Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 274 Ur 806/01t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Feber 2002, AZ 21 Ns 32/02, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, AZ 274 Ur 806/01t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Feber 2002, AZ 21 Ns 32/02, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Befangenheit des Präsidenten und aller anderen Richter des Landesgerichtes Eisenstadt (mit Ausnahme des gemäß § 67 StPO ausgeschlossenen Dr. Herbert G*****) festgestellt und die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Befangenheit des Präsidenten und aller anderen Richter des Landesgerichtes Eisenstadt (mit Ausnahme des gemäß Paragraph 67, StPO ausgeschlossenen Dr. Herbert G*****) festgestellt und die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil sich der in § 74 Abs 3 StPO normierte Rechtsmittelausschluss auf sämtliche Fälle des II. Kapitels des VII. Hauptstücks der Strafprozessordnung und damit auch auf den Fall amtswegiger Anzeige der Befangenheit (§ 72 Abs 2 StPO) erstreckt.Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil sich der in Paragraph 74, Absatz 3, StPO normierte Rechtsmittelausschluss auf sämtliche Fälle des römisch II. Kapitels des römisch VII. Hauptstücks der Strafprozessordnung und damit auch auf den Fall amtswegiger Anzeige der Befangenheit (Paragraph 72, Absatz 2, StPO) erstreckt.
Anmerkung
E65292 14Os35.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00035.02.0409.000Dokumentnummer
JJT_20020409_OGH0002_0140OS00035_0200000_000