Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB, AZ 26 E Vr 328/01 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Herbert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Jänner 2002, AZ 8 Bs 229/01, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2 und 15 StGB, AZ 26 E römisch fünf r 328/01 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Herbert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Jänner 2002, AZ 8 Bs 229/01, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Der Sachverständige Dr. Herbert S***** wurde in der oben bezeichneten Strafsache vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht damit beauftragt (S 221), ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Disposition- und Diskretionsfähigkeit zu erstatten. Für das Gutachten beanspruchte der Sachverständige (ua) gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG eine Gebühr von 2.298 S für Müheverwaltung und zusätzlich gemäß § 34 Abs 1 GebAG 1.000 S für die Durchführung psychologischer Tests, zu deren Auswertung er sich der Psychologin Mag. Renate W***** bedient hatte.Der Sachverständige Dr. Herbert S***** wurde in der oben bezeichneten Strafsache vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht damit beauftragt (S 221), ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Disposition- und Diskretionsfähigkeit zu erstatten. Für das Gutachten beanspruchte der Sachverständige (ua) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG eine Gebühr von 2.298 S für Müheverwaltung und zusätzlich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG 1.000 S für die Durchführung psychologischer Tests, zu deren Auswertung er sich der Psychologin Mag. Renate W***** bedient hatte.
Nur das zuletzt bezeichnete Begehren wies das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, dass durch die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG auch diese psychodiagnostischen Tests mitabgegolten seien.Nur das zuletzt bezeichnete Begehren wies das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, dass durch die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG auch diese psychodiagnostischen Tests mitabgegolten seien.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Beurteilung vom Sachverständigen erhobene Beschwerde geht fehl.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der vom selben Sachverständigen an ihn herangetragenen gleichgelagerten Sache, AZ 12 Os 46/99, dargelegt hat, ist bei Bedachtnahme auf die Anspruchsgrundlage des § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG, welche bei einer psychiatrischen Untersuchung - soweit hier von Interesse - eine besonders ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzende Begründung des Gutachtens erfordert, für eine gesonderte Vergütung der hier in Rede stehenden psychodiagnostischen Tests - mögen einzelne davon auch den Standard üblicherweise aufgenommener Befunde übersteigen - selbst dann kein Raum, wenn die stetige wissenschaftliche Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Psychologie und Psychotherapie Berücksichtigung findet.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der vom selben Sachverständigen an ihn herangetragenen gleichgelagerten Sache, AZ 12 Os 46/99, dargelegt hat, ist bei Bedachtnahme auf die Anspruchsgrundlage des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG, welche bei einer psychiatrischen Untersuchung - soweit hier von Interesse - eine besonders ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzende Begründung des Gutachtens erfordert, für eine gesonderte Vergütung der hier in Rede stehenden psychodiagnostischen Tests - mögen einzelne davon auch den Standard üblicherweise aufgenommener Befunde übersteigen - selbst dann kein Raum, wenn die stetige wissenschaftliche Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Psychologie und Psychotherapie Berücksichtigung findet.
Der Einwand, wonach das Gebührenanspruchsgesetz "für wirklich fundierte, ausführliche psychiatrische Gutachten bei schwierigen Fragestellungen keine ökonomisch vertretbare Grundlage mehr darstellt", kritisiert bloß das Gesetz und entzieht sich damit einer sachlichen Erwiderung.
Im konkreten Fall blieb es dem Sachverständigen daher unbenommen, sich der Beiziehung eines Psychologen bei Auswertung der in Rede stehenden psychologischen Tests zu bedienen, doch steht ihm dafür jedenfalls bei einer nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bemessenen Gebühr für Mühewaltung keine gesonderte Vergütung zu, weil die Interpretation dieses Befundes den Rahmen außergewöhnlicher fachspezifischer Kenntnisse nicht übersteigt.Im konkreten Fall blieb es dem Sachverständigen daher unbenommen, sich der Beiziehung eines Psychologen bei Auswertung der in Rede stehenden psychologischen Tests zu bedienen, doch steht ihm dafür jedenfalls bei einer nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG bemessenen Gebühr für Mühewaltung keine gesonderte Vergütung zu, weil die Interpretation dieses Befundes den Rahmen außergewöhnlicher fachspezifischer Kenntnisse nicht übersteigt.
Anmerkung
E65310 14Os20.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00020.02.0409.000Dokumentnummer
JJT_20020409_OGH0002_0140OS00020_0200000_000