl MietSlg 50.799; RIS-Justiz RS0103702; 0105321; 0044487). Es bedarf daher eines Ausspruchs über den Entscheidungsgegenstand und - wenn dieser S 260.000 nicht übersteigt - eines Ausspruchs darüber, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist. Im Weiteren wird auf die Bestimmung des § 528 Abs 2a und 3 ZPO hingewiesen. Ein Revisionsrekursverfahren ist diesfalls zweiseitig (EFSlg 82.304).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Revisionsrekurs nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens bekämpft werden soll vergleiche MietSlg 50.799; RIS-Justiz RS0103702; 0105321; 0044487). Es bedarf daher eines Ausspruchs über den Entscheidungsgegenstand und - wenn dieser S 260.000 nicht übersteigt - eines Ausspruchs darüber, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist. Im Weiteren wird auf die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2 a und 3 ZPO hingewiesen. Ein Revisionsrekursverfahren ist diesfalls zweiseitig (EFSlg 82.304).
Anmerkung
E65617 5Ob74.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00074.02X.0409.000Dokumentnummer
JJT_20020409_OGH0002_0050OB00074_02X0000_000