TE OGH 2002/4/9 4Ob73/02t

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 29.069,13 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 2002, GZ 2 R 170/01m-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat vertritt nunmehr - der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs folgend - die Auffassung, dass Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten allein von dem gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ("Heil- und Pflegeanstalten") zuständigen Gesetzgeber zu treffen sind. Dem Träger der Krankenanstalt sind gemäß § 13 KAG unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt verboten; die Konkretisierung des Verbots obliegt ausschließlich den Landesorganen. Die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", die ihre gesetzliche Grundlage in § 53 ÄrzteG hat, kann hingegen aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht auf eine solche Werbetätigkeit eines Ambulatoriums angewendet werde, die sich auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) und nicht auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht (MR 2002, 40 - Zahnambulatorium; 4 Ob 267/01w).Der erkennende Senat vertritt nunmehr - der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs folgend - die Auffassung, dass Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten allein von dem gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ("Heil- und Pflegeanstalten") zuständigen Gesetzgeber zu treffen sind. Dem Träger der Krankenanstalt sind gemäß Paragraph 13, KAG unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt verboten; die Konkretisierung des Verbots obliegt ausschließlich den Landesorganen. Die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", die ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 53, ÄrzteG hat, kann hingegen aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht auf eine solche Werbetätigkeit eines Ambulatoriums angewendet werde, die sich auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) und nicht auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht (MR 2002, 40 - Zahnambulatorium; 4 Ob 267/01w).

Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn sie die von der Beklagten verwendeten Hinweistafeln auf den Betriebsstandort ihrer Krankenanstalt für medizinische und chemische Labordiagnostik allein nach dem Maßstab des § 13 KAG (der inhaltlich dem § 24 WrKAG entspricht) beurteilt hat, erfolgt doch darin kein Hinweis auf konkrete Ärzte oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen, sondern bezieht sich die beanstandete Werbung vielmehr auf die Leistungen einer bestimmten Krankenanstalt (als organisatorischer Einheit), nicht aber auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes.Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn sie die von der Beklagten verwendeten Hinweistafeln auf den Betriebsstandort ihrer Krankenanstalt für medizinische und chemische Labordiagnostik allein nach dem Maßstab des Paragraph 13, KAG (der inhaltlich dem Paragraph 24, WrKAG entspricht) beurteilt hat, erfolgt doch darin kein Hinweis auf konkrete Ärzte oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen, sondern bezieht sich die beanstandete Werbung vielmehr auf die Leistungen einer bestimmten Krankenanstalt (als organisatorischer Einheit), nicht aber auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes.

Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die - nur Hinweise auf die Bezeichnung und auf die Tätigkeit der Beklagten enthaltenden - Hinweistafeln im Verhältnis zum Gebäude weder marktschreierisch noch besonders aufdringlich wirkten. Eine grob unrichtige, durch Sachentscheidung zu korrigierende Fehlbeurteilung des Einzelfalls kann in dieser Auffassung nicht erblickt werden. Eine allgemein gültige Aussage, ab wie vielen Ankündigungstafeln welcher Größe die damit vermittelte Information unsachlich iSd § 13 KAG und damit gesetzwidrig ist, kann - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gemacht werden, weil diese Frage stets abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist. Soweit der Kläger die Verwendung der Bezeichnung "Institut" im Firmenwortlaut der Beklagten beanstandet, weil dadurch der unzutreffende Eindruck einer medizinischen Exklusivität hervorgerufen werde, ist er darauf zu verweisen, dass diese Überlegungen im Unterlassungsbegehren keinen Niederschlag finden.Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die - nur Hinweise auf die Bezeichnung und auf die Tätigkeit der Beklagten enthaltenden - Hinweistafeln im Verhältnis zum Gebäude weder marktschreierisch noch besonders aufdringlich wirkten. Eine grob unrichtige, durch Sachentscheidung zu korrigierende Fehlbeurteilung des Einzelfalls kann in dieser Auffassung nicht erblickt werden. Eine allgemein gültige Aussage, ab wie vielen Ankündigungstafeln welcher Größe die damit vermittelte Information unsachlich iSd Paragraph 13, KAG und damit gesetzwidrig ist, kann - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gemacht werden, weil diese Frage stets abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist. Soweit der Kläger die Verwendung der Bezeichnung "Institut" im Firmenwortlaut der Beklagten beanstandet, weil dadurch der unzutreffende Eindruck einer medizinischen Exklusivität hervorgerufen werde, ist er darauf zu verweisen, dass diese Überlegungen im Unterlassungsbegehren keinen Niederschlag finden.

Nach der Rsp des VfGH dürfen - wie dies aus dem bundesstaatlichen Prinzip abzuleiten ist - Bundes- und Landesgesetzgeber unterschiedliche Regelungen schaffen (Nachweise bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 1353 FN 195); auch unter dem vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes wird demnach keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Textnummer

E65111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00073.02T.0409.000

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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