TE OGH 2002/4/9 14Os12/02

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander M***** ua wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Dezember 2001, GZ 19 Hv 1021/01b-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander M***** ua wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Dezember 2001, GZ 19 Hv 1021/01b-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander M***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG (B I) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B II) schuldig erkannt. Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider (B I) am 9. August 2001 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich die von Andreas V***** zuvor erhaltenen 2.000 Gramm Marihuana, von Liechtenstein aus- und nach Vorarlberg einzuführen versucht; (B II) im Zeitraum Ende Feber 2000 bis Ende September 2001 in Vorarlberg durch Konsumieren einer unbestimmten Menge Marihuana ein Suchtgift erworben und besessen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander M***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG (B römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B römisch II) schuldig erkannt. Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider (B römisch eins) am 9. August 2001 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich die von Andreas V***** zuvor erhaltenen 2.000 Gramm Marihuana, von Liechtenstein aus- und nach Vorarlberg einzuführen versucht; (B römisch II) im Zeitraum Ende Feber 2000 bis Ende September 2001 in Vorarlberg durch Konsumieren einer unbestimmten Menge Marihuana ein Suchtgift erworben und besessen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Ihre Ausführungen "beschränken sich darauf, beim Obersten Gerichtshof unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe gemäß § 281 Abs 1 Z 9a, 10 StPO anzuregen, a) die Gesetzmäßigkeit des in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV BGBl II 1997/377) im Anhang unter 4. festgelegten Mengenwertes für Tetrahydrocannabinol, bestimmte Isomere und deren stereochemische Varianten von 20 Gramm sowie b) die Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung der §§ 27, 28 SMG, soweit sie sich auf Cannabis beziehen, durch Verordnungs- und Gesetzprüfungsantrag an den VfGH einer Prüfung zuzuführen", und lassen solcherart die nach § 285a Z 2 StPO erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Ihre Ausführungen "beschränken sich darauf, beim Obersten Gerichtshof unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a,, 10 StPO anzuregen, a) die Gesetzmäßigkeit des in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV BGBl römisch II 1997/377) im Anhang unter 4. festgelegten Mengenwertes für Tetrahydrocannabinol, bestimmte Isomere und deren stereochemische Varianten von 20 Gramm sowie b) die Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung der Paragraphen 27,, 28 SMG, soweit sie sich auf Cannabis beziehen, durch Verordnungs- und Gesetzprüfungsantrag an den VfGH einer Prüfung zuzuführen", und lassen solcherart die nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65331 14Os12.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00012.02.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0140OS00012_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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