TE OGH 2002/4/9 4Ob81/02v

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Eva M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 32.702,78 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2001, GZ 5 R 152/01m-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens 4 Ob 128/99y = RdM 2000, 61 war die Frage, ob der Vorschrift des § 13 Abs 1 Z 1 WrKAG, den ärztlichen Dienst eines Ambulatoriums (dort: für medizinische und chemische Labordiagnostik) derart einzurichten, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist, dadurch entsprochen wird, dass während der Öffnungszeiten der - der Blutabnahme dienenden - Außenstelle des Ambulatoriums (nur) ein Arzt für Allgemeinmedizin (und kein Facharzt) jederzeit anwesend ist. Demgegenüber wird von der Klägerin hier - schon nach der von ihr gewählten Formulierung des Unterlassungsbegehrens - als gesetz- und damit wettbewerbswidrig beanstandet, dass die Beklagte, eine Fachärztin für medizinische und chemische Labordiagnostik, ihre Leistungen an zwei Ordinationsstandorten mit praktisch identen Ordinationszeiten anbietet.Gegenstand des Verfahrens 4 Ob 128/99y = RdM 2000, 61 war die Frage, ob der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, WrKAG, den ärztlichen Dienst eines Ambulatoriums (dort: für medizinische und chemische Labordiagnostik) derart einzurichten, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist, dadurch entsprochen wird, dass während der Öffnungszeiten der - der Blutabnahme dienenden - Außenstelle des Ambulatoriums (nur) ein Arzt für Allgemeinmedizin (und kein Facharzt) jederzeit anwesend ist. Demgegenüber wird von der Klägerin hier - schon nach der von ihr gewählten Formulierung des Unterlassungsbegehrens - als gesetz- und damit wettbewerbswidrig beanstandet, dass die Beklagte, eine Fachärztin für medizinische und chemische Labordiagnostik, ihre Leistungen an zwei Ordinationsstandorten mit praktisch identen Ordinationszeiten anbietet.

Festgestellt wurde, dass es sich beim zweiten Ordinationsstandort der Beklagten im wesentlichen um eine Blutabnahmestelle handelt, wo - neben administrativen Tätigkeiten, wie Abholen von Befunden - an ärztlichen Leistungen nur Blutabnahmen durch berechtigte Personen (diplomierte Krankenschwestern) erbracht werden; für Fragen von Patienten steht die Beklagte, wenn sie sich gerade am anderen Ordinationsstandort befinde, telefonisch zur Verfügung und macht sich Termine für persönliche Gespräche aus.

Die Vorinstanzen haben der Beklagten bei dieser Sachlage keinen Gesetzesverstoß vorgeworfen: Ärzte dürften zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben (§ 45 Abs 3 ÄrzteG); die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung werde dann nicht verletzt, wenn sich der Arzt zur Mithilfe Hilfspersonen bediene, die nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handelten (§ 49 Abs 2 ÄrzteG); im Einzelfall könne der Arzt Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst seien, und müsse keine Aufsicht ausüben, sofern die Vorschriften für die Gesundheitsberufe keine solche vorsehe (§ 49 Abs 3 ÄrzteG); weder für den medizinisch-technischen Dienst, noch im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sei ärztliche Aufsicht für Laboratoriumsdienst oder Krankenpflegedienst vorgeschrieben.Die Vorinstanzen haben der Beklagten bei dieser Sachlage keinen Gesetzesverstoß vorgeworfen: Ärzte dürften zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben (Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG); die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung werde dann nicht verletzt, wenn sich der Arzt zur Mithilfe Hilfspersonen bediene, die nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handelten (Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG); im Einzelfall könne der Arzt Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst seien, und müsse keine Aufsicht ausüben, sofern die Vorschriften für die Gesundheitsberufe keine solche vorsehe (Paragraph 49, Absatz 3, ÄrzteG); weder für den medizinisch-technischen Dienst, noch im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sei ärztliche Aufsicht für Laboratoriumsdienst oder Krankenpflegedienst vorgeschrieben.

Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach kein sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG vorliegt, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN).Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach kein sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG vorliegt, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Standesvertretung der Beklagten deren Rechtsstandpunkt, mit dem Betrieb zweier Ordinationsstandorte nicht gesetzwidrig zu handeln, teilt; diesem Standpunkt folgend wurde ein gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Verletzung des § 49 Abs 2 ÄrzteG eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Von einer unvertretbaren Rechtsauffassung der Beklagten kann damit keine Rede sein.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Standesvertretung der Beklagten deren Rechtsstandpunkt, mit dem Betrieb zweier Ordinationsstandorte nicht gesetzwidrig zu handeln, teilt; diesem Standpunkt folgend wurde ein gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Verletzung des Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Von einer unvertretbaren Rechtsauffassung der Beklagten kann damit keine Rede sein.

Textnummer

E65113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00081.02V.0409.000

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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