Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Irene B*****, vertreten durch Dr. Gerald Houska, Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 6.774,92 (= S 93.224,99) sA und Klagsanmerkung ob der EZ ***** Grundbuch*****, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. November 2001, GZ 4 R 521/01y-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26. Juli 2001, GZ 31 C 284/01f-10, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit der am 11. 4. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Wohnungseigentümerin aus dem Titel "aushaftende Reparaturkosten entsprechend dem Miteigentumsanteil sowie aushaftende Betriebskosten" die Bezahlung von insgesamt S 93.224,99 samt 8 % Zinsen seit 7. 1. 2001. Erst im Zuge des Verfahrens, nämlich mit Schriftsatz vom 17. 7. 2001 (ON 8) berief sich die Klägerin auf das ihr gegen die Beklagte zukommende Vorzugspfandrecht und machte dieses gemäß § 13c Abs 4 WEG für ihre eingeklagte Forderung geltend. Sie beantragte die Anmerkung der gegenständlichen Klage auf den Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Wohnungseigentum an den Wohnungen W 1 und W 8 der Beklagten an der EZ ***** GB*****.Mit der am 11. 4. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Wohnungseigentümerin aus dem Titel "aushaftende Reparaturkosten entsprechend dem Miteigentumsanteil sowie aushaftende Betriebskosten" die Bezahlung von insgesamt S 93.224,99 samt 8 % Zinsen seit 7. 1. 2001. Erst im Zuge des Verfahrens, nämlich mit Schriftsatz vom 17. 7. 2001 (ON 8) berief sich die Klägerin auf das ihr gegen die Beklagte zukommende Vorzugspfandrecht und machte dieses gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG für ihre eingeklagte Forderung geltend. Sie beantragte die Anmerkung der gegenständlichen Klage auf den Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Wohnungseigentum an den Wohnungen W 1 und W 8 der Beklagten an der EZ ***** GB*****.
Das Erstgericht bewilligte diesen Grundbuchsantrag. Einem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass das Begehren auf Klagsanmerkung abgewiesen wurde.
Es liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, ob es nach § 13c Abs 4 WEG für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes notwendig sei, dass die Klagsanmerkung gleichzeitig mit Einbringung der Klage begehrt würde. Dies sei nämlich im vorliegenden Fall nicht geschehen. Jedenfalls komme aber eine Stattgebung des Begehrens auf Anmerkung der Klage deshalb nicht in Betracht, weil die Sechsmonatsfrist des § 13c Abs 4 WEG im Zeitpunkt des Antrags auf Klagsanmerkung verstrichen gewesen sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin seien sämtliche geltend gemachte Forderungen bereits seit 7. 1. 2001 fällig, der Antrag auf Klagsanmerkung sei erst am 17. 7. 2001 gestellt worden.Es liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, ob es nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes notwendig sei, dass die Klagsanmerkung gleichzeitig mit Einbringung der Klage begehrt würde. Dies sei nämlich im vorliegenden Fall nicht geschehen. Jedenfalls komme aber eine Stattgebung des Begehrens auf Anmerkung der Klage deshalb nicht in Betracht, weil die Sechsmonatsfrist des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG im Zeitpunkt des Antrags auf Klagsanmerkung verstrichen gewesen sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin seien sämtliche geltend gemachte Forderungen bereits seit 7. 1. 2001 fällig, der Antrag auf Klagsanmerkung sei erst am 17. 7. 2001 gestellt worden.
Über Antrag der klagenden Partei änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, weil die im gegenständlichen Fall entscheidende Rechtsfrage noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt ist.
