TE OGH 2002/4/9 5Ob85/02i

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Ing. Manfred H*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Gerhard Z*****, 2. Karl W*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 10 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 40 R 241/01i-45, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Ing. Manfred H*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Gerhard Z*****, 2. Karl W*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 10, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 40 R 241/01i-45, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch § 10 MRG idF der Novelle 1997 wurden die dort genannten Aufwendungen, die ersatzfähig sind, um solche Aufwendungen erweitert, die dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten wurden. § 49b Abs 2 der Novelle 1997 stellt dazu als Spezialvorschrift klar, dass davon nur nach dem 28. 2. 1997 getätigte Aufwendungen umfasst sind. Dass dazu Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, bedeutet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, weil diese im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung auch nicht entstehen können (RZ 1994/15; WoBl 1993/54 ua). Mit dem vom Revisionswerber gebrauchten Argument, aus der Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000 (§ 49c Abs 9 MRG) sei eine andere Auslegung denkbar, erübrigt sich jegliche Auseinandersetzung. Wann eine Reparatur eines Unterbodens und wann eine Erneuerung des gesamten Fußbodens vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, allgemeine Kriterien stellt § 10 MRG selbst auf, in dem dort von einer gänzlichen Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens die Rede ist. Es liegt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die einer Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der im vorliegenden Fall gegebenen Frage des Ausgleichs von Unebenheiten des Unterbodens bedürfte.Durch Paragraph 10, MRG in der Fassung der Novelle 1997 wurden die dort genannten Aufwendungen, die ersatzfähig sind, um solche Aufwendungen erweitert, die dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten wurden. Paragraph 49 b, Absatz 2, der Novelle 1997 stellt dazu als Spezialvorschrift klar, dass davon nur nach dem 28. 2. 1997 getätigte Aufwendungen umfasst sind. Dass dazu Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, bedeutet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, weil diese im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung auch nicht entstehen können (RZ 1994/15; WoBl 1993/54 ua). Mit dem vom Revisionswerber gebrauchten Argument, aus der Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000 (Paragraph 49 c, Absatz 9, MRG) sei eine andere Auslegung denkbar, erübrigt sich jegliche Auseinandersetzung. Wann eine Reparatur eines Unterbodens und wann eine Erneuerung des gesamten Fußbodens vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, allgemeine Kriterien stellt Paragraph 10, MRG selbst auf, in dem dort von einer gänzlichen Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens die Rede ist. Es liegt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die einer Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der im vorliegenden Fall gegebenen Frage des Ausgleichs von Unebenheiten des Unterbodens bedürfte.

Dem Begehren des Mieters, einen kostenlosen Arbeitsaufwand seines Vaters ersetzt zu erhalten, weil dieser, obwohl nunmehr ÖBB-Pensionist, seiner Ausbildung nach Installateur sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass grundsätzlich eigene Mühewaltung des Bestandnehmers keinen ersatzfähigen Aufwand darstellt, der Ersatz jedoch jenen Aufwand umfasst, den er für den Arbeitseinsatz von Helfern tatsächlich zu tragen hatte (immolex 2000/70; WoBl 1996/16; [Würth]), wovon nur dann eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter selbst befugter Gewerbsmann ist und die Arbeiten in dieser Eigenschaft ausführt (MietSlg 37.269/48; 36.097 ua).

Damit liegen insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vor, was zur Zurückweisung des insoweit unzulässigen Rechtsmittels des Antragstellers zu führen hatte.Damit liegen insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, was zur Zurückweisung des insoweit unzulässigen Rechtsmittels des Antragstellers zu führen hatte.

Anmerkung

E65738 5Ob85.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00085.02I.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0050OB00085_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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