Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans T*****, vertreten durch Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2002, GZ 10 Rs 439/01d-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Juni 2001, GZ 17 Cgs 114/99z-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Wie der Revisionswerber selbst zugesteht, können die in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Eine Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 7/32 mwN uva). Derartige Mängel der vom Erstgericht eingeholten Gutachten liegen nicht vor. Eine Feststellung über die Zugehörigkeit des Klägers zum begünstigten Personenkreis nach dem Behinderten-Einstellungsgesetz hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Invalidität nach § 255 ASVG (SSV-NF 6/147).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Wie der Revisionswerber selbst zugesteht, können die in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Eine Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 7/32 mwN uva). Derartige Mängel der vom Erstgericht eingeholten Gutachten liegen nicht vor. Eine Feststellung über die Zugehörigkeit des Klägers zum begünstigten Personenkreis nach dem Behinderten-Einstellungsgesetz hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Invalidität nach Paragraph 255, ASVG (SSV-NF 6/147).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E65245 10ObS140.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00140.02I.0416.000Dokumentnummer
JJT_20020416_OGH0002_010OBS00140_02I0000_000