TE OGH 2002/4/15 2Nd505/02

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Veröffentlicht am 15.04.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****H***** GmbH & Co KG, ***** wegen EUR 1.300 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****H***** GmbH & Co KG, ***** wegen EUR 1.300 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, über Vermittlung eines österreichischen Reisebüros eine Pauschalreise durch Westafrika gebucht und bezahlt zu haben, wobei Veranstalter dieser Reise die in Deutschland ansässige beklagte Partei gewesen sei. Die Buchung sei für sie selbst und für ihren Ehegatten erfolgt. Mit der gegenständlichen Klage werde eine angemessene Entschädigung begehrt, weil nicht die zugesicherten Busplätze, sondern zwei Notklappsitze direkt über dem Busausstieg zugeteilt worden seien. Die Klägerin habe den Reisevertrag weder aus beruflichen, noch aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen, sowohl die Anbahnung als auch der Vertragsabschluss seien in Österreich erfolgt. Es sei die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben, doch bedürfe es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes aus den sachlich zuständigen Gerichten.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Am 1. 3. 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.L 2001/12, 1, Brüssel I-Verordnung) in Kraft (Art 76 leg cit) getreten. Sie ist gemäß Art 66 leg cit auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung anzuwenden ist. Die Brüssel-I-VO ist mit Ausnahme von Dänemark in allen Mitgliedsstaaten der EU anwendbar (Handig, Wesentliche Änderungen durch das In-Kraft-Treten der Brüssel-I-Verordnung im Vergleich zum EuGVÜ, ecolex 2002, 141).Am 1. 3. 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.L 2001/12, 1, Brüssel I-Verordnung) in Kraft (Artikel 76, leg cit) getreten. Sie ist gemäß Artikel 66, leg cit auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung anzuwenden ist. Die Brüssel-I-VO ist mit Ausnahme von Dänemark in allen Mitgliedsstaaten der EU anwendbar (Handig, Wesentliche Änderungen durch das In-Kraft-Treten der Brüssel-I-Verordnung im Vergleich zum EuGVÜ, ecolex 2002, 141).

Gemäß Art 15 Abs 1 leg cit bestimmt sich die Zuständigkeit nach demGemäß Artikel 15, Absatz eins, leg cit bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem

4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (Art 15 Abs 1 lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach den hier maßgeblichen Angaben der Klägerin (vgl 2 Nd 501/02) sind die Voraussetzungen hier gegeben. Gemäß Art 16 Abs 1 Brüssel-I-VO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden. Es wird also durch diese Bestimmung nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt (Handig, aaO, ecolex 2002, 141 [142]), weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen.4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (Artikel 15, Absatz eins, Litera c,) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach den hier maßgeblichen Angaben der Klägerin vergleiche 2 Nd 501/02) sind die Voraussetzungen hier gegeben. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Brüssel-I-VO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden. Es wird also durch diese Bestimmung nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt (Handig, aaO, ecolex 2002, 141 [142]), weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß Paragraph 28, JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E65374 2Nd505.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020ND00505.02.0415.000

Dokumentnummer

JJT_20020415_OGH0002_0020ND00505_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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