§ 13c Abs 4 WEG regelt nicht eindeutig, wann der Kläger die Klagsanmerkung zu beantragen hat. Da das Wort "gleichzeitig" im Gesetzestext fehlt, wird ein Antrag auf Klagsanmerkung auch noch danach (vgl Call Anm zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG in WoBl 1999, 358 [361]: bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) für zulässig angesehen. Innerhalb der Sechsmonatsfrist wird noch eine Klagsausdehnung für zulässig angesehen (vgl Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anm 5 zu § 13c WEG). Nach Beendigung des Verfahrens soll nur eine neue Klage samt neuerlicher Klagsanmerkung in Betracht kommen (vgl Würth aaO). Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes für die jeweilige Forderung sei nach Würth (aaO), dass für diese innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit die Klage mit dem Antrag auf Anmerkung im Grundbuch eingebracht wird. Diese Frage ist bisher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt (vgl 5 Ob 45/00d, in welcher Entscheidung die Auffassungsunterschiede auf sich beruhen konnten).Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG regelt nicht eindeutig, wann der Kläger die Klagsanmerkung zu beantragen hat. Da das Wort "gleichzeitig" im Gesetzestext fehlt, wird ein Antrag auf Klagsanmerkung auch noch danach vergleiche Call Anmerkung zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG in WoBl 1999, 358 [361]: bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) für zulässig angesehen. Innerhalb der Sechsmonatsfrist wird noch eine Klagsausdehnung für zulässig angesehen vergleiche Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anmerkung 5 zu Paragraph 13 c, WEG). Nach Beendigung des Verfahrens soll nur eine neue Klage samt neuerlicher Klagsanmerkung in Betracht kommen vergleiche Würth aaO). Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes für die jeweilige Forderung sei nach Würth (aaO), dass für diese innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit die Klage mit dem Antrag auf Anmerkung im Grundbuch eingebracht wird. Diese Frage ist bisher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt vergleiche 5 Ob 45/00d, in welcher Entscheidung die Auffassungsunterschiede auf sich beruhen konnten).
Die gesetzliche Regelung lautet:
"Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt". Zu dieser durch Art III Z 3 WRN 1999 neu eingefügten Bestimmung heißt es im Ausschussbericht wie folgt: "... Wenn auch - wie erwähnt - das Intabulationsprinzip durch gesetzliches Vorzugspfandrecht durchbrochen wird, wird doch zumindest in gewissem Maß dem Schutz des Vertrauens in das Grundbuch durch § 13c Abs 4 Rechnung getragen, weil durch diese Bestimmung unmittelbar dem Forderungsberechtigten die Anmerkung seiner Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung auferlegt wird. ....""Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt". Zu dieser durch Art römisch III Ziffer 3, WRN 1999 neu eingefügten Bestimmung heißt es im Ausschussbericht wie folgt: "... Wenn auch - wie erwähnt - das Intabulationsprinzip durch gesetzliches Vorzugspfandrecht durchbrochen wird, wird doch zumindest in gewissem Maß dem Schutz des Vertrauens in das Grundbuch durch Paragraph 13 c, Absatz 4, Rechnung getragen, weil durch diese Bestimmung unmittelbar dem Forderungsberechtigten die Anmerkung seiner Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung auferlegt wird. ...."
Stabentheiner (in immolex 2000, 116 f) vertritt die Ansicht, dass zwar Call in WoBl 1999, 361 zuzustimmen sei, dass die Klagsanmerkung nicht zwingend bereits in der Klagsschrift beantragt werden müsse, ein späterer Antrag auf Klagsanmerkung aber nur noch dann ausreichend sei, wenn er noch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 13c Abs 4 WEG gestellt wurde. Auch Illedits, Die Wohnungseigentümergemeinschaft in WoBl 2000, 65 [72], versteht die Bestimmung dahin, dass die Anmerkung der Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung begehrt werden muss. In Hinblick auf das aus dem zitierten Ausschussbericht gewonnene Verständnis der Norm wäre eine andere Auslegung unvertretbar. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.Stabentheiner (in immolex 2000, 116 f) vertritt die Ansicht, dass zwar Call in WoBl 1999, 361 zuzustimmen sei, dass die Klagsanmerkung nicht zwingend bereits in der Klagsschrift beantragt werden müsse, ein späterer Antrag auf Klagsanmerkung aber nur noch dann ausreichend sei, wenn er noch innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG gestellt wurde. Auch Illedits, Die Wohnungseigentümergemeinschaft in WoBl 2000, 65 [72], versteht die Bestimmung dahin, dass die Anmerkung der Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung begehrt werden muss. In Hinblick auf das aus dem zitierten Ausschussbericht gewonnene Verständnis der Norm wäre eine andere Auslegung unvertretbar. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E65616 5Ob70.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00070.02H.0409.000Dokumentnummer
JJT_20020409_OGH0002_0050OB00070_02H0000_000