TE OGH 2002/4/11 6Nd504/02

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Veröffentlicht am 11.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty & Partner in Graz, wider die beklagte Partei S*****, wegen EUR 14.986,93 sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Frankreich hat, insgesamt 14.986,93 EUR sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei zwischen März 2001 und Februar 2002 zahlreiche Transporte von Frankreich nach Österreich durchgeführt, Ort der Ablieferung der Güter sei jeweils Weiz gewesen. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die klagende Partei, das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Frankreich hat, insgesamt 14.986,93 EUR sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei zwischen März 2001 und Februar 2002 zahlreiche Transporte von Frankreich nach Österreich durchgeführt, Ort der Ablieferung der Güter sei jeweils Weiz gewesen. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die klagende Partei, das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Weiz ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Art 5 Z 1 EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Art 71 EuGVVO). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Weiz - zu bestimmen.Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Weiz ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Artikel 71, EuGVVO). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Weiz - zu bestimmen.

Anmerkung

E65120 6Nd504.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060ND00504.02.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20020411_OGH0002_0060ND00504_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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